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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 172/01 
 
Urteil vom 13. März 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Renggli 
 
Parteien 
K.________, 1937, Deutschland, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Gertrud Baud, Rümelinsplatz 14, 4001 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt 
 
(Entscheid vom 24. Januar 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
K.________, geboren 1937, arbeitete von 1960 bis Ende 1984 als Prüffeldingenieur bei der Firma H.________ AG und war obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Seit 1986 bezieht er aufgrund einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit Invalidenrenten der AHV/IV und der Berufsvorsorgeeinrichtung. 
 
Am 30. Januar 1995 teilte die Krankenkasse X.________ (Deutschland), der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit, aufgrund eines ärztlichen Gutachtens bestehe der Verdacht, dass K.________ durch beruflich bedingten Kontakt mit toxischen Stoffen (Lösungsmittel) in seiner Gesundheit beeinträchtigt sei. Die SUVA veranlasste daraufhin ärztliche Untersuchungen, Befragungen des Versicherten und Abklärungen bei der H.________ AG sowie anderen ehemaligen Arbeitgebern. Mit Verfügung vom 16. Juni 1995 verneinte die SUVA das Vorliegen einer Berufskrankheit. Die daraufhin erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 1995 abgewiesen. 
B. 
Dagegen liess K.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt (ab 1. April 2002 Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) Beschwerde führen, welche mit Entscheid vom 24. Januar 2001 abgewiesen wurde. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, seine Gesundheitsbeeinträchtigungen seien als Berufskrankheit anzuerkennen und die Sache sei zur Festsetzung der Leistungen an die SUVA zurückzuweisen. Eventualiter wird die Anordnung zusätzlicher ärztlicher Abklärungen und subeventualiter die Zurückweisung an die Vorinstanz zur Einholung weiterer medizinischer Informationen beantragt. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die streitige Verwaltungsverfügung wurde vor Inkrafttreten (1. Juni 2002) des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit erlassen. Dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, muss demnach im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil S. vom 9. August 2002, C 357/01, Erw. 1). 
1.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
1.3 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Berufskrankheiten (Art. 9 UVG; Art. 14 UVV; Anhang 1 zur UVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 117 V 354 Erw. 2 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 126 V 186 Erw. 2b mit Hinweisen, SVR 2000 UV Nr. 22 S. 75 Erw. 1 mit Hinweisen) richtig dargelegt, sodass diesbezüglich auf dessen Entscheid verwiesen werden kann. 
2. 
2.1 Streitig ist, ob die Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers als Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG (Generalklausel) zu werten sind. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass eine Anwendung von Art. 9 Abs. 1 UVG, welcher Krankheiten erfasst, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind, nicht in Betracht kommt, nachdem der Beschwerdeführer keine beruflich bedingten Kontakte mit Stoffen hatte, die in der vom Bundesrat in Wahrnehmung der ihm in Art. 9 Abs. 1 UVG eingeräumten Kompetenz erstellten Liste enthalten sind. Eine Belastung mit Quecksilber - einem in der Liste figurierenden Stoff - wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr geltend gemacht. Bezüglich des Umgangs mit Toluol ist, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, auf die Aussagen des Zeugen R.________ abzustellen, welcher vor derselben ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer diesem Stoff nicht ausgesetzt war. 
 
Zu beurteilen ist demnach die Frage, ob die beim Versicherten festgestellten Krankheiten ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Gemäss der Rechtsprechung (Erw. 1.3) ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhanges gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Krankheit mindestens zu 75 % auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist. 
2.2 Die Vorinstanz hat zur Klärung dieser Frage durch Dr. med. L.________, Institut für Hygiene und Arbeitsphysiologie, ein Gutachten erstellen lassen. Dieses wurde am 9. Februar 2000 abgeliefert. Dr. L.________ gibt in seinen Schlussbemerkungen an, es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Krankheiten des Exploranden berufsbedingt seien (Gutachten S. 82). Dennoch ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, der Zusammenhang zwischen dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Tätigkeit sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. 
 
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). 
Das Gutachten L.________ leidet unter diversen Mängeln. Eine genaue Diagnose nach ICD fehlt. Zudem wird nicht genügend zwischen Feststellungen Dritter und eigenen Angaben unterschieden. Inhaltlich fällt eine wiederholte Relativierung gemachter Angaben und gezogener Schlussfolgerungen auf. So wird auf Seite 44 des Gutachtens gesagt, der Explorand sei am Arbeitsplatz Lösungsmitteln und Quecksilber ausgesetzt gewesen, was bezüglich des Quecksilbers auf Seite 69 stark relativiert wird, indem erklärt wird, er habe wahrscheinlich weder Quecksilberdämpfe eingeatmet noch Quecksilber durch die Haut aufgenommen. Besonders ins Gewicht fallen die widersprüchlichen Aussagen zum Zusammenhang zwischen den festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitstätigkeit. Bezüglich einer zentralnervösen Schädigung und einer Polyneuropathie werden die vorliegenden Symptome als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer toxischen Einwirkung vereinbar erachtet; die Symptomatiken werden beide als unspezifisch und für eine toxische Verursachung nicht beweisend bewertet (Gutachten Seiten 72 und 73). Trotzdem wird wenige Seiten später behauptet, das heutige Krankheitsbild sei fast zu 100 % durch die berufliche Schadstoffexposition bedingt (Seite 78). In den abschliessenden Bemerkungen wiederum wird darauf hingewiesen, dass die Fakten nur unvollständig bekannt seien, die Beurteilung daher auf unsicheren Voraussetzungen beruhe und ein Irrtum nicht ausgeschlossen werden könne. Wörtlich wird hinzugefügt: "Die Aussage ist also unsicher." (Seite 81) Auf der nächsten Seite wird dennoch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Berufsbedingtheit der Erkrankung postuliert - nicht ohne erneuten Hinweis auf die Unsicherheit der Daten. 
 
Der Experte setzte sich auch mit Fachfragen auseinander, für deren Beurteilung ihm die fachliche Kompetenz fehlt. So wird die psychiatrische Diagnose einer anankastischen Persönlichkeit mit fixierter neurotischer Entwicklung auf Seite 55 des Gutachtens stark in Frage gestellt, obwohl sie von Fachärzten gestellt worden ist, und der Gutachter selbst nicht über eine entsprechende Ausbildung verfügt. 
 
Die Schlussfolgerungen des Gutachters sind nicht plausibel. Sie sind zunächst einmal schwer fassbar, da in sich widersprüchlich. Sie stehen weiter im Widerspruch zur Beurteilung durch die Dres. med. S.________ und U.________ von der Neurologischen Poliklinik des Spitals Y.________ vom 26. April 1999, welche einen Zusammenhang zwischen der Polyneuropathie und toxischen Einwirkungen als nicht wahrscheinlich erachteten. Dieser Widerspruch ist nicht bearbeitet worden. Unerklärt bleiben auch die Progredienz der Symptome des Versicherten nach dem Ende der beruflichen Tätigkeit und damit der Schadstoffexposition und das Fehlen einer zeitliche Korrelation zwischen Schadstoffexposition und Symptomintensität während der Berufstätigkeit. 
2.3 Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob, den Eventualanträgen entsprechend, weitere medizinische (und eventuell auch die berufliche Tätigkeit betreffende) Abklärungen anzuordnen seien. Auf eine solche Erweiterung des Beweisverfahrens ist zu verzichten, weil wesentliche Faktoren einer Abklärung nicht mehr zugänglich sind: Der damalige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers besteht nicht mehr und die ehemaligen Mitarbeiter und Materiallieferanten sind kaum mehr eruierbar. Allfälligen doch noch erhältlichen Zeugenaussagen käme infolge des Zeitablaufs nur noch eine beschränkte Beweiskraft zu. Eine nachträgliche Exploration des psychischen Zustandes des Versicherten in den Jahren 1960 bis 1984 ist praktisch unmöglich. Da die erhofften Klärungen nicht mehr herbeigeführt werden können, kann auf die beantragten zusätzlichen Untersuchungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. d). 
2.4 Damit muss es bei der vorinstanzlichen Feststellung bleiben, dass ein allfälliger Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich nachgewiesen und eine Leistungspflicht der SUVA nicht dargetan ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. März 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: