Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
C 346/05
Urteil vom 13. März 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Grunder
Parteien
B.________, 1962, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse Unia, Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 16. November 2005)
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 16. November 2005 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf eine Eingabe des B.________ vom 4. Oktober 2005 mangels Anfechtungsgegenstand nicht ein und ordnete die Überweisung der Akten an die Arbeitslosenkasse Unia an, damit diese über den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate August und September 2005 eine anfechtbare Verfügung erlasse.
Gegen den Nichteintretensentscheid des kantonalen Gerichts hat B.________ am 19. Dezember 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 hat ihn das Eidgenössische Versicherungsgericht darauf hingewiesen, dass seine Eingabe die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine. Am 29. Dezember 2005 reicht der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Ferner stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann, wobei es nach der Praxis genügt, wenn der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann, worum es beim Rechtsstreit geht, es jedoch mindestens aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung weist eine Beschwerdeschrift, welche sich bei prozessualen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung auf; sie stellt damit keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde dar (BGE 123 V 335, 118 Ib 134, ARV 2002 Nr. 7 S. 61 Erw. 2).
2.
Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 19. und 29. Dezember 2005 befassen sich nicht mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Da somit nicht ersichtlich ist, inwiefern er mit der prozessualen Verfahrenserledigung nicht einverstanden ist, kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten.
3.
Die offensichtlich unzulässigen Eingaben werden im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
4.
Es werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 13. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: