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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_83/2020  
 
 
Urteil vom 13. Februar 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 17. Dezember 2019 (V 2019 84). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.________ mit Urteil 18. Dezember 2018 der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 250.-- sowie einer Busse von Fr. 1'250.--. Das Obergericht warf ihm vor, am 23. Januar 2017 in Othmarsingen als Lenker eines Personenwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit (innerorts) von 50 km/h um 26 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten zu haben. 
 
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug entzog A.________ mit Verfügung vom 27. August 2019 den Führerausweis für 12 Monate. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 26. September 2019 Beschwerde. Mit Urteil vom 17. Dezember 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde ab. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 9. Februar 2020 (Postaufgabe 10. Februar 2020) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 17. Dezember 2019. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; eine Ausnahme nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
 
4.   
Nach Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG wird der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. 
 
4.1. Das Verwaltungsgericht führte aus, dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis für eine am 3. März 2009 begangene schwere Widerhandlung vom 15. Juni 2012 bis zum 14. September 2012 entzogen worden. Mit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vom 23. Januar 2017 habe er innert der Fünfjahresfrist von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG erneut eine schwere Widerhandlung begangen. Daran ändere nichts, dass der Führerausweisentzug betreffend den Vorfall vom 3. März 2009 wegen dem Strafverfahren, dem Weiterzug des erstinstanzlichen Urteils durch den Beschwerdeführer und dem vom Beschwerdeführer gewünschten Vollzugsaufschub erst am 14. September 2012 beendet worden sei. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die Rückfallsfrist eine Bewährungsfrist, die erst dann zu laufen beginne, wenn die Entzugsdauer abgelaufen sei.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet einzig die Berechnung der Rückfallsfrist. Nach dem ersten Vorfall vom 3. März 2009 habe er sich über siebeneinhalb Jahre bewährt, bis es zur Geschwindigkeitsüberschreitung vom 23. Januar 2017 gekommen sei.  
 
4.3. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, handelt es sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der in Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG festgelegten Rückfallsfrist um eine Bewährungsfrist, die mit dem Ablauf des massgeblichen Ausweisentzugs zu laufen beginnt (vgl. Urteile 1C_180/2010 vom 22. September 2010 E. 2; 1C_520/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3; 1C_446/2018 vom 5. Februar 2019 E. 3.4). Der Beschwerdeführer bringt keine überzeugenden Gründe vor, weshalb von dieser Rechtsprechung abzuweichen wäre. Die Beschwerde ist demnach als offensichtlich unbegründet abzuweisen.  
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli