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[AZA 7] 
I 593/00 Gr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Urteil vom 13. März 2001 
 
in Sachen 
R.________, 1950, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Wildhainweg 19, Bern, 
 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Mit Verfügung vom 21. März 1991 hatte die Ausgleichskasse des Kantons Bern R.________, geboren 1950, rückwirkend ab 1. Juli 1989 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. 
Am 20. März 1999 beantragte die Versicherte bei der IV-Stelle Bern eine Rentenerhöhung oder Umschulung. 
Nach Einholung diverser Arztberichte und nach Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung durch die Ärzte Dres. 
med. A.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und H.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH, (Expertisen von November 1999 und vom 6. September 1999), lehnte die IVStelle mit Verfügung vom 14. Februar 2000 eine Rentenrevision ab, da sich der Gesundheitszustand aus medizinischer Sicht nicht verändert habe und eine 50-%ige Erwerbstätigkeit weiterhin zumutbar sei. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, womit die Versicherte die Erhöhung der halben auf eine ganze Invalidenrente beantragt hatte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. September 2000 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ das Begehren um Zusprechung einer ganzen Rente erneuern; eventualiter sei eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen. 
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt. 
 
D.- R.________ lässt nachträglich mit Eingabe vom 1. November 2000 noch einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. S.________, vom 18. Oktober 2000 einreichen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG) und die Rentenrevision (Art. 41 IVG) im angefochtenen Entscheid korrekt wiedergegeben sowie die einschlägige Praxis zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden. 
Zu ergänzen ist, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung zu Art. 41 IVG die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). 
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert gehören. Eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zufolge eines psychischen Gesundheitsschadens ist bei der Beurteilung der Invalidität nur soweit zu berücksichtigen, als der versicherten Person die Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar ist, wobei hinsichtlich Zumutbarkeit der Arbeitsfähigkeitsverwertung das Mass des Erforderlichen weitgehend objektiv bestimmt werden muss (BGE 102 V 165; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a, S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen). 
Der Versicherte hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung von allfälligen Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 21. März 1991 bis zum Erlass der vorliegend zu beurteilenden Rentenrevisionsverfügung vom 14. Februar 2000 eine Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, welche eine Erhöhung der halben auf eine ganze Invalidenrente begründet. 
 
 
a) Grundlage für die ursprüngliche Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Juli 1989 bildete im Wesentlichen ein psychiatrisches Gutachten des Dr. H.________ vom 26. Juli 1988. Er gelangte in seiner Beurteilung des Gesundheitszustandes der Versicherten zur Auffassung, es handle sich um eine asthenische, wenig belastbare Persönlichkeit verbunden mit einer seelischen Fehlentwicklung mit depressiven und hypochondrischen Zügen. Die zumutbare Arbeitsleistung in einer geeigneten und angepassten Tätigkeit schätzte er auf 50 bis 60%. Im Vergleich zu seiner ursprünglichen Beurteilung konnte Dr. H.________ bei seiner erneuten Begutachtung keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Er diagnostizierte gemäss Gutachten vom 6. September 1999 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10:F33. 1) sowie eine asthenische Persönlichkeitsstörung (F60. 7). Abgesehen von einer vorübergehenden Verstärkung der Depression infolge der Kündigung des Arbeitsvertragsverhältnisses mit der Schule im Herbst 1997 habe sich der Gesundheitszustand seit 1988 nicht eindeutig verändert. Es könne jedoch angenommen werden, dass der jetzige Zustand der Versicherten durch eine medikamentöse antidepressive Therapie verbessert werden könnte. Die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit als administrative Küchenleiterin oder in einer anderen geeigneten Tätigkeit schätze er auf 50%. Die Entwicklung der psychischen Beschwerden hat somit seit der ursprünglichen Rentenverfügung nicht zu einer erheblichen Veränderung der Arbeitsfähigkeit geführt. 
 
 
Dr. A.________ gelangte in der Expertise von November 1999 unter Berücksichtigung sämtlicher Akten und der neuesten bildgebenden Untersuchungsergebnisse vom 3. November 1999 sowie nach Untersuchung der Versicherten zur Auffassung, aus rein somatischer Sicht liessen sich aus den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden keine ins Gewicht fallenden Einschränkungen der Belastbarkeit des Bewegungsapparates herleiten. Auch sei es hinsichtlich der objektivierbaren Befunde seit Februar 1997 (letzte Revisionsverfügung vom 10. Februar 1997, womit der bisherige Invaliditätsgrad bestätigt worden war) zu keiner Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen. Davon abweichende Beurteilungen aus somatischer Sicht liegen nicht vor. 
Die nachvollziehbaren und überzeugenden Ergebnisse der interdisziplinären Begutachtung erweisen sich als schlüssig. 
Deshalb hat die Vorinstanz gestützt darauf zu Recht festgestellt, dass sich der Invaliditätsgrad seit der ursprünglichen Zusprechung der halben Invalidenrente weder aufgrund einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes noch aufgrund einer erheblichen Veränderung der erwerblichen Auswirkungen in einem rentenrevisionsrelevanten Ausmass erhöht hat. In Bezug auf die erwerblichen Verhältnisse steht nämlich fest, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Arbeitsstelle in der Schulküche per 
31. Juli 1998 gemäss Angaben des Arbeitgebers vom 20. April 1999 wegen "Neuorganisation [der] Küche" und somit infolge invaliditätsfremder Gründe verloren hat. Invaliditätsfremde Gründe bleiben jedoch für die Invalidenversicherung unbeachtlich. 
 
b) Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, seit August 1998 (endgültiger Verlust der Arbeitsstelle in der Schule) zu 75 bis 100% - wie von ihrem behandelnden Psychiater Dr. S.________ attestiert - arbeitsunfähig zu sein. 
Dabei gilt es indessen zu beachten, dass der behandelnde Psychiater Dr. S.________ in einer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zur Beschwerdeführerin steht, weshalb seinen Aussagen nicht der gleiche Beweiswert zuerkannt werden kann wie denjenigen der zur neutralen Expertise durch die Verwaltung beauftragten Spezialärzte (vgl. 
BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Die im Auftrag der Verwaltung als Experten berufenen Dr. A.________ und Dr. H.________ haben im Rahmen der Begutachtung die Beschwerdeführerin beide persönlich untersucht und auch die von Dr. S.________ vertretene Auffassung gemäss Arztbericht vom 4. Mai 1999 samt den Ergebnissen des Hamilton-Depressionsskala-Tests mitberücksichtigt (vgl. dazu BGE 125 V 352 f. Erw. 3b mit Hinweisen). Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn Verwaltung und Vorinstanz trotz abweichender Auffassung des Dr. 
S.________ auf die Ergebnisse der interdisziplinären Begutachtung abgestellt haben. 
An diesem Ergebnis vermag der von der Beschwerdeführerin im letztinstanzlichen Verfahren eingereichte Bericht des Dr. S.________ vom 18. Oktober 2000 nichts zu ändern, weil sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergeben im Vergleich zu der bereits gemäss Bericht vom 4. Mai 1999 von diesem Arzt vertretenen Auffassung. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob dieses neue Beweismittel überhaupt berücksichtigt werden kann, nachdem es nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, aufgelegt worden ist (BGE 109 Ib 249 Erw. 3c; ferner nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 1997, 2A.616/1996). 
Auch die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Von Aktenergänzungen, insbesondere der Anordnung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens, ist abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können, die zu einem abweichenden Ergebnis zu führen vermöchten (antizipierte Beweiswürdigung: 
vgl. BGE 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweisen). 
 
c) Das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin ist somit zu Recht abgelehnt worden. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 13. März 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: