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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_71/2020  
 
 
Urteil vom 13. Februar 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Postfach, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Strafbefehl / Vorladung zur Einvernahme als beschuldigte Person, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Februar 2020 (UH200036-O/U/PFE). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ erhob gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Januar 2020 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland lud sie mit Verfügung vom 24. Januar 2020 zur Einvernahme als beschuldigte Person auf den 11. Februar 2020 vor. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 5. Februar 2020 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 7. Februar 2020 ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 12. Februar 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
 
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit der Begründung der III. Strafkammer auseinander. Sie vermag mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli