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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
B 129/05 
 
Urteil vom 13. März 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Guido Bürle Andreoli, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen, 
 
gegen 
 
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, Bleicherweg 19, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 24. Oktober 2005) 
 
Nachdem der Beschwerdeführer die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. November 2005 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Oktober 2005 mit Schreiben vom 17. Februar 2006 zurückgezogen hat, 
beschliesst das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 13. März 2006 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: