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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_437/2023  
 
 
Urteil vom 13. Februar 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Gaël Jenoure, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Personalvorsorgestiftung B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältinnen Yolanda Müller und/oder Elisabeth Ruff Rudin, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. September 2022 (BV.2021.24). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1948 geborene C.________ war bei der Personalvorsorgestiftung B.________ (nachfolgend: B.________) berufsvorsorgeversichert. Er reichte der B.________ einen von ihm und A.________ am 17. Dezember 2002 unterzeichneten Unterstützungsvertrag für Lebenspartner ein, in welchem unter anderem festgehalten wurde, dass sie seit 1996 zusammenlebten. Die B.________ bestätigte den Erhalt dieses Dokuments in einem Schreiben vom 17. Januar 2003.  
 
A.b. C.________ bezog seit 1. Juli 2011 eine Altersrente der B.________. Er verstarb am 1. Dezember 2016. Mit Schreiben vom 25. November 2017 beantragte A.________ bei der B.________ die Zusprache von Hinterlassenenleistungen. Diese verneinte einen Anspruch mit der Begründung, er habe keinen gemeinsamen amtlichen Wohnsitz mit C.________ gehabt. In der folgenden Korrespondenz hielten beide Parteien an ihren unterschiedlichen Standpunkten zur Anspruchsberechtigung fest.  
 
B.  
Klageweise liess A.________ das Rechtsbegehren stellen, die B.________ sei zu verpflichten, ihm eine Lebenspartnerrente nach dem Vorsorgereglement der B.________ in der Fassung von 2013, eventualiter in derjenigen von 2016, beginnend am 1. Januar 2017, zu bezahlen (nebst Verzugszins ab Klageeinreichung, d.h. ab 24. November 2021, in der Höhe des Mindestzinssatzes). Mit Urteil vom 20. September 2022 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des Urteils vom 20. September 2022 beantragen. Im Übrigen erneuert er das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren. 
In ihrer Vernehmlassung schliesst die B.________ auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
A.________ äusserte sich in einer weiteren Eingabe zur Vernehmlassung der B.________. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Lebenspartnerrente zu Recht verneint hat. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG können die Vorsorgeeinrichtungen in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten gemäss Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a (überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner) und 20 BVG (Waisen) auch weitere Personen für Hinterlassenenleistungen als Begünstigte vorsehen. Dies gilt namentlich für natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Mass unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG).  
 
3.2. Nach der Rechtsprechung ist unter einer Lebensgemeinschaft eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, wobei diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein müssen und insbesondere weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft noch eine massgebliche Unterstützung der einen Partei durch die andere notwendig ist. Als entscheidend wird betrachtet, ob aufgrund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner auszugehen ist, einander Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert (BGE 138 V 86 E. 4.1; 137 V 383 E. 4.1; SVR 2023 BVG Nr. 21 S. 70, 9C_655/2021 E. 4.3.2). Dabei ist es den Vorsorgeeinrichtungen erlaubt, von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft auszugehen, beispielsweise auch einen gemeinsamen Wohnsitz zu verlangen (BGE 144 V 327 E. 1.1; 142 V 233 E. 1.1).  
 
3.3. Die Beschwerdegegnerin sieht in ihren reglementarischen Bestimmungen - Art. 32 der ab 1. Januar 2013 und ab 1. Januar 2016 gültigen Vorsorgereglemente (nachfolgend: Vorsorgereglement von 2013 und Vorsorgereglement von 2016) - eine Lebenspartnerrente vor.  
 
3.3.1. Das Vorsorgereglement von 2016, welches die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin für anwendbar halten, normiert die Anspruchsvoraussetzungen im hier in erster Linie interessierenden Abs. 1 der genannten Bestimmung wie folgt:  
 
"Stirbt ein Versicherter bzw. ein Alters- oder Invalidenrentner, so ist sein Lebenspartner dem Ehegatten gleichgestellt und erhält die gleichen Rentenleistungen wie der Ehegatte gemäss Art. 31, sofern im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bzw. des Alters- oder Invalidenrentners die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 
a. der überlebende Lebenspartner bezieht keine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente aus der ersten oder zweiten Säule auf Grund einer vorhergehenden Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft, und 
b. beide Lebenspartner waren unverheiratet bzw. lebten in keiner eingetragenen Partnerschaft, und 
c. beide Lebenspartner waren nicht im Sinne von ZGB Art. 95 miteinander verwandt, und 
d. aus der Lebenspartnerschaft sind eigene Kinder des Versicherten bzw. Rentners hervorgegangen, die Anspruch auf eine Waisenrente der Pensionskasse haben; oder der Lebenspartner ist älter als 45 Jahre und hat beim Tod des Versicherten bzw. des Rentners mit diesem mindestens 5 Jahre nachweisbar ununterbrochen, unverheiratet, in einer ständigen ungeteilten Wohngemeinschaft an einem festen Wohnsitz (gleicher amtlicher Wohnsitz erforderlich) in einer Lebensgemeinschaft zusammengelebt." 
 
 
3.3.2. Demgegenüber setzt das Vorsorgereglement von 2013, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft, in Art. 32 Abs. 1 lit. d in fine lediglich eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft an einem festen Wohnsitz voraus, d.h. es enthält das in Klammer stehende Erfordernis eines gleichen amtlichen Wohnsitzes nicht. Im Übrigen stimmt die Bestimmung mit der in E. 3.3.1 wiedergegebenen überein.  
 
3.3.3. In beiden Fassungen finden sich in den folgenden Absätzen des Art. 32 (Abs. 2-4 im Vorsorgereglement von 2013, Abs. 2-5 im Vorsorgereglement von 2016) zusätzliche Vorschriften, die vorliegend indessen nicht weiter von Belang sind.  
 
4.  
Die Vorinstanz erklärte das Vorsorgereglement von 2016 für anwendbar mit der Begründung, gemäss Ziff. 2 des Unterstützungsvertrages vom 17. Dezember 2002 sei das im Zeitpunkt des Todes des Versicherten geltende Reglement massgebend. Dass in Art. 32 Abs. 1 lit. d des Vorsorgereglements von 2016 explizit der gleiche amtliche Wohnsitz verlangt werde, sei dahingehend auszulegen, dass nicht der zivilrechtliche Wohnsitz gelten solle, sondern der Ort, an welchem die versicherte oder die rentenbeziehende Person ihre Schriften hinterlegt habe bzw. angemeldet sei. Der amtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers liege in U.________ (Frankreich) und derjenige von C.________ habe sich, wie namentlich aus dem "acte de décès" hervorgehe, in V.________ befunden. Damit habe zum Zeitpunkt des Todes kein seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen bestehender gleicher amtlicher Wohnsitz vorgelegen, denn entscheidend sei nicht die effektive Wohnsituation, sondern allein, dass die beiden nicht im selben Ort und an derselben Adresse bei den Behörden offiziell gemeldet gewesen seien. Bei dieser Sachlage habe die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente mangels Erfüllens der in Art. 32 Abs. 1 lit. d des Vorsorgereglements von 2016 statuierten Voraussetzungen zu Recht verneint. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, im kantonalen Verfahren sei sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden, weil sich die Vorinstanz mit verschiedenen von ihm erhobenen Einwänden nicht auseinandergesetzt habe. Aufgrund ihrer formellen Natur ist diese Rüge vorab zu prüfen.  
 
5.2. Die Parteien haben im verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 135 I 279 E. 2.6.1).  
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4). Sodann zählt zum Gehörsanspruch auch die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid angemessen zu begründen. Die Vorbringen der Betroffenen sind ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Dabei muss sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1; 142 II 49 E. 9.2). 
 
5.3. Bereits die Darstellung des vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunktes in E. 2.1 des angefochtenen Urteils erweckt Zweifel daran, ob seine wesentlichen Einwände gehört wurden, denn wie ein Vergleich mit den kantonalen Rechtsschriften zeigt, wurde das beschwerdeführerseits Vorgetragene äusserst lückenhaft wiedergegeben: Die Erwägung beschränkt sich auf eine Zusammenfassung der (kurzen) Klageschrift, welche der vormalige, kurz nach ihrer Einreichung verstorbene Rechtsvertreter eingereicht hatte (vgl. dazu auch E. 5.4.1). Gänzlich unerwähnt liess das kantonale Gericht an dieser Stelle, was vom neuen Rechtsvertreter in der (viel ausführlicheren) Replik (bekräftigt in der Triplik) vorgebracht worden war.  
 
5.4. Der unvollständigen Wiedergabe der erhobenen Rügen entspricht, dass die Vorinstanz es im Rahmen der anschliessenden rechtlichen Würdigung unterliess, sich mit den in E. 2.1 ihres Urteils nicht wiedergegebenen Vorbringen (vgl. dazu im Einzelnen E. 5.4.1-5.4.3) auseinanderzusetzen.  
 
5.4.1. Vorab wirft der Beschwerdeführer dem kantonalen Gericht zu Recht vor, es fehle eine Stellungnahme zu seinem sinngemäss vorgebrachten Einwand, wonach C.________ über die Reglementsänderung nie in Kenntnis gesetzt worden sei bzw. das Vorsorgereglement von 2016 nie erhalten habe. Auch wenn die Beschwerdegegnerin es anders darstellen lässt (und die Frage des verspäteten Vorbringens aufwirft), verhält es sich mitnichten so, dass der Beschwerdeführer die fehlende Zustellung des Vorsorgereglements von 2016 erst im letztinstanzlichen Verfahren neu behauptet hätte. Erstens baute die Klage wesentlich darauf auf, was auch der Beschwerdegegnerin damals nicht entgangen zu sein scheint, nahm sie doch dazu in der Klageantwort selber Stellung. Zweitens wurde der Einwand in der Replik bekräftigt, indem der Beschwerdeführer ausführen liess, Erhalt und Kenntnis des Vorsorgereglements von 2016 seien weiterhin bestritten und der Beweis dieser Tatsachen werde nicht erbracht mit dem Verweis auf den praxisgemäss jährlichen Versand des aktuellen Vorsorgereglements per Post an die Rentner (worauf sich die Beschwerdegegnerin in der Klageantwort unter anderem berufen hatte).  
 
5.4.2. Ebenso ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er bemängelt, das kantonale Gericht sei mit keinem Wort auf seine Argumentation eingegangen, wonach auch in seinem Fall mindestens Anspruch auf eine angemessene Übergangsfrist bestehen müsse, wie sie die Rechtsprechung anerkenne, wenn Private infolge einer unvorhergesehenen Rechtsänderung in erheblicher Weise in ihren gestützt auf die bisherige Regelung getätigten Dispositionen getroffen würden. Ohne Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist resultiere ein stossendes Ergebnis, weil die notwendigen Dispositionen gar nicht mehr hätten getroffen werden können, weil der Versicherte weniger als ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Reglements verstorben sei.  
 
5.4.3. Und schliesslich vermisst der Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil berechtigterweise auch eine Auseinandersetzung mit dem Einwand, die Ablehnung des Anspruchs auf eine Lebenspartnerrente mit der rein formalistischen Begründung des fehlenden gemeinsamen amtlichen Wohnsitzes vereitle Sinn und Zweck der Lebenspartnerrente (den Kreis der Hinterbliebenen an die gesellschaftlichen Veränderungen anzupassen und einen entsprechenden Anspruch nicht nur für Ehegatten und Kinder sicherzustellen, sondern auch für andere Personen, die mit dem Versicherten zu Lebzeiten in einer Lebensgemeinschaft zusammengelebt hätten). Ebenso fehlt eine Befassung mit dem replicando an die Adresse der Beschwerdegegnerin gerichteten Vorwurf, ihr Verhalten sei widersprüchlich und nicht schützenswert, denn sie sei selber von einer intakten Lebensgemeinschaft ausgegangen, als sie beim Beschwerdeführer nach dem Tod des C.________ zu viel bezahlte Rentenleistungen zurückverlangt habe.  
 
5.5. Indem das kantonale Gericht eine Prüfung all dieser vom Beschwerdeführer klar und ausführlich (insbesondere auch unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung) geltend gemachten Vorbringen unterliess, verletzte es seinen Gehörsanspruch. Eine Heilung im letztinstanzlichen Verfahren fällt bereits deshalb ausser Betracht, weil keine geringfügige Verletzung vorliegt (vgl. E. 5.2 hiervor). Damit ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
6.  
Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1). Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. September 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Februar 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann