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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_27/2024  
 
 
Urteil vom 13. Februar 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einfuhrabgaben, Steuerperiode 2015; Widerhandlungen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. Dezember 2023 (50/2022/26). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1943; nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/SH. Er ist geständig, am 10. März 2015 ein Fahrzeug der Marke B.________ das im Jahr 2010 definitiv nach Deutschland ausgeführt worden war, in V.________ (DE) abgeholt, Schweizer Händlerkennzeichen angebracht und damit über das Zollamt Dörflingen-Laag/SH in die Schweiz gefahren zu sein, ohne das Fahrzeug zur Verzollung und Versteuerung anzumelden. Der unbestrittene objektive Tatbestand erfüllt Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG, Art. 36 Abs. 1 AStG und Art. 118 Abs. 1 lit. a ZG. In subjektiver Hinsicht erkannte das Kantonsgericht des Kantons Schaffhausen mit Urteil vom 5. Dezember 2022 auf eventualvorsätzliche Tatbegehung, weswegen es den Steuerpflichtigen mit einer Busse von Fr. 30'000.- bestrafte.  
 
1.2. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. In Abweisung der Berufung sprach dieses den Steuerpflichtigen schuldig der direktvorsätzlichen Hinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG, Art. 36 Abs. 1 AStG und Art. 118 Abs. 1 lit. a ZG und bestrafte es ihn mit einer Busse von Fr. 30'000.- (Urteil 50/2022/26 vom 15. Dezember 2023). Insofern abweichend vom angefochtenen Urteil, erwog das Obergericht, dass der Steuerpflichtige direktvorsätzlich vorgegangen sei. Es habe ihm klar sein müssen, dass das Fahrzeug eine ausländische Handelsware darstelle. Aufgrund dessen, dass er die Anmeldung des Fahrzeugs am Zollamt unterlassen habe, habe er die angeklagten Straftatbestände auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Das eigentliche Handlungsziel habe im Umgehen der Verzollung und Versteuerung bestanden. Eine strengere Bestrafung falle einzig aufgrund des Verschlechterungsverbots ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO; E. 2.7 des zitierten Urteils).  
 
1.3. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 (Datum des Poststempels) erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei er von Schuld und Strafe freizusprechen. In Wahrheit könne ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Ein finanzielles Motiv sei nicht ersichtlich. Er habe sich auf die Aussagen seines Auftraggebers verlassen dürfen, der als "versierter Autoeinkäufer und Verkäufer" gelte.  
 
1.4. Mit weiterer Eingabe vom 29. Januar 2024 ersucht der Steuerpflichtige um "kostenlose Prozessführung wegen Mittellosigkeit".  
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen, der durch die Anträge umschrieben wird (BGE 144 II 359 E. 4.3). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegen soll. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss ihre Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Vorinstanz hatte, um abzuwägen, ob der subjektive Tatbestand überhaupt erfüllt sei und, falls dies zuträfe, Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliege, den Sachverhalt umfassend zu würdigen und alsdann die rechtliche Subsumtion vorzunehmen. Die rechtliche Einordnung erweist sich, wenn es um die Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit geht, gemeinhin als aufwändig. Im vorliegenden Fall stand alsdann die Frage im Zentrum, ob der Steuerpflichtige, nachdem dessen vorsätzliches Vorgehen für die Vorinstanz offenkundig war, eventual- oder direktvorsätzlich vorgegangen sei. Insgesamt standen anspruchsvolle Fragen tatsächlicher und rechtlicher Natur zur Diskussion, was zwangsläufig dazu führt, dass die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerdeschrift hoch sind. Von der beschwerdeführenden Person ist zu verlangen, dass sie sich mit den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten vertieft auseinandersetzt.  
 
2.3. Der Steuerpflichtige lässt es indes mit einer einseitigen Erklärung bewenden, in welcher er auf verschiedene Aspekte eingeht. Abgesehen davon, dass er eine unzulässige Vermengung zwischen den streitigen Hinterziehungstatbeständen und den hier nicht einschlägigen Vermögenstatbeständen vornimmt, bleibt er mit seiner Kritik an der Oberfläche. Soweit seine Ausführungen nachvollziehbar sind, kreisen sie um die Schilderung eines Sachverhalts, der von den vorinstanzlichen Feststellungen abweicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen, nachdem insofern keinerlei verfassungsrechtlich fundierten Beanstandungen vorgebracht werden. In rechtlicher Hinsicht verweist der Steuerpflichtige einzig auf "§ 1 des Strafgesetzbuches der Schweiz", den er als verletzt anruft. Eine weitergehende, verwertbare Begründung des gestellten Antrags ist auch in rechtlicher Hinsicht nicht ersichtlich.  
 
2.4. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Für diesen Fall ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren ist das Gesuch abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1). Auch dies kann einzelrichterlich erfolgen (Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG). Dem Kanton Schaffhausen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Februar 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher