Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_287/2016
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Urteil vom 13. Februar 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Moro,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwalt des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,
2. A.________-Bank,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Britschgi,
3. B.________-Versicherung,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Raub, strafbare Vorbereitungshandlungen; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, vom 16. Juli 2015.
Sachverhalt:
A.
Am 25. März 2013 filmten Überwachungskameras, wie jemand unmittelbar vor Schalterschluss in die Geschäftsstelle der A.________-Bank in C.________ eintrat und die drei Bankmitarbeiterinnen an den offenen Schaltern mit einer Faustfeuerwaffe oder einem ähnlichen Gegenstand bedrohte. Rund zehn Sekunden später betrat eine zweite, vermummte Person die Bank. Die Täter überstiegen den Schaltertresen und verschwanden mit den Bankmitarbeiterinnen in den hinteren Räumlichkeiten, die nicht von Kameras überwacht werden. Die Bankmitarbeiterinnen sagten aus, die Täter hätten sie aufgefordert, die Eingangstüre zu verschliessen und ihnen Bargeld auszuhändigen. Der zweite, vermummte Täter habe der Forderung Nachdruck verliehen, indem er zwei Bankmitarbeiterinnen ein Teppichmesser an den Hals gehalten habe. Nachdem die Täter die erbeuteten Geldbündel in zwei Taschen verstaut hätten, hätten sie den Bankmitarbeiterinnen die Hände hinter dem Rücken gefesselt und sie in die Toilette gebracht, wo sie ihnen mit einer Explosion drohten, falls sie sich nicht zwanzig Minuten ruhig verhielten. Darauf hätten sich die Täter entfernt. Gemäss Aufstellung der A.________-Bank wurde Bargeld im Wert von Fr. 119'709.30 entwendet.
X.________ wird vorgeworfen, er sei der zweite, vermummte Täter.
B.
Das Kantonsgericht des Kantons Nidwalden verurteilte X.________ am 17. Dezember 2014 wegen Raubs sowie strafbaren Vorbereitungshandlungen dazu und auferlegte ihm eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Es zog verschiedene Gegenstände ein und hiess die Zivilklagen der A.________-Bank und der B.________-Versicherung gut.
Die dagegen gerichtete Berufung von X.________ wies das Obergericht des Kantons Nidwalden am 16. Juli 2015 ab.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Hauptpunkt, er sei freizusprechen. Die beschlagnahmten Gegenstände seien ihm auszuhändigen. Für die Haft sei ihm eine Genugtuung von mindestens Fr. 151'740.-- und eine Entschädigung von Fr. 30'000.-- zuzusprechen. Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, die sichergestellte Laptoptasche sei nach Spuren abzusuchen und es seien Unterlagen der Jugendherberge Zürich zu edieren, die zeigen, welche Personen bis zu seiner Verhaftung im gleichen Zimmer wie er übernachtet haben. Diese Personen sowie D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ seien zu befragen. I.________ sei zu den Eigentumsverhältnissen der Laptoptasche zu befragen. Bei der Stadtpolizei Zürich seien Informationen zum Ablauf der Durchsuchung des Zimmers in der Jugendherberge und dem Auffinden der Laptoptasche einzuholen. In diesem Zusammenhang seien die Polizeibeamten J.________, K.________, L.________, M.________, N.________, O.________ und P.________ als Zeugen zu befragen. Schliesslich sei Q.________ über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 21. bis 23. März 2013 in der Jugendherberge Luzern zu befragen.
1.2. Diese Beweisanträge sind offensichtlich unzulässig. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde darzulegen ist. Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, das heisst Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; je mit Hinweisen). Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen (BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214 f. mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 241 Abs. 4 und Art. 249 f. StPO. Er macht geltend, die Stadtpolizei Zürich habe ohne Hausdurchsuchungsbefehl das Zimmer durchsucht, welches er bei seiner Verhaftung in der Jugendherberge Zürich bewohnt habe. Inwiefern Gefahr in Verzug gewesen sei, welche die Polizei zu selbstständigem Handeln gemäss Art. 241 Abs. 3 StPO ermächtigt hätte, sei nicht erkennbar. Der nachträgliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl habe sich nur auf die Durchsuchung von Personen und Gegenständen sowie auf deren Beschlagnahme beschränkt und an die Nidwaldner Polizei gerichtet. Die Stadtpolizei Zürich habe sämtliche Gegenstände beschlagnahmt und diese in das sichergestellte Fahrzeug gelegt, welches vom Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erfasst gewesen sei. Diese Vorgehensweise lasse an der Auswertung der Indizien zweifeln. Gemäss Art. 77 StPO müsste diese Verfahrenshandlung in einem Protokoll festgehalten werden. Aus dem Polizeibericht gehe jedoch nur hervor, dass in der Jugendherberge eine Laptoptasche samt Inhalt sichergestellt worden sei. Wo genau diese gefunden worden und wem sie zuzuordnen sei, gehe aus dem Polizeibericht nicht hervor. Die Aussage des Beschwerdeführers, die Laptoptasche habe sich im Schrank des Zimmers befunden, heile diesen Fehler nicht. Im Polizeirapport werde nicht erwähnt, dass sich in der Laptoptasche Gegenstände wie ein Diktafon oder Plastiksäcke befunden hätten. Erst im zweiten Polizeibericht sei ergänzt worden, dass in der Laptoptasche Papier und Klebstoff zur Fälschung eines Nummernschilds gewesen seien. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien nur aufgrund dieser unverwertbaren Indizien erfolgt, weshalb sie ebenfalls unverwertbar seien.
Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, bei Augenscheinen statuiere die Strafprozessordnung eine Protokollierungspflicht. Gemäss Art. 193 Abs. 4 StPO seien Augenscheine mittels Bild- oder Tonaufnahmen, Plänen, Zeichnungen oder Beschreibungen oder in anderer Weise aktenkundig zu machen. Stelle ein Gericht auf das Ergebnis eines Augenscheins ab, der nicht protokolliert worden sei, setze es einen Nichtigkeitsgrund.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, Aufgabe der Stadtpolizei Zürich sei es gewesen, den Beschwerdeführer zu verhaften und der Staatsanwaltschaft zu übergeben, allenfalls zusammen mit persönlichen Gegenständen, die sich in seinem Gewahrsam befinden. Gemäss Art. 241 Abs. 4 StPO könne die Polizei eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten. Durchsucht werden dürften Kleider, mitgeführte Gegenstände, Behältnisse und Fahrzeuge. Die Gegenstände, welche sich im Gewahrsam der zu verhaftenden Person befänden, dürften sichergestellt werden. Abgesehen davon habe die Staatsanwaltschaft nachträglich einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erlassen (Urteil S. 9-10).
Weiter führt die Vorinstanz aus, die Durchsuchung der Effekten des Beschwerdeführers hätte in seiner Anwesenheit durchgeführt werden müssen. Nach der Rechtsprechung seien die Modalitäten der Durchsuchung als Ordnungsvorschriften zu verstehen, weshalb die in der Laptoptasche gefundenen Gegenstände nach Art. 141 Abs. 3 StPO als Beweismittel verwertbar seien (Urteil S. 10).
Aus den Berichten der Stadtpolizei Zürich vom 18. und 22. November 2013 gehe genügend klar hervor, wo die Laptoptasche und die darin enthaltenen Gegenstände sichergestellt worden seien. Der Fundort müsse nicht auch noch mittels Fotos dokumentiert werden. Zudem habe der Beschwerdeführer zu Beginn der Untersuchung bei der Hafteinvernahme bestätigt, dass sich die Laptoptasche im Schrank des Zimmers in der Jugendherberge befunden habe, wo er seine persönlichen Effekten deponiert gehabt habe. Die Staatsanwaltschaft habe nachträglich ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände erstellt. Damit sei der Dokumentationspflicht Genüge getan (Urteil S. 10-11).
2.3.
2.3.1. Die Strafbehörden können Personen, deren Aufenthalt unbekannt und deren Anwesenheit im Verfahren erforderlich ist, zur Ermittlung des Aufenthaltsortes ausschreiben. In dringenden Fällen kann die Polizei eine Ausschreibung von sich aus veranlassen (Art. 210 Abs. 1 StPO). Eine beschuldigte Person kann zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben werden, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind (Art. 210 Abs. 2 StPO). Ordnet die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörde oder das Gericht nichts Anderes an, so ist für die Durchführung der Ausschreibung die Polizei zuständig (Art. 210 Abs. 3 StPO). Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäss für die Fahndung nach Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 210 Abs. 4 StPO). Der Befehl enthält die gleichen Angaben wie eine Vorladung und zudem die ausdrückliche Ermächtigung der Polizei, wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten (Art. 208 Abs. 2 StPO).
Die polizeiliche Anhaltung im Sinne von Art. 215 StPO dient der Ermittlung einer allfälligen Verbindung zwischen der angehaltenen Person und einer Straftat. Gemäss Art. 215 Abs. 1 StPO kann die Polizei eine Person anhalten, um ihre Identität festzustellen (lit. a), sie kurz zu befragen (lit. b), abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat (lit. c) oder ob sich in ihrem Gewahrsam Gegenstände befinden, nach denen gefahndet wird (lit. d). Die angehaltene Person ist nach Art. 215 Abs. 2 StPO verpflichtet, ihre Personalien anzugeben (lit. a), Ausweispapiere vorzulegen (lit. b), mitgeführte Sachen vorzuzeigen (lit. c) und Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen (lit. d).
Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 StPO). Der Befehl bezeichnet die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen, den Zweck der Massnahme und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (Art. 241 Abs. 2 StPO). Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde (Art. 241 Abs. 3 StPO). Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten (Art. 241 Abs. 4 StPO).
In der Lehre wird die Meinung vertreten, die polizeiliche Durchsuchung von Personen bezwecke keine Beweismittelsicherung. Zwar heisse es in Art. 241 Abs. 4StPO, dass die Durchsuchung "namentlich" zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen durchgeführt werden könne. Auf den ersten Blick sei dies also nicht abschliessend. Dies erweise sich indes als Fehlschluss. Sofern es nämlich um die Verhinderung von Beweisverlust gehe, sei Art. 241 Abs. 3 StPO einschlägig. Würden bei einer dringenden Durchsuchung nach Art. 241 Abs. 4 StPO Beweismittel gefunden, so gelte Art. 243 StPO. Die polizeiliche Durchsuchung nach Art. 241 Abs. 4 StPO erfordere eine schriftliche Mitteilung an die Staatsanwaltschaft sowie eine nachträgliche schriftliche Bestätigung der Massnahme von der gleichen Behörde (Diego R. Gfeller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 46 ff. zu Art. 241 StPO).
2.3.2. Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt werden, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selbst als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 139 IV 128 E. 1.6 S. 134).
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer und sein Fahrzeug wurden im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL ausgeschrieben. Am 18. November 2013 sichtete die Stadtpolizei Zürich das Fahrzeug bei der Jugendherberge Zürich. Sie stellte dieses sicher und verhaftete den Beschwerdeführer sowie I.________ nach kurzer Flucht. Im Zimmer der Jugendherberge, das die beiden bewohnt hatten, stellte die Stadtpolizei Zürich deren persönlichen Effekten sicher und legte diese in das Fahrzeug. Gemäss Polizeibericht befand sich darunter neben den Koffern eine "Laptoptasche inkl. Sporttasche und ein Papier mit Klebevorrichtung, passend auf Nummernschild, inkl. div. Buchstaben und Zahlen". Am Fahrzeug führte die Stadtpolizei Zürich keine Spurensicherung durch, weil die zuständige Staatsanwaltschaft ihr keinen entsprechenden Auftrag gegeben habe. Der Beschwerdeführer und das Fahrzeug wurden an die Staatsanwaltschaft überstellt (Polizeibericht vom 18. November 2013 und Verfügung vom 22. November 2013; kantonale Akten, act. 2.67 ff.).
2.4.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers benötigte die Stadtpolizei Zürich keinen Hausdurchsuchungsbefehl, um sein Zimmer in der Jugendherberge zu betreten. Zwar fallen Hotelzimmer unter den Schutzbereich des Hausrechts (vgl. etwa Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rz. 1068), doch war die Polizeiaktion legitimiert durch den Haftbefehl, den die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden am 3. Juli 2013 gegen den Beschwerdeführer ausgestellt hatte (Art. 210 Abs. 2 StPO). Darin ermächtigte sie die ausführenden Polizisten ausdrücklich, "wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie zwecks Durchsetzung des Festnahmebefehls Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten" (kantonale Akten, act. 7.1.4). Eine Verletzung von Art. 244 f. StPO ist nicht ersichtlich.
Am 18. November 2013 erliess die Staatsanwaltschaft nachträglich einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schadet es nicht, dass sich der nachträgliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl lediglich auf die Durchsuchung von Personen und Gegenständen (Art. 249 StPO) und auf deren Beschlagnahme (Art. 263 StPO) bezog. In der Tat wird im nachträglichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl die Kantonspolizei Nidwalden als "Beauftragte Behörde" aufgeführt (kantonale Akten, act. 7.2.4). Dies führt freilich nicht zur Unverwertbarkeit der erhobenen Beweismittel, handelt es sich dabei doch um ein offensichtliches Versehen, nachdem es eindeutig die Stadtpolizei Zürich war, die den im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL ausgeschriebenen Beschwerdeführer verhaftet hatte.
Ob die Durchsuchung der Effekten unter den gegebenen Umständen in Anwesenheit des Beschwerdeführers hätte durchgeführt werden müssen, wie die Vorinstanz erwägt (Urteil S. 10), kann offen bleiben. Denn damit wäre höchstens eine Ordnungsvorschrift verletzt worden.
2.4.3. Aus den Berichten der Stadtpolizei Zürich vom 18. und 22. November 2013 geht hinreichend klar hervor, wo die Laptoptasche und die darin enthaltenen Gegenstände sichergestellt wurden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, bestätigte der Beschwerdeführer bei der Hafteinvernahme, dass sich die Laptoptasche im Schrank des Zimmers in der Jugendherberge befunden habe, wo er seine persönlichen Effekten deponiert gehabt habe (Urteil S. 10-11; vgl. kantonale Akten, act. 8.1.8 Dep. 48). Indem die Staatsanwaltschaft ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände erstellte, kam sie ihrer Dokumentationspflicht nach. Abwegig ist die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Bestimmungen über den Augenschein zur Anwendung kommen sollten.
2.4.4. Schliesslich kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von Art. 241 Abs. 3 StPO erfüllt waren. Zum einen hält Niklaus Schmid dafür, bei fehlender Gefahr in Verzug sei tendenziell eine Ordnungsvorschrift verletzt (Niklaus Schmid, a.a.O., Rz. 1064 und Fn. 263; vgl. auch BGE 139 IV 128 E. 1.7 S. 135). Zum anderen dürften die Beweise verwertet werden, selbst wenn die Stadtpolizei Zürich bei der Durchsuchung Gültigkeitsvorschriften verletzt hätte. Denn Raub und strafbare Vorbereitungshandlungen dazu sind zweifellos schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO. So handelt es sich dabei um Verbrechen, die im Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO aufgeführt sind (vgl. dazu BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2 S. 224; Marc Jean-Richard-dit-Bressel, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 30 zu Art. 278 StPO). Vorliegend braucht demnach nicht geprüft zu werden, was generell unter "schwere Straftaten" im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu verstehen ist.
2.5. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach die in der Laptoptasche gefundenen Gegenstände und folglich auch seine Aussagen nicht verwertet werden dürften, sind unberechtigt.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und macht geltend, er habe nichts mit dem Banküberfall zu tun. Auch habe er keinen anderen Überfall vorbereitet.
3.2. Die Vorinstanz verweist in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich auf die Erwägungen der ersten Instanz, welche sie ergänzt und präzisiert (Urteil S. 11 ff.).
3.2.1. Mit Blick auf den Banküberfall auf die Geschäftsstelle der Beschwerdegegnerin 2 vom 25. März 2013 stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei der zweite, vermummte Täter. Sie zieht diesen Schluss aus einer Reihe von Indizien. So habe sich der Beschwerdeführer am 11. und 12. März 2013 sowie vom 16. bis 18. März 2013 in der Schweiz aufgehalten, ohne dafür eine plausible Erklärung abzugeben. Eine Woche vor dem Banküberfall hätten mehrere Personen beobachtet, wie er in unmittelbarer Nähe der Geschäftsstelle umhergefahren sei. Er habe sich vom 21. bis 27. März 2013 in der Zentralschweiz aufgehalten, wo er vom 22. auf den 23. März 2013 knapp 25 km vom Tatort entfernt in der Jugendherberge Luzern übernachtet habe. Die Täterbeschreibung der Bankmitarbeiterinnen treffe im Wesentlichen auf ihn zu. Gemäss 3D-Vermessung stimme die Körpergrösse des zweiten, vermummten Täters exakt mit jener des Beschwerdeführers überein. Bei dessen Festnahme sei in dem von ihm bewohnten Zimmer in der Jugendherberge Zürich eine Laptoptasche sichergestellt worden, welche ihm zuzuordnen sei. Darin seien diverse Gegenstände enthalten gewesen, die auf einen Banküberfall hindeuteten und Parallelen zum Vorgehen der Täter von C.________ erkennen liessen. In der Agenda des Beschwerdeführers fehlten die Seiten von zwei Tagen vor bis zwei Tage nach dem Banküberfall. Der Beschwerdeführer sei in Italien bereits mehrfach wegen Banküberfällen verurteilt worden. Schliesslich ergäben sich aus einem Telefonat des Beschwerdeführers mit seiner Mutter verklausulierte Anspielungen auf einen Banküberfall (Urteil S. 13-32, erstinstanzliches Urteil S. 10-20).
3.2.2. Zu den strafbaren Vorbereitungshandlungen erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich angeschickt, mindestens einen weiteren Banküberfall zu verüben. Er habe sich im Oktober und November 2013 zwei Mal während mehrerer Tage in der Schweiz aufgehalten und dabei gemäss dem Navigationsgerät in seinem Fahrzeug diverse Adressen in den Kantonen Aargau und Zürich aufgesucht, welche sich häufig in der Nähe von Bankfilialen befunden hätten. In seinem Fahrzeug und in der Laptoptasche seien diverse Gegenstände sichergestellt worden, die sich zur Durchführung eines Banküberfalls anbieten (Urteil S. 32-37, erstinstanzliches Urteil S. 20-25).
3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz im bundesgerichtlichen Verfahren nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 138 I 171 E. 1.4 S. 176; je mit Hinweisen).
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen, oder wenn der Entscheid eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 I 49 E. 3.4 S. 53, 70 E. 2.2 S. 72; 140 I 201 E. 6.1 S. 205; 140 III 167 E. 2.1 S. 168; 138 I 49 E. 7.1 S. 51, 305 E. 4.3 S. 319).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).
3.4.
3.4.1. Soweit der Beschwerdeführer bloss seine eigene Sicht der Dinge darlegt, ohne sich hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, genügt er den dargelegten Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist nicht einzutreten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind beispielsweise unzulässig, wenn er ohne weitere Begründung vorträgt, dass die Indizien "kein derart klares Bild" ergäben, "welches bei objektiver Betrachtung sämtliche Zweifel ausblenden würde", oder wenn er vorbringt, seine Schuld werde "rund um die vorhandenen Indizien" konstruiert. Gleiches gilt, wenn er ausführt, es werde "in klarer Weise ersichtlich, dass die Behörden sämtliche Untersuchungshandlungen willkürlich geführt haben", indem sie sich von seinem Strafregisterauszug leiten lassen und viele Elemente nicht berücksichtigt hätten, die ihn hätten entlasten können.
3.4.2. Nach konstanter Rechtsprechung genügt für den Nachweis von Willkür nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder auch eine andere Lösung oder Würdigung als vertretbar erscheint (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 138 V 74 E. 7 S. 82). Somit ist auf die Beschwerde zum Beispiel nicht einzutreten, wenn der Beschwerdeführer ausführt, die vorliegenden Indizien liessen "auch andere Erklärungsmöglichkeiten zu, welche jedoch seitens des Obergerichts einfach unberücksichtigt gelassen wurden".
3.5.
3.5.1. Was die Verurteilung wegen Raubs betrifft, bringt der Beschwerdeführer vor, die DNA, welche am Tatort gefunden worden sei, habe ihm nicht zugeordnet werden können.
Dieser Umstand schliesst einen Schuldspruch nicht aus. Die Vorinstanz hält dafür, das Fehlen einer DNA-Spur sei damit zu erklären, dass die Täter Handschuhe trugen. Sodann begründet sie ausführlich und anhand zahlreicher Indizien, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer sei der zweite, vermummte Täter.
3.5.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer halte ein silberfarbenes Fahrzeug des Typs Ford C-MAX mit dem italienischen Kennzeichen xxx. Dieses sei am 11. März 2013, also zwei Wochen vor dem Banküberfall, fotografiert worden, als es auf der Autobahn A13 bei San Vittore nordwärts gefahren sei. Der Lenker weise eine grosse Ähnlichkeit mit dem Beschwerdeführer auf, während der Beifahrer dem anderen Täter gleiche. Am 12. März 2013 sei dasselbe Fahrzeug mit denselben Insassen fotografiert worden, als es bei Seedorf südwärts fuhr. Am Grenzübergang in Chiasso sei am 16. März 2013 eine neuerliche Einreise des Fahrzeugs und eine Ausreise am 18. März 2013 registriert worden. Der Beschwerdeführer habe nicht erklären können, weshalb er im Frühjahr 2013 mehrfach die lange Reise von Neapel in die Deutschschweiz unternommen habe. Nach seiner Festnahme im November 2013 habe er konstant angegeben, er habe Abklärungen im Hinblick auf die Eröffnung einer Pizzeria treffen wollen. Die anfängliche Idee, in den Kleiderhandel einzusteigen, habe er rasch wieder verworfen. Nachdem er habe einräumen müssen, keinerlei Vorkehrungen zur Eröffnung einer Pizzeria getroffen zu haben, habe er im April 2014 seine diesbezüglichen Aussagen widerrufen und ausgesagt, er habe in der Schweiz Kleider und Brillen verkaufen wollen, was er bislang nicht habe zugeben wollen, weil er befürchtet habe, wegen Schwarzhandels bestraft zu werden. Er sei planlos herumgefahren und habe versucht, seine Kleider an Passanten oder Geschäfte zu verkaufen. Da er kein Deutsch spreche, habe er sich mit Gesten verständigt (Urteil S. 14-15, erstinstanzliches Urteil S. 12-13).
Weiter hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, den Namen des Beifahrers nicht zu kennen. Zunächst habe er ausgesagt, es handle sich um einen Italiener oder Tessiner mit Vornamen R.________, den er zufällig in Locarno kennengelernt und der ihn beraten habe. Gemäss späteren Aussagen habe es sich um einen Mann mit einem schwierigen slawischen Namen gehandelt, den er der Einfachheit halber R.________ genannt habe (Urteil S. 15-17).
Die Vorinstanz führt zu Recht aus, diese Aussagen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und wenig plausibel. Ihr Schluss, sein insgesamt ausweichendes Aussageverhalten sowie die wechselhaften Angaben stellten typische Lügensignale dar, ist folgerichtig. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz seine Argumente "nicht mehr sachlich" würdigt, indem sie seine Aussagen als plumpe Schutzbehauptungen abtut.
Der Beschwerdeführer bringt vor, es erscheine "sehr weit hergeholt", aus seiner Anwesenheit in der Schweiz zwei Wochen vor dem Banküberfall ein Indiz für seine Täterschaft zu konstruieren. Vielmehr könne "davon ausgegangen werden, dass er zur falschen Zeit am falschen Ort war". D amit tut er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich feststellt.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, seine Aussagen zu den Gründen des Aufenthalts in der Schweiz seien von I.________ bestätigt worden. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würden die zahlreichen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht beseitigt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein sollte, indem sie die Aussagen von I.________ nicht berücksichtigt habe.
3.5.3. Die Vorinstanz stellt fest, eine Woche vor dem Banküberfall habe der Rentner S.________ der Polizei gemeldet, ihm sei nahe der Bank ein silbergraues Fahrzeug mit Steilheck und italienischen Kennzeichen aufgefallen. Das Fahrzeug sei ihm innert Kürze mehrmals begegnet, weshalb er es fotografiert und sich das Kontrollschild xxx gemerkt habe. Im Fahrzeug seien zwei Männer mit eher rundlichen Gesichtern und Mützen gesessen. Die Vorinstanz verweist auf die erstinstanzliche Erwägung, wonach das Heck des fotografierten Fahrzeugs eine frappante Ähnlichkeit mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers aufweise (Urteil S. 17-18, erstinstanzliches Urteil S. 13-14).
Weiter stellt die Vorinstanz fest, nach dem Banküberfall habe sich das Rentnerehepaar T.T.________ und U.T.________ mit einer ähnlichen Beobachtung bei der Polizei gemeldet. Ihnen sei rund eine Woche vor dem Überfall ein silberfarbenes Fahrzeug aufgefallen, dessen italienischen Kontrollschilder auf "xxx" endeten. In den späteren Einvernahmen habe T.T.________ ergänzt, beim Fahrer habe es sich um einen älteren Mann gehandelt, der die Gegend ausgekundschaftet habe, weshalb er sich das Kontrollschild und die Uhrzeit notiert habe. Auch U.T.________ habe bestätigt, am Steuer einen älteren Mann mit leicht rundlichem Gesicht sowie einen Beifahrer gesehen zu haben (Urteil S. 18, erstinstanzliches Urteil S. 14).
Die Vorinstanz gelangt aufgrund dieser Aussagen zum Schluss, es bestünden keine massgeblichen Zweifel, dass es sich bei dem Fahrzeug, welches S.________ sowie das Ehepaar T.________ gesichtet hätten, um den silberfarbenen Ford C-MAX mit Kennzeichen xxx des Beschwerdeführers gehandelt habe. Als das Fahrzeug eine Woche vor dem Überfall um die Bank kreuzte, habe sich der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgehalten. Dass T.T.________ den Beschwerdeführer acht Monate nach der Beobachtung bei einer Fotowahlkonfrontation nicht erkannt und U.T.________ ihn nur als ähnlich geschildert habe, entlaste ihn nicht. Zu berücksichtigen seien die lange Zeitdauer seit der flüchtigen Beobachtung, der veränderte Blickwinkel und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Mütze getragen habe. Ebenso sei es nachvollziehbar, dass sich S.________ beim Notieren des Kennzeichens eine halbe Stunde nach der Sichtung des Fahrzeugs bei einer Ziffer geirrt habe (Urteil S. 18-19, erstinstanzliches Urteil S. 14-15).
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Aussagen verschiedener Zeugen, wonach er eine Woche vor dem Banküberfall in C.________ gewesen sei, überzeugten nicht. Offensichtlich notwendige Untersuchungshandlungen seien unterlassen worden. Es scheine so, "als hätten die Untersuchungsbehörden keine Handlungen unternehmen wollen, welche zu Gunsten des Beschwerdeführers hätten bewertet werden können". Damit lässt sich keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung begründen. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass S.________ beim Notieren des Nummernschilds ein Fehler unterlaufen sein könnte und dass er noch ein zweites verdächtiges Fahrzeug gemeldet habe, weshalb die Täter auch hätten Spanier sein können. Offensichtlich ungenügend ist es auch, wenn der Beschwerdeführer vorträgt, die "Aussagen des Ehepaars T.________ vermögen die Verteidigung nicht zu überzeugen", weil T.T.________ von einem dunklen Mittelklassewagen sprach und U.T.________ von einem hellen Fahrzeug. Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, T.T.________ habe sich Zeit, Datum und Kontrollschild notiert; diese Notiz sei jedoch nie zu den Akten genommen worden, weshalb die Behörden auch hier "willkürlich und ohne nachvollziehbare Methode der Strafverfolgung" gehandelt hätten. Insgesamt nennt der Beschwerdeführer lediglich Punkte, die nach seiner Sicht eine andere Würdigung der Zeugenaussagen nahe gelegt hätten. Mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich indessen nicht hinreichend auseinander.
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Aussagen von V.________ seien nicht weiterverfolgt worden. Sie habe ausgesagt, zwei Männer seien um die Post und die Bank herumgeschlichen, während eine dritte Person in einem silbrigen Fahrzeug mit italienischen Kontrollschildern gewartet habe. Hier widerlegt sich der Beschwerdeführer selbst, indem er anerkennt, dass die Strafbehörden bei der Post Aufnahmen der Überwachungskameras verlangten und die Ermittlungen zu Tage förderten, dass im fraglichen Zeitpunkt drei Männer die Poststelle betreten und unter Angabe von Tessiner Adressen je ein Mobiltelefon mit Prepaid-Dienst gekauft hatten. Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, indem sie dem Schluss der Strafverfolgungsbehörden folgt, wonach es sich hierbei nicht um die Täter des Banküberfalls handelt, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Jedenfalls reicht es nicht aus, wenn er vorträgt, einmal mehr sei "ersichtlich, wie der Sachverhalt seitens der Untersuchungsbehörden nur oberflächlich abgeklärt wurde und diese sich mit weitschweifigen Antworten begnügten".
3.5.4. Die Vorinstanz stellt fest, gemäss elektronischer Erfassung an der südlichen Landesgrenze sei der Beschwerdeführer am 21. März 2013 erneut in die Schweiz eingereist und habe das Land am 27. März 2013 wieder Richtung Italien verlassen. Der Beschwerdeführer habe einen Meldeschein unterzeichnet, wonach er zwei Tage vor dem Banküberfall in der Jugendherberge Luzern genächtigt habe. Er habe dort vom 21. bis 23. März 2013 zwei Übernachtungen für zwei Personen gebucht. Der Beschwerdeführer habe zuerst abgestritten, für zwei Personen bezahlt zu haben, und später behauptet, die Jugendherberge habe ihn betrogen und den Preis für zwei Personen verrechnet. Dies wertet die Vorinstanz als Schutzbehauptung (Urteil S. 19-21, erstinstanzliches Urteil S. 15).
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, aus "Sicht der Verteidigung wurden wiederum die Untersuchungshandlungen nur rudimentär durchgeführt und mit der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer auch der gesuchte Täter sei". Aus der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Zentralschweiz zwei Tage vor dem Banküberfall könne "aus Sicht der Verteidigung kein dermassen starkes Indiz für eine Beteiligung des Beschwerdeführers hergeleitet werden, wie vom Obergericht dargestellt" werden möchte. Es sei zu vermuten, dass sich die Aussagen des Personals der Jugendherberge auf die bereits erstellten Rechnungen stützten und diese einfach bestätigt worden seien.
Dies genügt nicht, um Willkür in der Sachverhaltsfeststellung zu begründen. Mit den alles andere als rudimentären Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine Beschwerdeführung ist insoweit appellatorisch und damit unzulässig.
3.5.5. Die Vorinstanz führt aus, die Bankmitarbeiterinnen hätten übereinstimmend ausgesagt, bei den Tätern habe es sich um zwei eher kleinere, jedenfalls nicht junge Männer gehandelt, welche Italienisch gesprochen hätten. Diese Attribute träfen auf den zum Tatzeitpunkt 60-jährigen, 1,69 m grossen und ausschliesslich Italienisch sprechenden Beschwerdeführer zu (Urteil S. 21-24, erstinstanzliches Urteil S. 15-16).
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei nicht erstellt, dass der Banküberfall von zwei Italienisch sprechenden Männern begangen worden sei. Nicht einmal die Bankangestellte, welche einen Italienischkurs besucht habe, habe klar bestätigen können, dass die Täter italophon gewesen seien. Sie habe ausgeführt, dass sie auch Spanisch oder Portugiesisch hätten sprechen können, weshalb "ebenfalls zwei verdächtige nordafrikanische oder spanische Typen", wie sie S.________ der Polizei gemeldet habe, den Überfall hätten durchführen können.
Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach die Bankangestellte, die einen Italienischkurs besucht habe, eindeutig italienische Ausdrücke wie "uscita", "macchina", "bagno" oder "venti minuti tranquilli" gehört habe, und auch die zwei weiteren anwesenden Bankmitarbeiterinnen sich an Ausdrücke wie "venti minuti" und "porta" erinnert hätten (vgl. insbesondere Urteil S. 22). Als appellatorisch erscheint der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Beschreibung des Täters auf über 3,5 Mio. Männer in Italien zutreffe und sich die Vorinstanz "einmal mehr von der Überzeugung über die Schuld des Beschwerdeführers leiten" lasse und ihre Pflicht vernachlässige, "sowohl belastende wie auch entlastende Elemente in gleicher Weise zu untersuchen".
Mit keinem Wort geht der Beschwerdeführer inhaltlich auf die vorinstanzliche Erwägung ein, wonach der Unfalltechnische Dienst der Stadtpolizei Zürich anhand der Aufnahmen der Überwachungskameras und einer 3D-Vermessung geschlossen habe, die Körpergrösse des Beschwerdeführers entspreche exakt jener des auf dem Video abgebildeten zweiten, vermummten Täters (Urteil S. 23, erstinstanzliches Urteil S. 16).
3.5.6. Die Vorinstanz erwägt, bei seiner Festnahme habe der Beschwerdeführer mit I.________ ein Zimmer in der Jugendherberge Zürich bewohnt. Die Stadtpolizei Zürich habe darin eine Laptoptasche gefunden, deren Inhalt auf einen Banküberfall hindeute und Parallelen zum Vorgehen der Täter von C.________ erkennen lasse. Die Laptoptasche habe eine gefaltete Sporttasche enthalten; das Mitführen einer gefalteten Tasche in einer kleineren Tasche trage die Handschrift der Täter des Banküberfalls von C.________. Ferner habe die Laptoptasche ein Diktafon mit italienischem Banküberfallvokabular samt englischer Übersetzung enthalten (Urteil S. 24-26, erstinstanzliches Urteil S. 16-18).
In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, I.________ sei zur Laptoptasche nicht befragt worden. Bei genauer Betrachtung sei er "über gar nichts befragt" worden, "welches hätte entlastend sein können für den Beschuldigten". Er sei stattdessen gleichentags wieder auf freien Fuss gesetzt worden, obwohl er vor der Polizei geflüchtet sei. Der Aussage des Beschwerdeführers, er habe die Tasche in der Jugendherberge gefunden, seien die Untersuchungsbehörden überhaupt nicht nachgegangen. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer und sein Komplize nach Kommunikationsproblemen beim Überfall in C.________ erkannt hätten, dass auch in der viersprachigen Schweiz nicht alle Leute die italienische Sprache beherrschten, erscheine "in den Augen der Verteidigung sehr weit hergeholt" und verstosse "gegen sämtliche Rechte der beschuldigten Person". Auffallend sei, "wie der Inhalt der Laptoptasche auf dem Weg von Zürich nach Nidwalden zunahm". Aus dem Bericht der Stadtpolizei Zürich gehe hervor, dass sie die Laptoptasche geöffnet und deren Inhalt kontrolliert habe. Von einem Kehrichtsack, weissen Plastiksäcken oder einem Diktafon sei anfänglich nie die Rede gewesen. Es stelle sich somit die Frage, woher diese Gegenstände stammten. Dies sei eine Frage, welche aus den Akten nicht beantwortet werden könne. Lediglich die involvierten Polizeibeamten hätten diese Frage beantworten können.
Hier übergeht der Beschwerdeführer, dass auch er vor der Polizei flüchtete und I.________ im Gegensatz zu ihm nicht zur Verhaftung ausgeschrieben war. Im Übrigen begründet die Vorinstanz ausführlich, ein in der Laptoptasche vorgefundener Plastiksack sei mit der Adresse einer Apotheke versehen, die sich am Wohnort des Beschwerdeführers in Neapel befindet. Ferner sei in der Laptoptasche ein weiterer aus der Provinz Neapel stammender Plastiksack enthalten, wobei ein identischer Plastiksack auch im Fahrzeug des Beschwerdeführers gefunden worden sei. Ausserdem seien die Batterien im Diktafon hinsichtlich Marke, Typ und Produktionsnummer identisch mit Batterien, welche im Fahrzeug des Beschwerdeführers sichergestellt worden seien. Ein australischer Student, der das Vierbettzimmer gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer bewohnt habe, habe ausgesagt, die Laptoptasche gehöre weder ihm noch seinem ebenfalls aus Australien stammenden Reisebegleiter. Der Beschwerdeführer habe bestritten, dass die Laptoptasche ihm gehöre, und ausgesagt, er habe sie im Zimmer der Jugendherberge in einem anderen Schrank gefunden, durchwühlt, alle Gegenstände angefasst und auch den Kopfhörer des Diktafons aufgesetzt. Zu den Plastiksäcken und den Batterien habe er verschiedene, je nach dem Stand der Ermittlungen abweichende Erklärungen abgegeben. Zunächst habe er angegeben, beim Durchwühlen der Laptoptasche sei ihm einer seiner Plastiksäcke dort hineingefallen. Später habe er ausgesagt, die Stadtpolizei Zürich habe im Zimmer alles auf den Kopf gestellt und am Ende willkürlich wieder zusammengeworfen, so seien auch persönliche Gegenstände von ihm in die Tasche gelangt. Die Batterien, welche in seinem Fahrzeug in einer Kaugummidose gefunden worden seien, habe er aus dem Schrank in der Jugendherberge gestohlen. Zeitweise habe er behauptet, die Batterien aus der Laptoptasche herausgenommen zu haben, dies jedoch später wieder abgestritten und angegeben, diese hätten neben der Tasche im Schrank gelegen (Urteil S. 26-29, erstinstanzliches Urteil S. 16-18).
Vor diesem Hintergrund verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie feststellt, die wechselhaften Erklärungen des Beschwerdeführers seien auf die jeweils aktuelle Beweislage abgestimmt. Die Vorinstanz erwägt willkürfrei, dass keine Anzeichen bestehen, wonach die Stadtpolizei Zürich den Inhalt der Laptoptasche mehr als oberflächlich durchsucht oder sogar Gegenstände in die Tasche gelegt hat. Die Vorinstanz hat zu Recht keine vernünftigen Zweifel, dass die Tasche dem Beschwerdeführer zugeordnet werden muss. In der Tat ist die Verbindung zum Beschwerdeführer offensichtlich, wenn man sich vor Augen führt, dass die Plastiksäcke aus einer Apotheke stammen, die 2,7 km vom italienischen Wohnort des Beschwerdeführers entfernt liegt, und die Batterien im Diktafon mit jenen im Fahrzeug des Beschwerdeführers übereinstimmen (vgl. Urteil S. 26-27, erstinstanzliches Urteil S. 16-18).
3.5.7. Die Vorinstanz stellt fest, der Banküberfall habe sich am 25. März 2013 ereignet. Es sei auffällig, dass in der Agenda des Beschwerdeführers die Seiten vom 23. bis 27. März 2013 fehlten (Urteil S. 29-30). Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Agenda hätten auch andere Seiten gefehlt. Diese Tatsache sei von der Vorinstanz "einfach ignoriert" worden, weshalb "nicht mal annähernd die Rede von einem fairen Verfahren" sein könne. Hier übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz generell auf die Ausführungen der ersten Instanz verweist und diese ergänzt sowie präzisiert (Urteil S. 14; vgl. auch S. 11, 32). Dieses Vorgehen ist zulässig (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Urteil der ersten Instanz ist denn auch die Rede davon, dass in der Agenda "unter anderem die Datumsseiten betreffend den Zeitraum vom 23. bis 27. März 2013 herausgerissen worden" seien (erstinstanzliches Urteil S. 18).
3.5.8. Die Vorinstanz erwägt, aus dem italienischen Strafregister gehe hervor, dass der Beschwerdeführer von 1991 bis 2007 sechs vollendete und zwei versuchte Raubüberfälle begangen habe, wobei die Banküberfälle in Florenz zahlreiche Parallelen mit dem vorliegenden aufwiesen (Urteil S. 30, erstinstanzliches Urteil S. 18).
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz versuche "Indizien zu sehen wo keine sind". Mit den zahlreichen Parallelen, welche die Vorinstanz im Einzelnen aufführt, setzt er sich indessen nicht auseinander. Er bringt lediglich vor, beim Banküberfall in C.________ seien keine falschen Fahrzeugkontrollschilder sichergestellt worden. Dabei unterschlägt er, dass bei seiner Verhaftung Materialien zur Herstellung falscher Kontrollschilder gefunden wurden. Von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann keine Rede sein.
3.5.9. Die Vorinstanz stellt fest, am 16. Dezember 2013 habe der Beschwerdeführer aus dem Gefängnis mit seiner Mutter telefoniert. Deren Aussagen enthielten verklausulierte Wendungen, welche unter Berücksichtigung des süditalienischen Sprachgebrauchs als Anspielungen auf einen vergangenen und einen geplanten Banküberfall verstanden werden könnten. Im Schriftverkehr nach dem Telefonat habe der Beschwerdeführer seiner Mutter vorgeworfen, mit ihren unüberlegten Aussagen erheblichen Schaden angerichtet zu haben. Von diesem Zeitpunkt an habe er behauptet, seine Mutter sei "eben etwas verrückt" und habe "mentale Schwierigkeiten", die sich "mit dem Alter noch mehr" zeigten (Urteil S. 30-31, erstinstanzliches Urteil S. 18-19).
Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Beurteilung des Telefongesprächs könne lediglich anhand der in den Akten liegenden Unterlagen vorgenommen werden. Ein Zusammenhang zwischen den Aussagen der Mutter und dem Banküberfall in C.________ sei nicht erkennbar. Als seine Mutter gehört habe, dass er bei der Polizei sei, werde sie angesichts seiner Vorstrafen "eventuell angenommen haben, dass er etwas angestellt habe". Was mit den verwendeten Ausdrücken gemeint sei, stütze sich "lediglich auf freie Interpretierungen". Diese Ausführungen sind nicht geeignet, Willkür in der Sachverhaltsfeststellung darzutun.
3.6.
3.6.1. Was die strafbaren Vorbereitungshandlungen betrifft, erwägt die Vorinstanz, vom 28. bis 30. Oktober 2013 und vom 12. bis 17. November 2013 seien eine Reihe von Zieladressen in den Kantonen Aargau und Zürich manuell in das Navigationsgerät im Fahrzeug des Beschwerdeführers eingegeben worden. Diese Zieladressen hätten sich häufig in unmittelbarer Nähe von Bankfilialen befunden. Der Beschwerdeführer habe zu den Zieladressen keine schlüssigen Erklärungen abgegeben und auf entsprechende Fragen ausweichend geantwortet, er sei einfach herumgefahren, wobei ihn das Navigationssystem teilweise an falschen Orten durchgeleitet habe. Da es nicht mehr gut funktioniere, werde er bisweilen auch im Kreis herumgeführt oder in eine falsche Stadt geleitet, zum Beispiel nach Luzern statt Zürich (Urteil S. 32-34, erstinstanzliches Urteil S. 22-23).
Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Anwesenheit in der Schweiz zu den genannten Zeitpunkten sei weder eine strafbare Handlung noch ein Indiz für strafbare Vorbereitungshandlungen. Wäre dies so, müsste man gegen jede vorbestrafte Person, welche in die Schweiz einreise und keine plausible Begründung für ihre Anwesenheit liefern könne, eine Strafuntersuchung einleiten. Aufgrund der hohen Schweizer Bankendichte sei es sehr schwierig, sich nicht in der Nähe einer Bank aufzuhalten. Es bleibe eine reine Vermutung der Untersuchungsbehörden, dass er an jeder eingegebenen Zieladresse auch gewesen sei. Diese Annahme beruhe "auf keiner greifbaren Erkenntnis". Die Eingabe einer Zieladresse bedeute nicht ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer tatsächlich dort gewesen sei. In Tat und Wahrheit habe er mit Mario Pellegrino eine Pizzeria eröffnen wollen und nach einem geeigneten Standort gesucht.
Die dargestellten Erklärungsversuche des Beschwerdeführers muten, wie die Vorinstanz zu Recht erwähnt, unglaubhaft an. Seine appellatorischen Ausführungen sind nicht geeignet, Willkür in der Sachverhaltsfeststellung darzutun.
3.6.2. Die Vorinstanz erwägt weiter, die Laptoptasche habe neben einem Bausatz für ein gefälschtes EU-Kontrollschild und einem Diktafon eine gefaltete Tasche enthalten, wie sie die Täter in C.________ zum Abtransport der erbeuteten Geldbündel benützten. Auf dem Diktafon seien italienische Sätze mit englischer Übersetzung, welche auf ein typisches Vorgehen von Bankräubern schliessen lasse. Ferner seien im Fahrzeug des Beschwerdeführers ein Klappmesser, eine Daunenjacke, mehrere Paar Handschuhe aus Latex, Gummi und Leder, diverse Sonnenbrillen, ein Schal, eine Wollmütze und eine Schirmmütze sichergestellt worden. Die Täter von C.________ hätten ähnliche Kleidung getragen und ein ähnliches Messer benützt (Urteil S. 35-36, erstinstanzliches Urteil S. 23-24).
Die dagegen gerichteten Ausführungen des Beschwerdeführers sind appellatorischer Natur. So führt er etwa aus, die Laptoptasche und deren Inhalt könnten ihm nicht zugeordnet werden, nur weil die Batterien im Diktafon und in seinem Fahrzeug identisch seien. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht umfassend auseinander. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor.
3.7. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie feststellt, der Beschwerdeführer sei der zweite, vermummte Täter, welcher am 25. März 2013 zusammen mit einem Komplizen die Geschäftsstelle der Beschwerdegegnerin 2 in C.________ überfiel. Auch ihr Schluss, wonach der Beschwerdeführer mindestens einen weiteren Banküberfall plante, ist nicht zu beanstanden.
4.
Seine Anträge auf Genugtuung und Entschädigung begründet der Beschwerdeführer allein mit den beantragten Freisprüchen. Darauf ist bei diesem Ausgang nicht einzugehen.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Andres