Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_569/2023
Urteil vom 13. Februar 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Peter Reetz,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Steiger,
Stadtrat Kloten,
Kirchgasse 7, Postfach, 8302 Kloten,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rütimann,
Baudirektion Kanton Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Bewilligung für Zwischennutzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
vom 21. September 2023 (VB.2022.00648).
Sachverhalt:
A.
Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 erteilte der Stadtrat Kloten der B.________ AG die Bewilligung für eine bis Ende 2025 dauernde Zwischennutzung mit Wohnen in Kleinwohnformen, Gemeinschaftsgarten, Gemeinschaftszentrum, Energielabor und Kulturplatz auf den Grundstücken Nrn. 5718 und 5719 an der Steinackerstrasse in Kloten. Gleichzeitig wurde die zustimmende Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich eröffnet. Dagegen erhob die A.________ AG Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess den Rekurs teilweise gut und ergänzte den Beschluss des Stadtrats mit einer Auflage, im Übrigen wies es ihn ab. Eine von der A.________ AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. September 2023 ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Oktober 2023 beantragt die A.________ AG in erster Linie die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und die Verweigerung der Baubewilligung.
Die Baudirektion hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Stadtrat schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um einen Endentscheid handle. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an ihren Anträgen fest.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2023 hat das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG wurde eingehalten. Eingehender zu prüfen ist, ob es sich beim Urteil des Verwaltungsgerichts um einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 90 ff. BGG handelt.
1.2. Nach Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Endentscheide sind Entscheide, mit denen ein Verfahren in der Hauptsache aus prozessualen oder materiellen Gründen beendet wird (BGE 146 I 36 E. 2.2). Von weiteren, hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, wird von der Beschränkung der Anfechtbarkeit auf Endentscheide abgewichen, wenn ein selbstständig eröffneter Vor- oder Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
1.3. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet zudem aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (dazu und zum Ganzen BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweisen).
1.4. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Lage der Gewässerabstandslinie i. S. v. § 67 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) gemäss dem geografischen Informationssystem "GIS-ZH" nicht derjenigen entspricht, die in den bewilligten Plänen eingezeichnet ist. Die Gewässerabstandslinie gemäss GIS-ZH verlaufe vielmehr ca. 3,4 m weiter innerhalb der Baugrundstücke. Sie stimme zudem mit den Plänen der BZO-Revision vom 3. September 1985, mit der diese Gewässerabstandslinie festgesetzt worden sei, überein. Dies habe zur Folge, dass der gesamte parallel verlaufende Steg (der insbesondere die Erschliessung der zu den Stellplätzen führenden Stege gewährleiste) und auch Teile der am weitesten südlich gelegenen Bauten und Stellplätze innerhalb der Abstandslinie zu liegen kämen, was grundsätzlich unzulässig sei. Das Baurekursgericht habe in Erwägung 6.3.3 seines Entscheids ausgeführt, dass im Rahmen der Auflagenerfüllung die Lage der Gewässerabstandslinie in den bewilligten Plänen zu verifizieren sei und - sofern sich die aufgezeigte Abweichung auch unter Zugrundelegung der entsprechenden kommunalen Planunterlagen bestätigen sollte - vor Baubeginn die Vorlage entsprechend angepasster Pläne, in denen der Abstandsbereich von den geplanten Bauten und Anlagen freigehalten werde, einzufordern sei.
1.5. Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass zum jetzigen Zeitpunkt unklar ist, ob die am weitesten südlich gelegenen Bauten und Stellplätze überhaupt erstellt werden dürfen, da sie möglicherweise die Gewässerabstandslinie überschreiten. Das Baurekursgericht hat deshalb die Baubewilligung mit einer Nebenbestimmung ergänzt, wonach die Bauherrschaft dem Stadtrat Kloten vor Baubeginn abgeänderte Pläne einzureichen und bewilligen zu lassen habe. Bis die Nebenbestimmung erfüllt und die Frage nach der richtigen Lage der Gewässerabstandslinie geklärt ist, kann die Baubewilligung keine praktische Wirksamkeit entfalten. Verläuft die Linie tatsächlich ca. 3,4 m weiter innerhalb der Baugrundstücke, so hätte dies erhebliche Anpassungen des Bauprojekts zur Folge, wobei der Bauherrschaft insoweit ein Gestaltungsspielraum zukäme. Das Baubewilligungsverfahren ist somit noch nicht abgeschlossen (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.6 mit Hinweis).
1.6. Angefochten ist mit anderen Worten ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Dass die eng auszulegenden Voraussetzungen (s. E. 1.3 hiervor) dieser Bestimmung erfüllt wären, ist nicht ersichtlich (vgl. auch die Ausführungen im Urteil 1C_476/2016 vom 9. März 2017 E. 2.7, in: ZBl 118/2017 S. 618, wonach ein Zeitgewinn, der mit dem Erlass von Nebenbestimmungen möglicherweise erreicht werden kann, ohnehin nicht zu überschätzen ist). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts anfechten können, wenn und sobald die von der Beschwerdegegnerin nachzureichenden Pläne genehmigt worden sind. Sollte ihr der betreffende Entscheid nicht eröffnet werden, beginnt die Rechtsmittelfrist für sie erst zu laufen, wenn sie tatsächlich von der Genehmigung Kenntnis erhalten hat (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.10 mit Hinweisen).
2.
Auf die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Kloten, der Baudirektion Kanton Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Dold