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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_114/2023  
 
 
Urteil vom 13. Februar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Louis Fiabane, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Scheidungsfolgen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 16. Januar 2023 (FO.2022.16-K2, ZV.2022.75-K2, ZV.2022.183-K2). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 20. Dezember 2021 ergänzte das Kreisgericht St. Gallen das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Brcko Distrikt von Bosnien und Herzegowina in der Sache der Parteien vom 30. Juli 2020 dahingehend, dass sich die Parteien keinen nachehelichen Unterhalt schulden, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 4'949.-- zu bezahlen hat und die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge hälftig geteilt werden. Es nahm davon Vormerk, dass der Beschwerdegegner mit der Übertragung des Mietverhältnisses bezüglich der Wohnung in U.________ und des entsprechenden Mieterkautionskontos auf die Beschwerdeführerin einverstanden ist. Die übrigen Rechtsbegehren wies es ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2022 Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 16. Januar 2023 wies das Kantonsgericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wies das Kantonsgericht ab. 
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin möchte, dass das Scheidungsverfahren ausschliesslich in der Schweiz erfolgt. Mit den entsprechenden kantonsgerichtlichen Erwägungen setzt sie sich nicht auseinander. Sodann äussert sie sich zu verschiedenen finanziellen Fragen (Pensionskasse, AHV, Kontostand, Fahrzeuge, Immobilien und Übertragung des Mietverhältnisses etc.). Soweit diese Fragen überhaupt Thema des kantonsgerichtlichen Verfahrens waren, fehlt eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen, insbesondere damit, dass die Berufung zu grossen Teilen keine genügenden Anträge enthielt. Vor Bundesgericht beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg