Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1415/2024, 7B_1416/2024, 7B_1417/2024, 7B_1418/2024, 7B_1419/2024, 7B_1420/2024
Urteil vom 13. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
7B_1415/2024, 7B_1416/2024, 7B_1417/2024 7B_1418/2024, 7B_1419/2024, 7B_1420/2024
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
7B_1417/2024
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahmen; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. November 2024 und 22. November 2024.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer führt mehrere Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich (hiernach: Obergericht) gegen Nichtanhandnahmeverfügungen verschiedener Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2024 (Verfahren UE240413-O/Z1 betreffend eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl), vom 25. Oktober 2024 (Verfahren UE240411-O/Z1 und UE240412-O/Z1, betreffend zwei separate Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland) und vom 1. November 2024 (Verfahren UE240427-O/Z1, UE240428-O/Z1 und UE240429-O/Z1, betreffend je eine separate Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland).
Mit Verfügungen vom 15. November 2024 in den Verfahren UE240411-O/Z1, UE240412-O/Z1 und UE240413-O/Z1 sowie vom 22. November 2024 in den Verfahren UE240427-O/Z1, UE240428-O/Z1 und UE240429-O/Z1 wurde der Beschwerdeführer vom Obergericht aufgefordert, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Sicherheitsleistung von je Fr. 1'800.-- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf die jeweilige Beschwerde nicht eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Rechtsschrift, die am 17. Dezember 2024 beim Bundesgericht eingegangen ist und die sechs Beschwerden enthält, gegen diese sechs Verfügungen des Obergerichts vom 15. November 2024 und 22. November 2024.
2.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B_1415/2024, 7B_1416/2024, 7B_1417/2024, 7B_1418/2024, 7B_1419/2024 und 7B_1420/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
3.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind ausschliesslich die angefochtenen Verfügungen des Obergerichts vom 15. November 2024 und 22. November 2024 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt oder thematisiert, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2).
4.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen).
5.
Auf die knappen Ausführungen des Beschwerdeführers - dieser hält in seinen Beschwerden fest, aufgrund der "offenkundigen Absurdität und Rechtsmissbräuchlichkeit" der angefochtenen Verfügungen verzichte er "an dieser Stelle auf eine längere Begründung", führt dann allerdings doch ausholend aus, wie er von der Justiz "entrechtet" werde und weshalb auch die Mitglieder des Bundesgerichts einer "hochgradig kriminellen Organisation" angehörten - ist an dieser Stelle nicht einzugehen. Denn mit den angefochtenen Verfügungen wurde dem Beschwerdeführer - wie dies Art. 383 Abs. 1 StPO für das kantonale Rechtsmittelverfahren zur Sicherstellung allfälliger Kosten der Privatklägerschaft vorsieht - vom Obergericht Frist zur Sicherheitsleistung angesetzt. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und damit um Verzicht auf Sicherheitsleistung ist beim Obergericht zu stellen, bei welchem die Beschwerdeverfahren hängig sind. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Ausführungen und soweit ersichtlich in allen Verfahren vor Obergericht kein solches Gesuch gestellt. Dieses hat dementsprechend darüber (noch) nicht entschieden, weshalb insofern kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Die Beschwerden sind daher offensichtlich unzulässig.
6.
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 7B_1415/2024, 7B_1416/2024, 7B_1417/2024, 7B_1418/2024, 7B_1419/2024 und 7B_1420/2024 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément