Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_68/2024
Urteil vom 13. Februar 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons Bern,
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
Beschwerde gegen das Urteil des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 5. Januar 2024 (300.2023.204).
Erwägungen:
1.
Der im Jahr 1948 geborene A.________ unterzog sich am 26. März 2023 einer periodischen Kontrolluntersuchung seiner Fahreignung. Gestützt auf den entsprechenden Bericht ersuchte ihn das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) des Kantons Bern, innert der angesetzten Frist ein Zeugnis eines Facharztes für Pneumologie/Schlafmedizin einzureichen, das zu seiner Fahreignung aus medizinischer Sicht Stellung nehme. In dem in der Folge dem SVSA zugestellten Bericht vom 14. Juli 2023 von Dr. med. B.________ vom Universitären Schlaf-Wach-Epilepsie-Zentrum (SWEZ) des Inselspitals Bern wurde seine Fahreignung unter Verweis auf die Ergebnisse des im April 2023 durchgeführten Multiplen Wachhaltetests (MWT) aktuell verneint.
Am 8. November 2023 entzog das SVSA A.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge vorsorglich bis zur Abklärung seiner Fahreignung und ordnete eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung durch einen anerkannten Arzt oder eine anerkannte Ärztin der Stufe 4 an. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. Gegen diese Verfügung gelangte A.________ an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Mit Urteil vom 5. Januar 2024 wies die Rekurskommission das Rechtsmittel ab.
2.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil der Rekurskommission vom 5. Januar 2024. Er beantragt, das Urteil unter Rückvergütung der Verfahrenskosten von Fr. 300.-- aufzuheben und ihm den vorsorglich entzogenen Führerausweis unverzüglich wieder auszuhändigen. Weiter seien ihm die durch den vorsorglichen Entzug des Führerausweises entstandenen Kosten angemessen zu vergüten. Sodann stellt er einen "Zusatzantrag" und einen Eventualantrag.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem ein vorsorglicher Führerausweisentzug und die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung geschützt worden sind. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sofort angefochten werden kann, weil er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ; Urteile 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E. 1.1; 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 1). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde allerdings, soweit er beantragt, es seien ihm die durch den vorsorglichen Entzug des Führerausweises entstandenen Kosten angemessen zu vergüten. Dasselbe gilt für seinen "Zusatzantrag", den Kanton Bern zu beauftragen, den Multiplen Wachhaltetest (MWT) als Gradmesser für einen Entzug des Führerausweises kritisch zu hinterfragen und durch einen anderen, aussagekräftigeren und kostengünstigeren Test zu ersetzen. Diese Anträge gehen - wie auch die Vorinstanz im angefochtenen Urteil hinsichtlich eines mit dem "Zusatzantrag" vergleichbaren Antrags des Beschwerdeführers sinngemäss festgehalten hat - über den Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung hinaus, der auf den vorsorglichen Führerausweisentzug und die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung beschränkt ist. Sie können daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2).
4.
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil festgehalten, aufgrund der Akten bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit des Berichts von Dr. med. B.________ zu zweifeln. Es sei deshalb auch nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz gestützt auf diesen Bericht zur Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers eine Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner bzw. einer Verkehrsmedizinerin angeordnet habe (Art. 15d Abs. 1 Bst. e SVG). Bei Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung sei weiter im Regelfall der Führerausweis vorsorglich zu entziehen, bis die Abklärungen durchgeführt worden seien. Vorliegend bestehe kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Mit Blick darauf, dass ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom und eine Durchschlafinsomnie bzw. Tagesschläfrigkeit fahreignungsrelevante Diagnosen darstellten, bestünden mit dem klaren Schluss von Dr. med. B.________, die Fahreignung des Beschwerdeführers sei zurzeit nicht gegeben, zumindest konkrete Anzeichen dafür, dass dessen körperliche Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreichen könnte, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 Bst. a SVG). Die Erstinstanz habe deshalb die gestützt auf den Bericht von Dr. med. B.________ vom 14. Juli 2023 bestehenden Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht als ernsthaft im Sinne von Art. 30 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) beurteilt. Weil die Fahreignung ernsthaft in Frage gestellt sei, habe sie dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Recht mit sofortiger Wirkung entzogen.
Im Rahmen ihrer Ausführungen ist die Vorinstanz auch auf die grundsätzliche Kritik des Beschwerdeführers am Multiplen Wachhaltetest als wirklichkeitsfremde Anordnung, die für die Abklärung der Fahreignung nicht geeignet sei, eingegangen. Der Beschwerdeführer könne aus dieser Kritik nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Erstinstanz sei lediglich von (ernsthaften) Zweifeln an seiner Fahreignung ausgegangen, habe diese also nur in Frage gestellt und noch nicht verneint. Den definitiven Entscheid darüber, ob dem Beschwerdeführer der Führerausweis im Sinne eines Sicherungsentzugs zu entziehen sei, werde das Amt erst im Rahmen des von ihm weiterzuführenden Hauptverfahrens gestützt auf das Ergebnis der angeordneten verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung durch einen Arzt bzw. eine Ärztin der Stufe 4 zu treffen haben.
4.3. Der Beschwerdeführer übt vor Bundesgericht zwar erneut grundsätzliche Kritik am Multiplen Wachhaltetest. Auch bemängelt er unter anderem den Bericht von Dr. med. B.________ vom 14. Juli 2023 als unvollständig und damit beschränkt aussagekräftig und verweist auf einen erst nach Ergehen des angefochtenen Urteils eingetroffenen weiteren medizinischen Bericht, der zu seinen Gunsten spreche. Er setzt sich indessen weder im Zusammenhang mit diesen Vorbringen noch im Rahmen seiner weiteren Ausführungen näher und sachgerecht mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil, insbesondere zur Entscheidrelevanz seiner grundsätzlichen Kritik am Multiplen Wachhaltetest, auseinander. Namentlich legt er nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder deren Entscheid, der vorsorgliche Führerausweisentzug sei unter den gegebenen Umständen ungeachtet seiner Einwände gerechtfertigt, Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen oder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen würde. Seine bloss punktuellen Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Dasselbe gilt, soweit er rügt, die Vorinstanz sei auf seine Argumente nicht eingegangen bzw. habe diese bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt, ohne näher darzutun, inwiefern dem so wäre, obschon sich die Vorinstanz wie erwähnt zur Entscheidrelevanz seiner Kritik am Multiplen Wachhaltetest geäussert bzw. obschon sie seine Vorbringen zumindest implizit zurückgewiesen hat. Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann indes verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie dem Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur