Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_911/2023
Urteil vom 13. Februar 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schreier,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch (grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.); amtliche Verteidigung; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 31. Mai 2023 (STREV.2022.9).
Sachverhalt:
A.
A.________ wurde mit Strafbefehl vom 28. Juni 2022 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 17. Oktober 2022 stellte A.________ beim Obergericht des Kantons Solothurn ein Revisionsgesuch, mit welchem er die Aufhebung des Strafbefehls beantragte. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 31. Mai 2023 auf das Revisionsgesuch nicht ein.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 31. Mai 2023 sei aufzuheben, auf das Revisionsgesuch vom 17. Oktober 2022 sei einzutreten und es sei gutzuheissen. Für das Verfahren vor der Vorinstanz sei ihm die amtliche Verteidigung unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als amtlicher Verteidiger zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Trotz Vorliegen mehrerer Revisionsgründe sei die Vorinstanz nicht auf sein Revisionsgesuch eingetreten. Zudem verletze die Vorinstanz sein rechtliches Gehör.
Zusammengefasst macht der Beschwerdeführer geltend, das Beweismittel des Fahrtenschreibers sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz insofern neu, als die Daten des Fahrtenschreibers vorher nicht vorgelegen hätten. Die blosse Tatsche, dass die Kenntnis eines Fahrtenschreibers offengelegt worden sei, bedeute nicht, dass die effektiven Daten des Fahrtenschreibers nicht neu seien. Es wäre im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen, sämtliche belastenden und entlastenden Beweise gegen den Beschwerdeführer zu erheben. Die Vorinstanz verletze Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Zudem verletze sie in mehrfacher Hinsicht sein rechtliches Gehör, wenn sie die im Rahmen des Revisionsverfahrens vorgenommenen Untersuchungshandlungen der Beschwerdegegnerin - es handelt sich um ein Telefongespräch mit der Gesellschaft des Herstellers des Fahrtenschreibers, von welchem ein Protokoll erstellt wurde - zulasse, ohne den Beschwerdeführer ordentlich mitwirken zu lassen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei sein Gesuch zudem nicht rechtsmissbräuchlich.
Mit Bezug auf die Zeugenaussage führt der Beschwerdeführer aus, er habe vom Zeugen lange Zeit keine Kenntnis gehabt, da er ihn nicht habe erkennen können. Erst im Oktober 2022 sei er auf den Zeugen aufmerksam geworden, als er diesen per Zufall angetroffen habe, ihm von seinen aktuellen Schwierigkeiten berichtet habe und dieser ihm dann mitgeteilt habe, dass er den Vorfall habe beobachten können.
1.2. Die Vorinstanz erachtet das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers als offensichtlich unzulässig, weshalb sie in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf eintritt.
Im Wesentlichen erwägt die Vorinstanz, am Vorgehen der Staatsanwaltschaft, bei der damals vorliegenden Beweislage einen Strafbefehl zu erlassen, sei nichts auszusetzen. Durch die Aussagen der Beteiligten sei der Sachverhalt hinreichend klar gewesen. Dem Beschwerdeführer sei denn auch freigestanden, Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben und allenfalls weitere Beweisanträge zu stellen.
Betreffend den Fahrtenschreiber des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz, er hätte diesen in einem Einspracheverfahren einbringen müssen und begründe auch nicht, weshalb die entsprechenden Daten erst im Zeitpunkt des Revisionsgesuchs vorgelegen hätten. Er habe den Fahrtenschreiber bereits anlässlich der Einvernahme vom 30. April 2022 erwähnt. Offensichtlich wären die Daten demnach damals bereits verfügbar gewesen. Das Beweismittel sei nicht neu. Sein Revisionsgesuch erscheine als Mittel, um den ordentlichen Rechtsmittelweg zu umgehen. Da das Revisionsgesuch zeitgleich mit einer Beschwerde gegen einen Führerausweisentzug eingereicht worden sei, mache es den Anschein, der Beschwerdeführer versuche nachträglich, dem Führerausweisentzug zu entgehen. Das Revisionsgesuch sei diesbezüglich als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und es sei darauf nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber hält die Vorinstanz fest, die Daten des Fahrtenschreibers seien auch materiell nicht geeignet, den Strafbefehl umzustossen. Da das Beweismittel keinen Freispruch des Beschwerdeführers oder einen wesentlich milderen Entscheid zu begründen vermöge, liege selbst bei Zulässigkeit kein Revisionsgrund vor.
Die Vorinstanz setzt sich mit der Zeugenaussage von B.________ auseinander und führt aus, es sei unklar, weshalb diese erst jetzt vorliege. Der Beschwerdeführer behaupte pauschal, vor Oktober 2022 nicht vom angeblichen Zeugen gewusst zu haben. Jedoch hätten im Strafverfahren weder er noch der damalige Privatkläger einen anderen Autofahrer erwähnt, der im fraglichen Zeitpunkt auf derselben Strecke unterwegs gewesen wäre. Zumindest vom Beschwerdeführer wäre zu erwarten gewesen, dass er zu möglichen Zeugen Aussagen mache. Der Beschwerdeführer und B.________ würden sich offenbar kennen, da Letzterer das Fahrzeug des Beschwerdeführers angeblich erkannt habe. Entsprechend hätte wohl auch der Beschwerdeführer B.________ erkennen und diesen als Zeugen benennen können. Das so viel später eingereichte Schreiben von B.________ wirke unter dem Gesichtspunkt des laufenden Administrativverfahrens wie ein Gefälligkeitsschreiben. Die Vorinstanz erwägt zudem, sollte B.________ das Manöver des Beschwerdeführers tatsächlich beobachtet haben, so hätte der Beschwerdeführer dies - analog zum Fahrtenschreiber - im ordentlichen Einspracheverfahren geltend machen müssen. Auch in dieser Hinsicht sei das Revisionsgesuch rechtsmissbräuchlich, weshalb sich eine Befragung des angeblichen Zeugen erübrige.
1.3.
1.3.1. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1).
Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zum Zeitpunkt des früheren Urteils zwar bereits bestanden haben, die Strafbehörde im Zeitpunkt der Urteilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihr mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 und E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.2.2; 6B_698/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 5a; Urteile 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.2.2; 6B_698/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2; 6B_891/2022 vom 15. Februar 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das Rechtsmittel der Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2; je mit Hinweisen).
1.3.2. Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und gegebenenfalls geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern, stellt eine Tatfrage dar, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.2.3; 6B_1381/2022 vom 26. April 2023 E. 3.2.1; zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG: BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Rechtsfrage ist demgegenüber zum einen, ob die Vorinstanz von den richtigen Begriffen der "neuen Tatsache", des "neuen Beweismittels" und deren "Erheblichkeit" ausgegangen ist, und zum anderen, ob die allfällige Veränderung der tatsächlichen Grundlagen rechtlich relevant ist, das heisst zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für die verurteilte Person günstigeren Urteil führen kann (BGE 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.2.3; 6B_907/2023 vom 27. September 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
1.3.3. Das Revisionsverfahren gliedert sich grundsätzlich in eine Vorprüfung ( Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO ) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder wenn es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann aber auch einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (BGE 146 IV 185 E. 6.6; 144 IV 121 E. 1.8; Urteile 6B_907/2023 vom 27. September 2023 E. 1.3.3; 6B_698/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2; 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen).
1.4.
1.4.1. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie das Beweismittel des Fahrtenschreibers nicht als neu beurteilt. Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Einvernahme vom 30. April 2022 erwähnte, in seinem Auto befinde sich ein Fahrtenschreiber, der die Fahrdaten aufzeichne. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, die Daten des Fahrtenschreibers hätten zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden und hätten zuerst bei der zuständigen Firma eingeholt werden müssen. Bereits nicht ersichtlich ist, inwieweit die Daten nicht bis zum Abschluss des Verfahrens hätten eingeholt werden können, weshalb seine Rüge ins Leere zielt. Wenn er sich zudem pauschal auf den Untersuchungsgrundsatz beruft und geltend macht, er hätte sich nicht dazu veranlasst gesehen, die Daten vorher einzuholen, so geht seine Begründung fehl. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Daten in antizipierter Beweiswürdigung nicht eingeholt und den Strafbefehl gestützt auf die damals vorliegende Beweislage erlassen hat, ist unter dem Aspekt von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu beanstanden und stellt keinen Revisionsgrund dar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird die Neuartigkeit des Beweismittels der Daten aus dem Fahrtenschreiber auch deshalb nicht begründet, da die Beschwerdegegnerin diese im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholt hat. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, der Beschwerdeführer hätte sich mittels Einsprache gegen den Strafbefehl darauf berufen können, die Daten seien zu berücksichtigen bzw. einzuholen. Dies, zumal der Beschwerdeführer unbestritten bereits zum Zeitpunkt der Einvernahme im April 2022 Kenntnis des Fahrtenschreibers hatte. Der Beschwerdeführer zeigt keine Willkür auf und die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie den Fahrtenschreiber bzw. die darauf enthaltenen Daten nicht als neu i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO einstuft.
1.4.2. Die Tatsachen oder Beweismittel müssen kumulativ neu und erheblich sein, um gestützt darauf eine Revision verlangen zu können (Urteil 6B_891/2022 vom 15. Februar 2023 E. 1.4 mit Hinweisen). Nachdem die Vorinstanz den Fahrtenschreiber bzw. die darauf enthaltenen Daten zu Recht nicht als neues Beweismittel i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO einstuft, braucht auf ihre eventualiter vorgenommene Begründung zur mangelnden Erheblichkeit des Fahrtenschreibers und auf die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen nicht näher eingegangen zu werden. Dies gilt insbesondere, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs moniert. Er stellt sich auf den Standpunkt, das zwischen der Beschwerdegegnerin und der Gesellschaft des Herstellers des Fahrtenschreibers geführte Gespräch sei ohne sein Beisein erfolgt; er habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen zu stellen. Zwar sei er zur Stellungnahme aufgefordert worden, jedoch habe diese nur das Protokoll und die Schlüsse der Beschwerdegegnerin betroffen, nicht jedoch den Inhalt und die Beweiserhebung als solches.
1.4.3. Soweit der Beschwerdeführer überdies geltend macht, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei sein eingereichtes Revisionsgesuch nicht rechtsmissbräuchlich, so vermag er auch damit nicht zu überzeugen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, das Revisionsgesuch erscheine als Mittel, um den ordentlichen Rechtsmittelweg zu umgehen. Die Vorinstanz erwägt, das Revisionsgesuch sei zeitgleich mit einer Beschwerde gegen einen Führerausweisentzug eingereicht worden, der offensichtlich als Folge der Verurteilung vom 28. Juni 2022 erfolgt sei. Wenn sie daraus schliesst, es mache den Anschein, der Beschwerdeführer versuche nachträglich, dem Führerausweisentzug zu entgehen, so gibt dies zu keinen Bemerkungen Anlass. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht. Zweifellos steht das Administrativverfahren betreffend Führerausweisentzug im Zusammenhang mit dem Strafverfahren und hat die Administrativbehörde das Verfahren (gemäss Angaben des Beschwerdeführers) sistiert. Jedoch ist eine Revision i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO - wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt - nicht dazu da, prozessuale Versäumnisse nachzuholen und nicht genutzte Rechtsmittel zu ersetzen (vgl. oben E. 1.3.1). Seine Rüge, wonach eine Beschwerde gegen den Massnahmenentscheid notwendig gewesen sei, da sich die Behörde sonst auf einen rechtskräftigen Strafbefehl hätte stützen können, geht diesbezüglich fehl. Der Beschwerdeführer hätte gegen den Strafbefehl Einsprache erheben können. Zwar ist ihm insoweit beizupflichten, als ein Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl unter Umständen auch dann möglich ist, wenn dagegen zuvor keine Einsprache erhoben wurde. Jedoch scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO in jedem Fall das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel verlangt, die überdies erheblich sein müssen. Soweit er in diesem Zusammenhang erneut geltend macht, bei den Daten des Fahrtenschreibers handle es sich um ein neues Beweismittel i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, so ist darauf nach den obigen Ausführungen nicht näher einzugehen.
1.5. Der Beschwerdeführer vermag die vorinstanzlichen Erwägungen auch mit Bezug auf die eingebrachte Zeugenaussage von B.________ nicht als willkürlich auszuweisen. Er macht geltend, er habe vom Zeugen lange Zeit keine Kenntnis gehabt, da er diesen nicht habe erkennen können. Dass der Zeuge den Beschwerdeführer habe erkennen können, liege einzig daran, dass das Geschäftsfahrzeug des Beschwerdeführers beschriftet gewesen sei; dasjenige des Zeugen jedoch nicht. Mit seinen Ausführungen belässt er es dabei, seine eigene Sicht der Dinge darzutun, ohne sich dabei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Damit verfällt er in appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Beschluss, worauf nicht näher einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die nachvollziehbare Begründung der Vorinstanz, weder er noch der damalige Privatkläger hätten im Strafverfahren einen anderen Autofahrer erwähnt, der im fraglichen Zeitpunkt auf derselben Strecke unterwegs gewesen sei, geht der Beschwerdeführer nicht ein. Ebenso wenig setzt er sich damit auseinander, dass sich die beiden kennen würden, habe doch B.________ das Fahrzeug des Beschwerdeführers erkannt. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, das so viel später eingereichte Schreiben von B.________ wirke unter dem Gesichtspunkt des laufenden Administrativverfahrens wie ein Gefälligkeitsschreiben. Die Vorinstanz durfte ohne Weiteres davon ausgehen, der Beschwerdeführer hätte - sollte B.________ das Manöver tatsächlich beobachtet haben - dies im ordentlichen Einspracheverfahren geltend machen müssen.
1.6. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz widersprüchliches Verhalten sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand i.S.v. Art. 29 Abs. 3 BV vor.
Er führt aus, Art. 412 Abs. 2 StPO bestimme als Folge für offensichtlich unzulässige oder unbegründete Revisionsgesuche einen Nichteintretensentscheid. Abs. 3 desselben Artikels bestimme weiter, dass das Gericht andernfalls die anderen Parteien und die Vorinstanz zur schriftlichen Stellungnahme einlade. Vorliegend erachte die Vorinstanz das Gesuch von Beginn an als unbegründet und aussichtslos; dennoch habe sie es sowohl der Beschwerdegegnerin als auch dem Privatkläger zur Stellungnahme zugestellt. Mit dieser Zustellung anerkenne die Vorinstanz die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen, weshalb kein Nichteintretensentscheid hätte ergehen dürfen.
Bei der vorläufigen und summarischen Prüfung i.S.v. Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären (vgl. oben E. 1.3.3). Eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien ist für den Fall eines offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Revisionsgesuchs mangels entsprechender Vorschrift nicht zwingend erforderlich. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass die Einholung von Stellungnahmen in solchen Fällen nicht zulässig wäre (vgl. dazu BGE 146 IV 185 E. 6.6; vgl. auch HEER/COVACI, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 412 StPO). Inwieweit die Zustellung des Revisionsgesuchs an die anderen Parteien zur Stellungnahme ein widersprüchliches Verhalten der Vorinstanz begründen sollte, wird vom Beschwerdeführer weder dargetan noch ist dies ersichtlich. Es erhellt sich nicht, weshalb dies nicht zulässig sein sollte und was der Beschwerdeführer für sich aus seinem rein formalistischen Vorbringen ableiten will.
Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz das Recht des Beschwerdeführers auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bzw. amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 29 Abs. 3 BV. Wenn er aus der Zustellung des Revisionsgesuchs an die Parteien ableiten will, die Vorinstanz erachte dieses nicht von Beginn an als unbegründet und aussichtslos, so verfängt seine Rüge nicht. Er zeigt im Übrigen nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nicht rechtskonform verneint bzw. sein Gesuch um amtliche Verteidigung zu Unrecht abgewiesen haben soll.
1.7. Insgesamt verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie Revisionsgründe verneint, das Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich einstuft und darauf gestützt auf Art. 412 Abs. 2 StPO nicht eintritt.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Erb