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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
C 297/05 
 
Urteil vom 13. März 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
K.________, 1952, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 14. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1952 geborene K.________ leidet an fortgeschrittener HIV-Infektion Stadium B31/vermutlich C3. Seit 1. Dezember 1995 bezog er eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (Verfügung der IV-Stelle Zug vom 26. August 1996) und seit 1. Oktober 1996 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 69 % (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 15. April 1998). Ab 25. August 1999 sprach ihm die IV-Stelle Taggelder für eine Umschulung zum Screendesigner zu (Verfügung vom 5. Oktober 1999), die im November 1999 wegen Überforderung und gesundheitlich bedingten Absenzen scheiterte. Wegen Umzugs des Versicherten überwies die IV-Stelle des Kantons Thurgau seine Akten am 22. November 1999 der IV-Stelle des Kantons St. Gallen. Ab 1. Dezember 1999 wurde ihm wieder die ganze Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 69 % ausgerichtet (Verfügung der IV-Stelle vom 24. Februar 2000). Mit Verfügung vom 23. Juni 2000 lehnte sie das Begehren des Versicherten um Herabsetzung der Invalidenrente ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit rechtskräftigem Entscheid vom 24. Oktober 2000 ab. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem Versicherten mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. September 2003 ab 1. November 2003 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 44 % zu. Mit Verfügung vom 1. Juli 2004 hob die IV-Stelle Zug die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. Einspracheweise verlangte der Versicherte die rückwirkende Rentenaufhebung ab mindestens Januar 2000 oder per Ende September 1997. Mit Entscheid vom 20. September 2004 wies die IV-Stelle Zug die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
Ab 29. Oktober 1998 bezog der Versicherte Arbeitslosentaggelder. Mit Urteil vom 2. April 2003 (Prozesse C 133/01, C 226/01 und C 245/01) entschied das Eidgenössische Versicherungsgericht über die dem Versicherten ab 1. Oktober 1999 und ab 1. April 2000 zustehende Arbeitslosenentschädigung respektive über den ihr zu Grund zu legenden versicherten Verdienst. Am 7. April 2003 erging ein weiteres Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Prozess C 35/02), welches die Frage zum Gegenstand hatte, ob für die Zeit ab 29. Oktober 2000 bis Ende Februar 2001 ein Anspruch auf Abeitslosenentschädigung bestanden habe und wie der versicherte Verdienst zu berechnen sei. Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam in diesen Urteilen zum Schluss, der versicherte Verdienst betrage - ausgehend von einer verbleibenden Erwerbsfähigkeit von 31 % - in der Zeit ab 1. Oktober 1999 Fr. 2511.- (31 % von Fr. 8100.- [Höchstbetrag des versicherten Verdienstes bis Ende 1999]) und ab 1. Januar 2000 Fr. 2759.- (31 % von Fr. 8900.-). Auf Grund des vom Beschwerdeführer erzielten Verdienstes als Nachtconcierge bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Zeitraum ab 1. April 2000 bis Ende Februar 2001. 
 
Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle Zug vom 20. September 2004 betreffend Einstellung der IV-Rente per 31. August 2004 reichte der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde ein. Er beantragte die Überprüfung aller IV-Entscheide rückwirkend bis 1998. Es sei festzustellen, dass er seit 1998 keinen Rentenanspruch habe. Weiter seien der IK-Auszug für sein ganzes Leben korrekt zu erstellen und danach die Höhe der Invalidenrente richtig zu berechnen; gestützt hierauf sei eine halbe bzw. eine ganze Invalidenrente bis höchstens Dezember 2000 zur Verrechnung zu bringen. Mit Entscheid vom 2. Juni 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat; weiter überwies es die Eingabe des Versicherten, soweit damit die Richtigkeit des IK-Auszuges in Frage gestellt wurde, als Berichtigungsgesuch an die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte der Versicherte die Aufhebung dieses Entscheides und die Einstellung der Invalidenrente rückwirkend ab Februar 2000; zudem beanstandete er die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts betreffend Arbeitslosenversicherung vom 2. April 2003 (Prozesse C 133/01, C 226/01 und C 245/01) sowie 7. April 2003 (Prozess C 35/02). Mit Urteil vom 7. Oktober 2005 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab; auf das Revisionsgesuch betreffend die Urteile vom 2. und 7. April 2003 trat es nicht ein (Prozess I 556/05). 
A.b Mit Verfügung vom 17. März 2004 verpflichtete die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen (nachfolgend Kasse) den Versicherten zur Rückerstattung zu viel bezogener Taggelder in den Monaten Oktober 1999 bis Oktober 2000 von Fr. 15'332.20, Dezember 2000 bis April 2001 von Fr. 5788.75 und Dezember 2001 bis März 2002 von Fr. 3567.55, total Fr. 24'688.50. Sie stützte sich hiebei auf die Berechnung des versicherten Verdienstes in den Urteilen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. und 7. April 2003. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 19. Oktober 2004 ab. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen nach Androhung der reformatio in peius ab und änderte den angefochtenen Einspracheentscheid insoweit, als es den Rückforderungsbetrag um Fr. 467.20 auf Fr. 25'155.70 erhöhte. Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass der Mehrbetrag den Monat Dezember 2001 betrifft (Entscheid vom 14. Oktober 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zur Neuberechnung der Rückforderung zurückzuweisen. Ferner verlangt er die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtsgültigen Urteils in der Sache. 
 
Die Kasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und am 1. Juli 2003 die am 22. März 2002 verabschiedete 3. Teilrevision des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 - mit den jeweiligen neuen Verordnungsbestimmungen - in Kraft getreten. Das kantonale Gericht hat richtig erkannt, dass sich die Berechnung der bis Ende März 2002 in Frage stehenden Taggelder nach den bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Bestimmungen richtet, und dass über die Rückerstattung im Rahmen des Einspracheentscheides vom 19. Oktober 2004 gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 ATSG zu befinden ist. 
1.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz die Bestimmungen über die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG) und die dazu nach der Rechtsprechung notwendigen Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- oder revisionsweises Zurückkommen auf die formell rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte Leistungszusprechung (Art. 53 ATSG; BGE 129 V 110 Erw. 1.1mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer verlangte die Sistierung des Verfahrens bis zur rechtsgültigen Überprüfung der Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts betreffend Arbeitslosenversicherung vom 2. April 2003 (Prozesse C 133/01, C 226/01 und C 245/01) sowie 7. April 2003 (Prozess C 35/02). 
2.2 Das Gericht kann gestützt auf Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 und Art. 135 OG das Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. 
2.3 Mit Urteil vom 7. Oktober 2005 (Prozess I 556/05), das die Vorinstanz in ihrem Entscheid berücksichtigt hat, ist das Eidgenössische Versicherungsgericht auf das Revisionsgesuch des Versicherten gegen die Urteile vom 2. und 7. April 2003 nicht eingetreten. Diesbezüglich hat es somit sein Bewenden. 
 
Unbeachtlich ist das weitere Vorbringen des Versicherten, er habe die Urteile vom 2. und 7. April 2003 beim Bundesrat angefochten. Denn diesem steht diesbezüglich keine Überprüfungskompetenz zu. 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat mit einlässlicher und zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), erkannt, dass der Versicherte die für die Monate Oktober 1999 bis Oktober 2000, Dezember 2000 bis April 2001 sowie Dezember 2001 bis März 2002 zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von total Fr. 25'155.70 zurückzuerstatten hat. 
3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte. 
 
Der Versicherte bestreitet nicht mehr die Pflicht zur Rückerstattung an sich, sondern nur deren Höhe. Sein bloss pauschaler Einwand, die Berechnungen seien falsch, ist indessen unbehelflich. Denn es kann nicht Pflicht des Gerichts sein, die Rückforderung ohne nähere Anhaltspunkte durch den Beschwerdeführer unter allen in Frage kommenden Aspekten zu überprüfen (vgl. auch Urteil B. vom 15. Juni 2005 Erw. 3.3, K 4/05). 
Nicht stichhaltig ist auch der bereits vorinstanzlich entkräftete Einwand, die Rückforderungen beträfen drei verschiedene Perioden und hätten unterschiedliche Gründe, weshalb sie separat berechnet und verfügt hätten werden müssen. 
4. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
5. 
Die Frage der Rückerstattung betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kostenlos ist (Art. 134 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 13. März 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: