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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.129/2002/sta 
 
Urteil vom 13. März 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
C.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bundeshaus, 3003 Bern. 
 
Volksabstimmung vom 3. März 2002 betreffend UNO 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
dass C.________ am 25. Februar 2002 eine Beschwerde betreffend die Volksabstimmung vom 3. März 2002 in Sachen Beitritt der Schweiz zur UNO beim Bundesgericht eingereicht hat, 
dass im vorliegenden Fall eine eidgenössische Volksabstimmung in Frage steht, weshalb eine Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 85 lit. a OG von vornherein nicht zulässig ist, 
dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht auf dem Gebiet der politischen Rechte nur in sehr beschränktem Rahmen möglich ist (vgl. Art. 100 lit. p OG und Art. 80 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR, SR 161.1), 
dass sich die vorliegende Beschwerde unter dem Gesichtswinkel von Art. 80 BPR als unzulässig erweist, 
dass demnach auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann, 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. März 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: