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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
I 432/05 
 
Urteil vom 13. März 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Parteien 
M.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 11. Mai 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) schloss mit Verfügung vom 15. März 2004 die Behandlung zweier vom 1953 geborenen M.________ erlittener Unfälle ab. Dabei sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2004 neben einer Integritätsentschädigung auch eine auf einem Invaliditätsgrad von 41 % basierende Invalidenrente zu. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. 
 
Mit Blick auf die Verfügung der SUVA reduzierte die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 26. März 2004 die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2004 revisionsweise auf eine Viertelsrente. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. August 2004 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 11. Mai 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheides die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente beantragen. Im Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2b, vgl. ferner BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen), die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 130 V 349 Erw. 3.5), die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 109 V 265 Erw. 4a; ebenso BGE 125 V 369 Erw. 2) und die Bindungswirkung von Invaliditätsbemessungen anderer Versicherungsträger (BGE 126 V 288) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Auch hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz und der damit einhergehenden Mitwirkungspflicht des Betroffenen genannt (Urteil K. vom 22. September 2004, I 190/04, mit Verweis u.a. auf BGE 125 V 195 Erw. 2, 117 V 282 Erw. 4a, AHI 1994 S. 212 Erw. 4a und SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c; siehe sodann Art. 28 und 43 ATSG). Hervorzuheben ist, dass die sich stets in einem Spannungsverhältnis zu den Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten befindliche Untersuchungsmaxime dort ihre Grenzen findet, wo anhand der Parteivorbringen und der Aktenlage vorgenommene Abklärungen keinen hinreichenden Anlass mehr für weitere Beweismassnahmen bieten (vgl. BGE 117 V 282 Erw. 4a, 110 V 52 Erw. 4a). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat in Auseinandersetzung mit den letztinstanzlich erneut vorgebrachten Einwendungen bereits ausführlich dargetan, dass die IV-Stelle angesichts der Vielzahl in den eigenen Akten und v.a. jenen des Unfallversicherers liegenden Arztberichten im Revisionsverfahren ohne Weiterungen von einem ausschliesslich auf die versicherten Unfälle zurückgehenden, sich auf die Arbeitsfähigkeit nachhaltig auswirkenden Gesundheitsschaden ausgehen durfte: Die in der Einspracheschrift erstmals geltend gemachten Leiden wie Rückenbeschwerden, Zuckerkrankheit, Kraftlosigkeit im ganzen Körper, Nervosität, Vergesslichkeit und Zittern in den Händen werden in keinem der dort befindlichen Berichte erwähnt, nicht einmal im SUVA-Abschlussbericht des Dr. med. B.________ vom 9. Dezember 2003, geschweige denn in einer der vom Hausarzt Dr. med. W.________ für die IV-Stelle verfassten Stellungnahmen zum Gesundheitszustand des Versicherten, letztmals am 13. März 2004 im Rahmen des Revisionsverfahrens. Dies wäre aber entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung ohne Zweifel der Fall gewesen, wenn die vom Beschwerdeführer behaupteten Leiden tatsächlich in massgeblichem Umfang vorhanden gewesen wären. 
2.2 Es kommt hinzu, dass selbst der Versicherte noch bei der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung am 24. Februar 2000 auf die Frage nach der Art der Behinderung ausdrücklich lediglich auf den Unfall zurückführende Gesundheitsschäden nannte. Der Einwand, um weitere Abklärungen im Revisionsverfahren auszulösen, müsse es für ihn als mittelloser, kaum deutsch sprechender Versicherter genügen, sein Leiden beim Namen zu nennen und als Beleg ein vom Hausarzt ausgestelltes Zeugnis beizubringen, stösst ins Leere: Das Attest vom 5. April 2004 reduziert sich auf die Aussage, der Versicherte sei seit dem 17. September 1999 weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Dass er in seiner zuletzt verrichteten Tätigkeit bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig bleibt, ist aber unbestritten. Hätte das Attest tatsächlich auch bisher unbeachtet gebliebene Beschwerden mit umfassen sollen, wie behauptet aber keineswegs naheliegend, so ist zudem nicht einsichtig, weshalb der bereits im Einspracheverfahren offenkundig von einer Person mit rechtlichen und fachlichen Kenntnissen unterstützte Beschwerdeführer weder dort noch später im kantonalen Rechtsmittelverfahren in Kenntnis der Argumentation der IV-Stelle sich einzig auf die Abklärungspflichten der Invalidenversicherung berief und es unterliess, eine, seine Behauptung stützende (kurze) Stellungnahme des Hausarztes beizubringen, was für ihn ein leichtes gewesen wäre. Das Argument des Rechtsvertreters, er habe den Kontakt zu Sachverständigen weitgehend zu unterlassen, ist in diesem Zusammenhang verfehlt. Letztinstanzlich hat er nun denn auch ein neues, erstmals sich nicht ausschliesslich auf die Festlegung der Arbeitsfähigkeit beschränkendes Zeugnis des Hausarztes vom 15. Juni 2005 nachgereicht, worin allerdings neben den unfallbedingten Beschwerden im Bereich des linken Knies und der linken Schulter von den vom Versicherten behaupteten zusätzlichen Leiden lediglich der medikamentös behandelte Diabetes mellitus erwähnt ist. Inwieweit sich dieser bei korrekter Medikation nachhaltig auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnte, ist allerdings nicht erkennbar. Der damit zusammenhängend behauptete plötzliche Schwindel, das Zittern oder die Schweissausbrüche bleiben auch im nunmehr vorliegenden Arztbericht unerwähnt. Zusätzlich und in dem Sinne neu aufgeführt sind dagegen mit Kopfschmerzen verbundene Visusstörungen wie auch zeitweiliges Ohrenrauschen; Probleme die der Beschwerdeführer weder vor Verwaltung noch im kantonalen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht hat. Auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nichts derartiges erwähnt, womit diesbezüglich Rückschlüsse auf den hier massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 6. August 2004 (BGE 129 V 169 Erw. 1) zu verneinen sind. Demzufolge sind die Auswirkungen dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit vorliegend auch nicht näher zu ergründen. Zusammengefasst lässt auch das letztinstanzlich nachgereichte Arztzeugnis die dem Revisionseinspracheentscheid vom 6. August 2004 zu Grunde liegende Aktenlage nicht als unvollständig erscheinen. 
2.3 Ist im IV-Verfahren vom identischen Gesundheitsschaden auszugehen, wie ihn der Unfallversicherer der Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegt hat, und fehlt es an triftigen Gründen, davon abzuweichen, kann die Übernahme des von der SUVA auf 41 % bemessenen Invaliditätsgrads durch die IV-Stelle nicht beanstandet werden, auch nicht in Bezug auf den Einkommensvergleich. Der letztinstanzlich erstmals geltend gemachte zusätzliche Abzug auf dem ausgehend vom Tabellenlohn festgelegten Invalideneinkommen wegen des sich angeblich auf den Lohn überdurchschnittlich nachteilig auswirkenden Leidens und invaliditätsfremder Faktoren lassen die von der SUVA vorgenommene Ermessensausübung nicht als falsch erscheinen, zumal bereits dort ein Abzug von 5 % wegen des Alters und mangelnder Sprachkenntnisse vorgenommen worden ist. 
3. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Damit erweist sich das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten als gegenstandslos. Dagegen ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen aussichtsloser Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. März 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: