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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_61/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Februar 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 19. Dezember 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 18. Januar 2017 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2016 (zufolge Nichteinhaltens der Beschwerdefrist), 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 24. Januar 2017, worin A.________ auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass innert der 30-tägigen (Art. 100 Abs. 1 BGG), gemäss Art. 44 bis 48 BGG am 1. Februar 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; je mit weiteren Hinweisen), 
dass die Versicherte im Rahmen der vorinstanzlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich der Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist vor Bundesverwaltungsgericht sinngemäss das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrundes geltend machte, indem sie darauf hinwies, in ihrem Wohnland Portugal müsse sie lange Wartefristen für eine neue medizinische Beurteilung und die entsprechende Erstellung neuer Arztberichte in Kauf nehmen, 
dass im angefochtenen Nichteintretensentscheid ein Fristwiederherstellungsgrund verneint wird mit der Begründung, es wäre der Beschwerdeführerin trotz der längeren Wartefristen für einen Arzttermin offen gestanden, rechtzeitig vorsorglich Beschwerde zu erheben und die entsprechenden medizinischen Unterlagen nachzureichen, 
dass sich die Beschwerdeführerin zwar mit dem vorinstanzlichen Nichteintreten auseinandersetzt, jedoch lediglich die schon im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten "Entschuldigungsgründe" der erst nach Ablauf der Beschwerdefrist möglichen Konsultationen von Spezialärzten wiederholt und auf die nach Ablauf der vorinstanzlichen Beschwerdefrist datierenden Arztbesuche hinweist, ohne auf die massgeblichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid einzugehen und eine Rechtsverletzung zu rügen, 
dass deshalb keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht die Versicherte auf die entsprechenden Anforderungen an das Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 24. Januar 2017 ausdrücklich hingewiesen hat, 
dass auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Februar 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz