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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1210/2018  
 
 
Urteil vom 13. Februar 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Raphael M. Schmid, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. X.X.________, 
3. Y.X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining, Sporrengasse 1, Postfach 671, 8201 Schaffhausen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Wucher), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 16. Oktober 2018 (UE180232-O/U/HON). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ erstattete mit E-Mail vom 25. Juli 2018 Strafanzeige wegen Wuchers gegen X.X.________ und Y.X.________, mit welchen sie und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann seit vielen Jahren im Streit lagen. Im Mittelpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzungen der Parteien steht eine am 11. April 1991 in einem schriftlichen Dokument ausgefertigte "Verkaufsabmachung" betreffend ein Grundstück in U.________/DE. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich nahm mit Verfügungen vom 2. August 2018 die Untersuchung nicht an die Hand und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine von A.________ hiegegen geführte Beschwerde am 16. Oktober 2018 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der sie beantragt, der Beschluss der Vorinstanz sei aufzuheben und die Untersuchungsbehörde anzuweisen, gegen X.X.________ und Y.X.________ ein Strafverfahren wegen Wuchers etc. zu eröffnen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
C.  
A.________ und ihr Ehemann hatten bereits am 19. Februar 2015 gegen Y.X.________ Strafanzeige wegen Betruges und Urkundenfälschung erstattet, welche die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 24. November 2015 nicht an die Hand genommen hatte. Die hiegegen beim Obergericht des Kantons Schaffhausen geführte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen am 4. August 2017 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei als Privatklägerin zu behandeln. Die Vorinstanz verkenne, dass sie sich stets als Zivilklägerin habe konstituieren wollen, was die Untersuchungsbehörde mangels Anhandnahme gar nicht geprüft habe. Als Ehefrau des Bewucherten sei sie zudem selbst in ihren eigenen finanziellen, psychischen und seelischen Verhältnissen arg betroffen gewesen und daher ebenfalls mutmassliches Wucher-Opfer. Ausserdem sei sie als Erbin in die Rechtsstellung des Hauptbewucherten eingetreten und vollziehe noch immer seinen Wunsch, die Beschwerdegegner in die Verantwortung zu nehmen. Als Erbin sei sie zudem selbst und unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen. Überdies habe sie zahlreiche Zahlungen an die Beschwerdegegner aus Eigengut geleistet, namentlich um Konkurse von ihrem Mann abzuwenden, so dass sie selbst zum Opfer geworden sei. Da sie nunmehr alleine in der Liegenschaft lebe, auf welcher die aus dem wucherischen Verhalten der Beschwerdegegner resultierenden Schuldbriefe lasteten, sei sie unabhängig von ihrer Erbenstellung unmittelbar in ihren eigenen Interessen betroffen. Schliesslich beschlage die Frage des allfälligen Wuchers auch ihre zivile Rechtsstellung im konnexen Zivilprozess (Beschwerde S. 6 f.).  
 
1.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass jene bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Die Privatklägerschaft muss sich mithin im Strafverfahren als Zivilklägerin (Art. 118 Abs. 1 und 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituieren (vgl. etwa Urteil 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 1.1; mit Hinweisen). Richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die geschädigte Person vor den kantonalen Behörden regelmässig noch keine Zivilforderung angehoben. In diesen Fällen muss sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, welche Zivilforderungen sie gegen die beschuldigte Person geltend machen will und aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid auf diese auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, tritt es darauf nur ein, wenn aufgrund der Natur der in Frage stehenden Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, welcher Art die Zivilforderung ist (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Vorinstanz stellt fest, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei Vertragspartei des der Anzeige zugrunde liegenden Kaufs- und Darlehensgeschäfts mit den Beschwerdegegnern gewesen. Angezeigt würden angebliche strafbare Handlungen zu Lebzeiten des Ehemannes. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht unmittelbar im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Strafanzeige bereits verstorben sei, bestehe mangels Konstituierung als Privatklägerin kein Anwendungsfall von Art. 382 Abs. 3 StPO. Ob die Beschwerdeführerin als Ehefrau des angeblich Geschädigten und damit als Angehörige im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB zur Beschwerde legitimiert ist, hat die Vorinstanz offengelassen (angefochtener Beschluss S. 5 f.).  
 
1.3.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits vor Erstattung der Strafanzeige verstorben. Die Beschwerdeführerin ist als Erbin ihres Ehemannes nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt und mithin nicht nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Stirbt indes die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerin verzichtet zu haben, gehen gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO ihre Verfahrensrechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung als Rechtsnachfolger über (Urteil 6B_827/2014 vom 1. Februar 2016 E. 2.4.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 82). Die Beschwerdeführerin ist mithin auch für das bundesgerichtliche Verfahren als Erbin in die Rechtsstellung ihres verstorbenen Ehemannes eingetreten (Art. 17 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG; Urteil 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017 E. 1).  
 
1.3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem der Anzeige zugrunde liegenden Geschäft über den Kauf des Grundstücks in U.________/DE sei die Schwäche ihres Ehemannes in seinem Urteilsvermögen ausgenutzt worden und hätten sich die Beschwerdegegner zur Leistung wirtschaftlich in offenbarem Missverhältnis stehende Vermögensvorteile versprechen lassen. Zu ihren Zivilansprüchen äussert sie sich in ihrer Beschwerde nicht explizit. Sie hat auch in ihrer Strafanzeige keine zivilrechtlichen Anträge gestellt (Akten des Obergerichts act. 3/2; Akten der Staatsanwaltschaft act. 8/2). Die Beschwerdeführerin bringt indes vor, die wucherische Forderung bilde Gegenstand eines laufenden Zwangsvollstreckungsverfahrens der von ihr bewohnten Liegenschaft in Küsnacht, auf welcher Schuldbriefe in der Höhe von CHF 270'000.-- lasteten. Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2017 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin am 3. August 2009 vom Bezirksgericht Meilen zur Zahlung von CHF 90'000.-- nebst 8 % Zins seit 1. Juli 2006 sowie von CHF 115'000.--, zahlbar in WIR-Geld, nebst 4 % Zins seit 1. Juli 2006 und 5 % Zins seit 7. Dezember 2007 verurteilt und wurde über ihn am 12. Mai 2010 und am 2. Oktober 2013 der Konkurs eröffnet (Urteil 6B_342/2017 vom 4. August 2017 E. 1.2). Damit wird mit Blick auf die in Frage stehende Straftat in genügender Weise ersichtlich, welcher Art die Zivilforderung ist.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt in der Sache eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie und ihr verstorbener Ehemann, der aufgrund seiner psychischen Erkrankung besonders verletzlich gewesen sei, hätten für den am 15. Februar 2017 zum Preis von CHF 40'600.-- zwangsversteigerten Bungalow in U.________/DE zwischen 1991 und 2006 Zahlungen im Umfang von CHF 460'827.55 an die Beschwerdegegner geleistet. Der massiv übersetzte Kaufpreis und die nicht beurkundete Schwarzzahlung für das heruntergekommene Interieur des Bungalows seien zusammen mit der Eintragung von Schuldbriefen auf ihrer Wohnliegenschaft offensichtlich auf ein langfristiges wirtschaftliches Ausschlachten der Opfer angelegt gewesen. Ein wesentliches Element der Ausbeutung stelle das mehrfache doppelte Eintreiben der angeblichen Kaufpreise für den Bungalow und das faktisch wertlose Interieur dar. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz lasse wesentliche Elemente des Sachverhalts unbeachtet. Dazu gehörten etwa die am 24. November 2001 erfolgten sechs Einzahlungen an die Beschwerdegegner im Umfang von jeweils CHF 10'000.--. Die Vorinstanz übersehe, dass der wucherische Vertrag nichtig sei und als solcher nach Art. 20 OR nicht der Verjährung unterliege. Die von den Beschwerdegegnern angewendeten Methoden der Geldeintreibung seien daher nicht verjährt, zumal die Zwangsvollstreckung bis heute andauere (Beschwerde S. 12 ff.).  
 
2.2. Die Vorinstanz nimmt an, der angezeigte Sachverhalt sei verjährt. Der Kauf bzw. das damit verbundene Darlehensgeschäft fielen in das Jahr 1991. Der späteren tatsächlichen Abwicklung der vertraglichen Leistungen komme keine Bedeutung zu. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zins- und Abschlagszahlungen änderten am Lauf der strafrechtlichen Verjährung nichts. Da weder ein Dauerdelikt noch eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit vorliege, habe die Verjährung im Jahr 1991 zu laufen begonnen und habe im Jahr 2001 geendet. Dass die Verjährung nach altem Recht geruht hätte oder unterbrochen worden wäre, mache die Beschwerdeführerin nicht geltend. Im Übrigen wäre die Verjährung auch bei einer Verlängerung der Frist auf 15 Jahre längst eingetreten (angefochtener Beschluss S. 8 ff.).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 StPO), wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b; vgl. auch Art. 309 Abs. 4 StPO). Eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist auch noch nach einem polizeilichen Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO zulässig (Urteil 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2; mit Hinweisen).  
Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3). 
 
2.3.2. Gemäss aArt. 157 Ziff. 1 StGB (in Kraft bis 31. Dezember 2006) wird wegen Wuchers mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis (in der Fassung des geltenden Rechts nunmehr Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) bestraft, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, sowie wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht (Nachwucher). Der Tatbestand des Wuchers ist mit dem Vertragsschluss vollendet, mithin wenn der Vertrag zivilrechtlich zustande gekommen ist (BGE 86 IV 65 E. 2 S. 69; PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N zu Art. N 52 zu Art. 157; MAX ROTTENBERG, Der Wucher gemäss Art. 157 StrGB, ZStrR 80/1964 S. 261 und 272 f.).  
 
2.3.3. Nach aArt. 70 StGB (in Kraft bis 31. Januar 1994) verjährt die Strafverfolgung in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Zuchthaus bedroht ist. Die Verjährung beginnt gemäss aArt. 71 StGB (in Kraft bis 30. September 2002) mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (vgl. nunmehr Art. 98 lit. a StGB), den Straftatbestand mithin erfüllt.  
 
2.4. Der Schluss der Vorinstanz, die den Beschwerdegegnern vorgeworfenen und angezeigten strafbaren Handlungen seien längst verjährt, verletzt kein Bundesrecht. Nach den tatsächlichen Feststellungen bildet Ursprung des massgeblichen Sachverhalts der Kauf der Liegenschaft in U.________/DE im Jahre 1991 bzw. das damit verbundene Darlehensgeschäft aus dem selben Jahr, was auch die Beschwerdeführerin anerkennt (Beschwerde S. 22).  
Was die Beschwerdeführerin gegen das angefochtene Urteil einwendet, geht, soweit sie ihre Beschwerde überhaupt hinreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG), in weiten Teilen an der Sache vorbei. Sie setzt sich insbesondere mit der Frage der Verjährung nicht näher auseinander, sondern beschränkt sich darauf, im Wesentlichen Argumente vorzutragen, welche eine wirtschaftliche Ausbeutung durch die Beschwerdegegner belegen sollen. Dabei ist namentlich die Umschreibung der Geschehnisse als ein "sich lang erstreckender Dauersachverhalt mit lebensprägendem Charakter" (vgl. angefochtener Beschluss S. 7; ferner Beschwerde S. 18) nicht geeignet, ein Dauerdelikt oder gar eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit zu begründen. Wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, kommt der späteren Abwicklung vertraglich vereinbarter Leistungen keine tatbestandsmässige Bedeutung zu und ist mithin auch für die Frage der Verjährung irrelevant (angefochtener Beschluss S. 8). Daran ändert die Zwangsvollstreckung der Forderungen nichts. Abwegig ist im Weiteren die Auffassung der Beschwerdeführerin, es sei eine "richterliche Rechtsfortbildung innerhalb des Kernbereichs der Strafnorm" angezeigt (Beschwerde S. 23). Der Wortlaut des Straftatbestandes des Wuchers ist klar. Triftige Gründe für die Annahme, der Wortlauf entspreche nicht dem wahren Sinn der Bestimmung, sind nicht ersichtlich. Es liegt auch hinsichtlich der Verjährungsbestimmungen keine gesetzliche Lücke vor, welche eine Abweichung vom Wortlaut geradezu aufdrängen würde und durch richterliche Rechtsfortbildung zu füllen wäre (vgl. hiezu BGE 144 IV 97 E. 3.1 S. 106 f.). Es besteht mithin kein Raum, über den der Bestimmung bei richtiger Auslegung zukommenden Sinn hinauszugehen und die bestehenden Strafbestimmungen zu erweitern (Art. 1 StGB; BGE 138IV 13 E. 4.1 S. 19 f.; 134 IV 297 E. 4.3.1 S. 302; 128 IV 272 E. 2 S. 274; je mit Hinweisen). Der Umstand, dass die Anwendung des Gesetzes nicht der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin entspricht, rechtfertigt keine Abweichung von diesen Grundsätzen (vgl. Beschwerde S. 26 f.). 
Ohne Bedeutung ist schliesslich, ob auch in zivilrechtlicher Hinsicht die Verjährung eingetreten ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 18 f., 28) hat im Übrigen nach der Rechtsprechung der Verstoss gegen Art. 157 StGB nicht die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge, sondern kann lediglich zur einseitigen Unverbindlichkeit des Vertrags im Sinne von Art. 21 OR führen (BGE 134 III 52 E. 1.3.3). Schliesslich ist unerfindlich, inwiefern sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 auf dem Kaufvertrag als Verkaufspartei aufgeführt ist und die Überweisungen an den Beschwerdegegner 1 erfolgten, der Tatbestand des Nachwuchers (vgl. Art. 157 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) ergeben soll (Beschwerde S. 17), und inwiefern dies für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde von Belang sein sollte. 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt. 
 
3.  
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da ihr Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4) erscheint, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihren eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2019 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog