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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_122/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Februar 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 6. Januar 2020 (5V 18 392). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 7. Februar 2020 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Januar 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass das kantonale Gericht eine (weitere) Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit Kribbelparästhesien und mit einer erektilen Dysfunktion verneinte, weil diese nicht (mehr) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 21. Juni 2012 stehen würden, 
dass es dabei die einzelnen in den Akten liegenden Arztberichte einlässlich würdigte, 
dass der Beschwerdeführer zwar einen Antrag stellt (Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Weiterausrichtung von Versicherungsleistungen durch die Suva), ohne indessen konkret auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen, weil ihm die Suva ein persönliches Gespräch mit ihrem Versicherungsarzt verweigert habe, reicht nicht aus, zumal er sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen dazu mit keinem Wort auseinandersetzt, 
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, 
 
dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Februar 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz