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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_397/2022  
 
 
Verfügung vom 13. Februar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau 1 Fächer, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verweigerung der Zulassung als freigewählter Verteidiger, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Juni 2022 (SBK.2022.94). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte ein Strafverfahren gegen die Eheleute B.C.________ und D.C.________ wegen Widerhandlungen gegen das Sportförderungsgesetz, das Heilmittelgesetz sowie das Betäubungsmittelgesetz. B.C.________ zog A.________ als frei gewählten Verteidiger bei. Dieser teilte der Staatsanwaltschaft in der Folge mit, dass er B.C.________ und D.C.________ als Rechtsanwalt in einer zivilrechtlichen Angelegenheit vertrete. Mit Verfügung vom 7. März 2022 liess die Staatsanwaltschaft A.________ mit sofortiger Wirkung nicht mehr als Verteidiger von B.C.________ zu und widerrief dessen Dauerbesuchsbewilligung, da aus ihrer Sicht ein offenkundiger Interessenskonflikt vorliege. 
Dagegen erhob A.________ Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, die sie mit Entscheid vom 22. Juni 2022 abwies. 
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. Juli 2022 beantragt A.________ vor Bundesgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei als Verteidiger von B.C.________ im Strafverfahren Nr. KSTA ST.2021.149 einzusetzen. 
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 hat die Staatsanwaltschaft dem Bundesgericht mitgeteilt, das Strafverfahren gegen B.C.________ sei in der Zwischenzeit rechtskräftig abgeschlossen worden. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung hierzu verzichtet. Die Oberstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser hielt dagegen mit Eingabe vom 3. Februar 2023 an seiner Beschwerde fest. 
 
2.  
Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen B.C.________ ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers dahingefallen. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (vgl. BGE 146 II 335 E. 1.3; 140 IV 74 E. 1.3.3; je mit Hinweisen), stellen sich vorliegend nicht, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet wird. Demzufolge ist das Verfahren vom Instruktionsrichter als Einzelrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). 
 
3.  
Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als gegenstandslos, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteil 1B_268/2022 vom 5. Juli 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteile 1B_290/2022 vom 23. November 2022 E. 3; 1B_268/2022 vom 5. Juli 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz von einem konkreten Risiko eines Interessenskonflikts ausgegangen, da der Beschwerdeführer von B.C.________ und D.C.________ gemeinsam beauftragt worden sei, den Hintergrund diverser Banktransaktionen abzuklären, die auch Gegenstand der Strafuntersuchung gewesen seien. Sollte B.C.________ seine Ehefrau im Strafverfahren hinsichtlich gewisser Transaktionen belasten, könnte der Beschwerdeführer ihn dabei nach Ansicht der Vorinstanz aufgrund seiner Treuepflichten gegenüber D.C.________ nicht unterstützen, obschon er als Strafverteidiger dazu verpflichtet wäre.  
Diese Begründung erscheint jedenfalls prima facie überzeugend. Um mit seiner Beschwerde durchzudringen, hätte der Beschwerdeführer insbesondere darlegen müssen, dass - trotz des unbestrittenen vorbestehenden Mandatsverhältnisses mit B.C.________ und D.C.________ und auch bei vorausschauender Betrachtung (vgl. Urteil 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1 mit Hinweisen) - kein Interessenskonflikt und auch kein konkretes Risiko eines solchen bestanden habe. Bei dieser für den Beschwerdeführer ungünstigen Ausgangslage kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde mutmasslich gutgeheissen worden wäre.  
Die Gerichtskosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:  
 
1.  
Das Verfahren 1B_397/2022 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Müller 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern