Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_278/2024
Urteil vom 13. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Diego Quinter,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nebenfolgen der Ehescheidung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 13. März 2024 (ZK1 23 72 / ZK1 23 74).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1964) und B.________ (geb. 1966) hatten im Jahr 1988 geheiratet. Sie haben zwei mittlerweile volljährige Kinder (geb. 1997 und 1999). Am 1. Oktober 2017 trennten sich die Eheleute.
B.
Am 21. August 2020 reichte A.________ beim Regionalgericht Plessur die Scheidungsklage ein. Das Urteil erging am 15. Dezember 2022. Soweit vor Bundesgericht noch von Interesse, verurteilte das Regionalgericht A.________, seiner Frau bis zu seinem Eintritt in das ordentliche AHV-Alter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'464.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 2.a). In Bezug auf den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft der Parteien entschied es, dass dieser unter anderem zur Bezahlung der ausstehenden Frauenalimente in Höhe von Fr. 43'820.-- (für den Zeitraum bis und mit November 2022) zu verwenden sei (Dispositiv-Ziffer 3.d Spiegelstrich 4).
C.
C.a. A.________ legte beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung ein. Er stellte den Antrag, Dispositiv-Ziffer 2.a des Urteils des Regionalgerichts sei aufzuheben.
C.b. B.________ erhob Anschlussberufung und verlangte, Dispositiv-Ziffer 2.a des erstinstanzlichen Urteils abzuändern und den nachehelichen Unterhaltsbeitrag auf monatlich Fr. 4'060.-- festzusetzen. Zudem sei Dispositiv-Ziffer 3.d Spiegelstrich 4 abzuändern und aus dem Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft seien die ausstehenden Unterhaltszahlungen von A.________ nicht nur für den Zeitraum bis und mit November 2022, sondern bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen.
C.c. Mit Urteil vom 13. März 2024 hiess das Kantonsgericht sowohl die Berufung von A.________ als auch die Anschlussberufung von B.________ teilweise gut. Es hob Dispositiv-Ziffer 2.a des erstinstanzlichen Urteils auf und bestimmte den monatlichen Unterhaltsbeitrag für B.________ auf Fr. 2'855.--. Weiter ersetzte es Dispositiv-Ziffer 3.d Spiegelstrich 4 des erstinstanzlichen Urteils durch folgende Regelung: "Bezahlung der ausstehenden Unterhaltszahlungen von A.________ an B.________ bis und mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids im Unterhaltspunkt". Es auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 6'000.-- den Parteien je hälftig und sprach keine Parteientschädigungen zu.
D.
Mit Beschwerde vom 3. Mai 2024 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass er ab dem 3. Juli 2023 keinen nachehelichen Unterhalt mehr an B.________ (Beschwerdegegnerin) zu bezahlen habe. Weiter sei Dispositiv-Ziffer 3.d Spiegelstrich 4 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen: "Bezahlung der ausstehenden Unterhaltszahlungen von A.________ an B.________ bis und mit 3. Juli 2023". Zudem beantragt er, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, mindestens 80 % der Gerichtskosten der Vorinstanz zu bezahlen und ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'800.-- zu bezahlen.
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über eine Zivilsache entschieden hat ( Art. 72 Abs. 1, 75 und 90 BGG ). Der Streit dreht sich um nachehelichen Unterhalt, ist also vermögensrechtlicher Natur und erreicht hier die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.Vm. Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2). Es ist im Einzelnen anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Im Rahmen der Willkürrüge gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, reicht es nicht aus, die Sachlage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen (BGE 140 III 264 E. 2.3; 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 149 III 465 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Die nach dem angefochtenen Entscheid vom 13. März 2024 datierende, als Beilage zur Beschwerde eingereichte definitive Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern des Beschwerdeführers für das Jahr 2022 vom 5. April 2024 ist daher nicht zu berücksichtigen.
3.
3.1. Anlass zur Beschwerde gibt in diversen Punkten der vorinstanzliche Entscheid, der Beschwerdegegnerin nachehelichen Unterhalt zuzusprechen. Der Streit dreht sich zunächst um die Frage, ob die Ehe der Parteien lebensprägend war.
3.1.1. Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die gelebte Ehedauer 29 Jahre betrage und aus der Ehe zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen seien. Zudem sei die Ehefrau während mindestens zehn Jahren nicht erwerbstätig gewesen und habe danach einzig eine Teilzeiterwerbstätigkeit ausgeübt, während der Ehemann stets im Vollzeitpensum erwerbstätig gewesen sei. Damit sei von einer klassischen Rollenverteilung zwischen den Ehegatten auszugehen, wobei der Ehemann einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und die Ehefrau sich mehrheitlich um die Kinder und den Haushalt gekümmert habe. Die Ehe der Parteien sei demnach als lebensprägend zu qualifizieren. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass die Ehefrau ihre wirtschaftliche Selbständigkeit entsprechend der gemeinsamen Vereinbarung bzw. Aufgabenteilung erheblich eingeschränkt habe, während der Ehemann sich auf sein berufliches Fortkommen habe konzentrieren können. Zudem habe die Ehefrau während der Dauer der Ehe aufgrund der Aufgabenteilung der Ehegatten auf eine eigene berufliche Karriere und damit auf wirtschaftliche Selbständigkeit verzichtet. Die gelebte Rollenverteilung habe dem gemeinsamen Entscheid der Ehegatten betreffend die Gestaltung ihres Ehelebens entsprochen.
3.1.2. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass seine Ehe entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht lebensprägend gewesen sei. Im Wesentlichen begründet er dies damit, dass die Parteien während der Ehe keine klassische Rollenverteilung gelebt hätten. Sie hätten beide gearbeitet und die Kinder gemeinsam erzogen. Die Beschwerdegegnerin habe sich dank seiner Unterstützung stets beruflich weiterentwickeln können und ihre berufliche Tätigkeit nur für wenige Jahre vollständig aufgegeben. Ihre wirtschaftliche Selbständigkeit habe sie nicht zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben. Die gemeinsamen Kinder der Parteien hätten die Beschwerdegegnerin nicht davon abgehalten, während der Ehe einer auswärtigen Arbeit nachzugehen. Die Ehe habe sie auch nicht daran gehindert, ihre wirtschaftliche Selbständigkeit beizubehalten und diese weiter auszubauen.
3.1.3. Welche Rollenverteilung die Parteien während der Ehe gelebt haben, beschlägt eine Tatfrage. Mit seinen Vorbringen hinsichtlich der Rollenverteilung der Parteien während der Ehe beanstandet und ergänzt der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und hält diesen seine eigene Sichtweise entgegen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich bzw. offensichtlich falsch sein sollen. Mangels einer hinreichenden Sachverhaltsrüge (s. vorne E. 2.2) kann deshalb auf seine diesbezüglichen Ausführungen von vornherein nicht eingetreten werden.
3.2. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz hinsichtlich der Beurteilung des ehelichen Lebensstandards eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) vor.
3.2.1. Die Vorinstanz stellt in Bezug auf den ehelichen Lebensstandard auf die der Trennungsvereinbarung der Parteien zugrundeliegende Unterhaltsberechnung ab, da diese lediglich fünf Monate nach der Trennung der Parteien und mithin genügend nahe am Trennungszeitpunkt datiere. Das Regionalgericht habe die in der Unterhaltsberechnung enthaltenen Positionen (insbesondere den Grundbetrag und die Wohnkosten) zu Recht angepasst, um den Lebensstandard vor der Trennung zu ermitteln. Es sei zudem unstrittig, dass vorliegend die zweistufige Methode zur Anwendung komme. Bei der zweistufigen Methode sei im Grundsatz davon auszugehen, dass die vorhandenen Mittel der Ehegatten während der Dauer der Ehe für den laufenden Lebensunterhalt verwendet wurden. Wenn der zuletzt gemeinsam gelebte Standard nicht mehr zuverlässig ermittelt werden könne respektive keine Sparquote nachgewiesen sei, werde der Überschuss hälftig geteilt. Unter diesen Umständen sei im Abstellen auf die sich in den Akten befindliche Unterhaltsberechnung per 23. Februar 2018 zwecks Ermittlung des Bedarfs während der Ehe und folglich des verbleibenden Überschusses (vor Berücksichtigung einer allfälligen Sparquote) keine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes zu erblicken. Dementsprechend sei an dem vom Regionalgericht korrekt ermittelten ehelichen Standard festzuhalten und von dem erstinstanzlich errechneten Überschuss während der Ehe von insgesamt Fr. 6'495.-- bzw. dem hälftigen Überschussanteil der Ehefrau von Fr. 3'247.50 auszugehen.
3.2.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Beschwerdegegnerin habe keine Behauptungen zum während der Ehe gelebten Lebensstandard aufgestellt und es sei falsch, dass die Vorinstanz von einem Lebensunterhalt gemäss der von ihm eingereichten Trennungsvereinbarung ausgehe. Er beschränkt sich dabei im Wesentlichen auf die Behauptung, die Unterhaltsberechnung in der Trennungsvereinbarung dürfe für die Ermittlung des ehelichen Lebensstandards nicht herangezogen werden. Seine Begründung, wonach er damals noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und die Trennungsvereinbarung in der Hoffnung auf eine einvernehmliche Scheidung abgeschlossen habe, geht jedoch an der Sache vorbei. Er tut damit nämlich nicht dar, warum entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auf die der Trennungsvereinbarung der Parteien zugrundeliegende Unterhaltsberechnung abgestellt werden kann.
Weiter hält er dem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen seine eigene Sicht der Dinge entgegen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzen soll, wenn sie in Bezug auf den ehelichen Lebensstandard auf die der Trennungsvereinbarung der Parteien zugrundeliegende Unterhaltsberechnung abstellt. Auch mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Eigenheiten der zweistufigen Methode (vgl. BGE 147 III 293 E. 4) befasst er sich nicht. Schliesslich begnügt er sich mit dem Vorbringen, dass die Vorinstanz in Willkür verfalle, wenn sie einen nachehelichen Unterhalt zuspreche, obwohl die Beschwerdegegnerin den während der Ehe zuletzt gelebten Lebensstandard nicht erklärt, behauptet oder begründet habe. Damit macht er sinngemäss eine willkürliche Handhabung des Verhandlungsgrundsatzes geltend, wonach die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 277 Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ZPO). Da die Trennungsvereinbarung vom Beschwerdeführer selbst eingereicht worden ist und die Vorinstanz diese somit berücksichtigen darf, erweist sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine hinreichende Willkürrüge überhaupt genügt (s. vorne E. 2.1).
3.3. Im Zusammenhang mit der Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin ist streitig, welches Einkommen ihr hypothetisch angerechnet werden kann.
3.3.1. Gestützt auf den Lohnausweis des Jahres 2019 geht die Vorinstanz für das aktuelle 70 %-Pensum der Beschwerdegegnerin von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'051.-- aus. Es sei nicht auszuschliessen, dass der aktuelle Nettolohn der Beschwerdegegnerin höher sei als derjenige, der im Lohnausweis des Jahres 2019 ausgewiesen sei. Im Berufungsverfahren seien jedoch keine Editionsanträge betreffend aktuellere Einkommensnachweise der Beschwerdegegnerin gestellt worden. Zum hypothetischen Einkommen der Beschwerdegegnerin hält sie zusammengefasst fest, dass eine Arbeit im Vollzeitpensum möglich und zumutbar sei. Eine Aufstockung der bisherigen 70 %-Stelle sei aber ausgeschlossen und eine Kündigung ihrer langjährigen Stelle könne der Beschwerdegegnerin nicht zugemutet werden. Hingegen sei die Aufnahme einer zusätzlichen Teilzeitstelle zumutbar. Zwei Teilzeitstellen würden jedoch in aller Regel bzw. notorischerweise weniger hoch entlöhnt als eine 100 %-Stelle. Zudem sei es anstrengender, zwei Teilzeitstellen auszuüben als eine Vollzeitstelle. Um diesen Umständen hinreichend Rechnung zu tragen, sei für ein Vollzeitpensum von einem Lohn von Fr. 5'400.-- auszugehen, obwohl eine schematische Hochrechnung ein Einkommen von rund Fr. 5'800.-- ergäbe. Mit der Berücksichtigung eines (hypothetischen) monatlichen Nettoeinkommens von Fr. 5'400.-- könne gewährleistet werden, dass die Erzielung des angerechneten Lohns der Beschwerdegegnerin auch tatsächlich möglich und zumutbar sei.
3.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass von einem hypothetischen Einkommen der Beschwerdegegnerin von Fr. 5'800.-- auszugehen sei. Die Beschwerdegegnerin hätte bereits vor der Trennung im Jahr 2017, spätestens aber ab der Trennung bzw. der Einreichung der Scheidungsklage im Jahre 2020 ihr 70 %-Pensum auf 100 % aufstocken müssen. Wenn sie sich um die Suche einer besser bezahlten Vollzeitstelle bemüht hätte, würde sie monatlich mehr als Fr. 6'000.-- verdienen. Indem die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin trotzdem nur ein Einkommen von Fr. 5'400.-- anrechne, ohne zu begründen, weshalb nicht ein Einkommen von Fr. 5'800.-- oder Fr. 6'000.-- anzurechnen sei, verfalle sie in Willkür und stelle den Sachverhalt offensichtlich falsch fest.
3.3.3. Die vorigen Erwägungen zeigen freilich, dass die Vorinstanz entgegen dem Beschwerdeführer sehr wohl begründet, weshalb von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 5'400.-- auszugehen sei. In diesem Kontext ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, Tatfrage hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen tatsächlich erzielbar ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.8; 143 III 233 E. 3.2 mit Hinweis; 137 III 102 E. 4.2.2.2 mit Hinweis). Die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegnerin nicht die Kündigung ihrer bisherigen 70 %-Stelle, sondern nur die Aufnahme einer zusätzlichen Teilzeitstelle zumutbar sei, werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Weiter erhebt er in Bezug auf die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach eine Aufstockung der bisherigen 70 %-Stelle ausgeschlossen sei, keine Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Sodann bringt er entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen vor, er habe die Edition von Lohnausweisen, Steuererklärungen sowie Steuerveranlagungsverfügungen der Beschwerdegegnerin beantragt. Dabei zeigt er jedoch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den Prozesssachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Soweit er geltend macht, dass von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 5'800.-- auszugehen sei, tut er nicht dar, inwiefern die diesem hypothetischen Einkommen zugrundeliegenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich bzw. offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein sollen (s. vorne E. 2.2). Stattdessen beschränkt er sich auf die blosse Behauptung, wonach die Beschwerdegegnerin mehr als Fr. 6'000.-- verdienen könnte, wenn sie sich um eine besser bezahlte Vollzeitstelle bemüht hätte. Mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach zwei Teilzeitstellen geringer entlöhnt werden als eine 100 %-Stelle, befasst er sich nicht. Damit erweist sich seine Sachverhaltsrüge als ungenügend (s. vorne E. 2.2), weshalb auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann.
3.4. Umstritten ist schliesslich die Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers.
3.4.1. Die Vorinstanz stellt dazu auf das Durchschnittseinkommen des Beschwerdeführers der Jahre 2020 bis 2022 ab. Sie hält fest, dass sich bezüglich der Jahre 2020 und 2021 keine Bemerkungen bzw. Änderungen zum Urteil des Regionalgerichts ergäben. Für das Jahr 2022 sei mit einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 10'000.-- zu rechnen. Daraus ergebe sich für die Jahre 2020 bis 2022 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 11'800.--.
3.4.2. Der Beschwerdeführer will die vorinstanzliche Beurteilung nicht gelten lassen und macht für die Jahre 2020 bis 2022 ein monatliches Durchschnittseinkommen von Fr. 9'356.-- bzw. Fr. 10'616.-- (unter Berücksichtigung des Einkommens aus seinem Schweizer Patentanwaltsbüro) geltend. Die Vorinstanz bestätige, dass das Regionalgericht das Brutto- und Nettoeinkommen des Jahres 2022 vermischt habe. Dass sie für die Jahre 2020 und 2021 sodann trotzdem auf die Einkommensberechnungen des Regionalgerichts abstelle, sei willkürlich. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Berechnung seines Einkommens der Jahre 2020 und 2022 durch die Vorinstanz. Die Vorinstanz hätte sein Einkommen aus seinem Schweizer Patentanwaltsbüro für das Jahr 2020 nicht berücksichtigen dürfen. Für das Jahr 2020 sei von einem Einkommen von Fr. 9'202.25 bzw. Fr. 12'981.50 (unter Berücksichtigung seines Schweizer Patentanwaltsbüros) auszugehen. Für das Jahr 2022 errechnet der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 8'051.30.
3.4.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz in Bezug auf das Einkommen für die Jahre 2020 und 2021 auf das Urteil des Regionalgerichts abstelle, verfällt er in unzulässige appellatorische Kritik des angefochtenen Entscheids. Was das Einkommen des Jahres 2020 anbelangt, hat die Vorinstanz weder zur Höhe noch zur Berechnung eigene Feststellungen gemacht, sondern diesbezüglich auf das Urteil des Regionalgerichts abgestellt. Mit seinen Vorbringen in Bezug auf sein Einkommen im Jahr 2020 ergänzt der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Soweit er ausführt, der Jahresabschluss 2022 sei mit der Berufung eingereicht worden, weicht er vom vorinstanzlich festgestellten Prozesssachverhalt ab. Da er jeweils keine hinreichende Sachverhaltsrüge erhebt, kann auf die Beschwerde auch in dieser Hinsicht nicht eingetreten werden.
3.5. Nachdem der angefochtene Entscheid mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt Bestand hat, erübrigen sich Ausführungen zum Rechtsbegehren betreffend Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft der Parteien, das nicht unabhängig von der Frage des nachehelichen Unterhalts begründet wird.
3.6. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers richtet sich zudem gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid (s. vorne Bst. D). Er ficht den vorinstanzlichen Kostenentscheid jedoch nicht gesondert an, sondern verlangt, dass dieser bei Gutheissung seiner Beschwerde anzupassen sei. Nachdem feststeht, dass der Beschwerde kein Erfolg beschieden ist, erübrigen sich diesbezüglich weitere Erörterungen.
4.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Baumann