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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 231/05 
 
Urteil vom 13. März 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Parteien 
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 21. April 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1958 geborene G.________ erlitt am 15. Mai 2001 eine subtrochantere Femurfraktur rechts, indem er von zwei, seitlich von einem Stapler hinunterfallenden Kartons von je rund 230 kg Gewicht erfasst wurde. Für diesen Unfall war er als Angestellter der Firma A.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. 
 
Die Fraktur wurde im Spital X.________ durch eine Osteosynthese mit langem Gamma-Nagel versorgt. Am 20. November 2001 berichtete der operierende Arzt, Dr. med. C.________, die Fraktur sei komplett konsolidiert. Für das bereits früher aktenmässig erstellte Schonhinken rechts und die Muskelasymmetrie fand der Chirurg keinen klinischen Befund, vermutete statt dessen ein psychologisches Hindernis, nicht ohne indessen gleichzeitig eine deutliche Verbesserung der Ober- und Unterschenkelmuskulatur mit nur noch leichter Asymmetrie zu nennen. Eine Rotationsfehlstellung verneinte er und attestierte für leichte, sitzende Tätigkeiten eine Restarbeitsfähigkeit von 50% der Norm, welche alsdann in einem Monat voraussichtlich auf 100% gesteigert werden könne. Die vollständige Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit scheiterte indessen, und G.________ wurde das Arbeitsverhältnis auf Ende Februar 2002 gekündigt. Auch der weitere Heilungsverlauf erwies sich als zögerlich, wobei G.________ die ihm angebotene Physiotherapie nur beschränkt nutzte, was den SUVA-Keisarzt Dr. med. U.________ im Bericht vom 2. Juli 2002 zur Aussage bewog, eine Steigerung bis zur vollen Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne grössere körperliche Belastungen sei nach weiteren drei Monaten vertretbar. In der Folge wurde am 30. August 2002 zunächst das Osteosynthesematerial entfernt. Der operierende Arzt, Dr. med. R.________, Spital X.________, zeigte sich alsdann mit dem postoperativen Verlauf unzufrieden und vermutete wegen der vagen Äusserungen darüber sowie des muskulären Zustandes der Oberschenkelmuskulatur, welche für ein ausgeprägtes Schonen mit entsprechender Muskelatrophie spreche, ein nur unzureichendes Engagement von G.________ bei der Rehabilitation. Es folgten diverse weitere Untersuchungen, darunter jene von Kreisarzt Dr. med. W.________ vom 24. Oktober 2002 und 16. Juni 2003 wie auch der Klinik B.________ vom 28. August 2003 und von Dr. med. M.________, welcher am 26. April 2003 berichtete, der heutige Zustand sei identisch mit dem von Dr. med. W.________ Ende Oktober 2002 beschriebenen und von weiteren ambulanten Behandlungen seien keine nennenswerten Verbesserungen mehr zu erwarten. Dr. med. W.________ hatte am 24. Oktober 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 50% in einer wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit attestiert. 
 
Am 10. November 2003 stellte die SUVA ihre Leistungen per 1. November 2003 ein und lehnte bei einem Invaliditätsgrad von 9% den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Mit Einspracheentscheid vom 20. April 2004 hielt die Anstalt daran fest. 
B. 
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. April 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ beantragen, in Aufhebung des Einsprache- und des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, über den 1. November 2003 hinaus weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventualiter sei G.________ mit Wirkung ab 1. November 2003 eine Invalidenrente im Umfang von mindestens 15% sowie eine Integritätsentschädigung, mindestens einer 25%igen Integritätseinbusse entsprechend, zuzusprechen. Gleichzeitig wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beigelegt sind u.a. zwei neue Berichte der Klinik S.________ vom 22. Juli 2004 und 13. Mai 2005 sowie die entsprechenden Überweisungsschreiben des Hausarztes Dr. med. V.________. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Heilbehandlung und Taggelder (Art. 10 Abs. 1; Art. 16 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 UVG) sowie den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden, was ebenso gilt für die im Einspracheentscheid vom 20. April 2004 genannten Voraussetzungen für eine Invalidenrente (Art. 18 UVG) und die Schadenminderungspflicht der versicherten Person (BGE 117 V 400 mit Hinweisen). 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt, sein unfallbedingter Gesundheitsschaden sei unzureichend abgeklärt: Die von ärztlicher Seite festgestellte starke Aussenrotation im rechten Hüftgelenk hätte zusammen mit der ebenfalls erkannten Muskelatrophie am Oberschenkel rechts hinreichenden Anlass für weitere bildgebende Untersuchungen des rechten Hüftgelenks geboten. Darauf habe der Hausarzt Dr. med. V._______ kurz nach Erlass des Einspracheentscheids hingewiesen. Neu hinzu komme der Bericht der Klinik S.________ vom 13. Mai 2005, worin die Verdachtsdiagnose einer Rotationsfehlstellung geäussert und gestützt darauf eine CT-Untersuchung zur Rotationsbestimmung der Schenkelhälse in Aussicht gestellt wird. 
 
Dem ist zunächst mit der Vorinstanz entgegen zu halten, dass bereits früher verschiedene Ärzte den Beschwerdeführer untersucht, dabei sowohl die Fussaussenrotation als auch den Muskelschwund erkannt, den Beckenbereich radiologisch untersucht, aber endlich entweder ausdrücklich keine Rotationsfehlstellung erkannt (Klinik B.________ am 28. August 2003) oder zumindest die Funktionseinschränkungen des Beines als nur bedingt oder nicht erklärbar bezeichnet (Berichte des Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 24. Oktober 2002 und 16. Juni 2003) und das Ausmass des Leidensdrucks auch mit der Aggravationstendenz in Verbindung gebracht hatten (wiederum Klinik B.________ im Bericht vom 28. August 2003). Von zusätzlichen Abklärungen versprachen sich diese Ärzte keine neuen Erkenntnisse, weshalb sie davon absahen. Die Klinik B.________ führte im besagten Bericht einzig aus, bei Zunahme der nur angedeuteten inguinalen Schmerzen könnte später einmal ein Arthro-MRI indiziert sein. Eine Rotationsfehlstellung schloss sie an Hand der vom Becken ap Hüfte rechts axial vorgenommenen Röntgenbildern aber - wie bereits erwähnt - ausdrücklich aus. Zwar erkannte die Klinik S.________ alsdann sowohl in den Berichten vom 22. Juli 2004 als auch 13. Mai 2005 auf einen deutlicheren Leistendruckschmerz. Es fällt aber auch auf, dass die erstberichtenden Ärzte der Klinik S.________ dennoch keine Veranlassung für weitere bildgebende Abklärungen sahen, geschweige denn als Verdachtsdiagnose eine Rotationsfehlstellung nannten. Dies obwohl sie vom Hausarzt mit Schreiben vom 21. Juni 2004 mit der Suche nach einem somatischen Korrelat für die Schmerzen im Hüft- und Oberschenkelbereich sowie der starken Aussenrotation beim Gehen beauftragt worden waren. Nur weil nunmehr die neuen Ärzte rund zehn Monate später, mithin über 13 Monate nach dem Einspracheentscheid, diese Verdachtsdiagnose aufstellen und zugleich damit die in Aussicht gestellten CT-Abklärungen zur Rotationsbestimmung begründen, erscheint der zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vorgelegene Gesundheitszustand nicht als unzureichend abgeklärt. Dies gilt umso mehr, als die vor dem Einspracheentscheid ergangenen Untersuchungen zahlreich waren, Röntgenbilder mit umfassten und bis zuletzt eine Rotationsfehlstellung ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Auch fällt auf, dass selbst die Ärzte der Klinik S.________ die Aussenrotationshaltung als (etwas) demonstrativ und als sich im Liegen nicht nachvollziehbar bezeichnen. 
 
Dergestalt erweist sich der Gesundheitszustand auch ungeachtet der dem Gericht verschlossen gebliebenen Ergebnisse der in Aussicht gestellten Computertomographie als zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 20. April 2004 genügend abgeklärt. Sollte sich der Gesundheitszustand später tatsächlich verändert haben, so müsste dies Gegenstand eines neuen Verfahrens sein. 
3. 
Ist der Gesundheitszustand zum hier massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (BGE 129 V 169 Erw. 1) hinreichend abgeklärt und hat sich dieser, wie sich aus den Akten unstreitig ergibt, trotz diverser Therapien seit Oktober 2002 nicht mehr nennenswert verändert, durfte die SUVA die Heilbehandlung in Nachachtung von Art. 19 Abs. 1 UVG auch ohne weiteres per 31. Oktober 2003 zum Abschluss bringen und die Rentenfrage prüfen. 
4. 
Sowohl SUVA als auch Vorinstanz erachteten den Versicherten gestützt auf die Arztberichte, insbesondere die Stellungnahmen von Dr. med. W.________ vom 24. Oktober 2002 und 16. Juni 2003, als zu 100% arbeitsfähig. Dies mit der Einschränkung, es müsse sich dabei um eine wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit handeln, welche wegen des rechten Beins zu je einem Drittel Stehen, Gehen und Sitzen erlaube. Dies wird vom Beschwerdeführer zu recht nicht näher in Abrede gestellt. Ebenso wenig bemängelt er das Valideneinkommen von Fr. 47'800.-- oder das Abstellen auf den vom Bundesamt für Statistik in den Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2002 ausgewiesenen, der Nominallohnentwicklung und der durchschnittlichen Arbeitszeit angepassten Durchschnittslohn von Männern in einer einfachen, repetitiven Tätigkeit in der Höhe von Fr. 57'806.-- als Ausgangsgrösse für das Invalideneinkommen. 
 
Bestritten ist dagegen die Höhe des auf dem tabellarischen Durchschnittslohn vorzunehmenden Abzugs. Dabei wird argumentiert, neben der von der Vorinstanz wegen der inskünftig fehlenden Möglichkeit, schwere Arbeiten auszuführen, gewährten Reduktion von 15% sei ein weiterer Abzug von 17% angezeigt, weil er bereits als Gesunder ein rund 17% unter den branchenüblichen Ansätzen liegendes Einkommen erzielt habe, was auf invaliditätsfremde Faktoren wie ungenügende Qualifikation zurückzuführen sei. 
4.1 Richtig ist, dass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sämtliche persönlichen und beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalles mit zu berücksichtigen sind, worunter neben der leidensbedingten Einschränkung auch invaliditätsfremde Faktoren wie mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse zu zählen sind. Die invaliditätsfremden Faktoren sind allerdings dann ausser Acht zu lassen, wenn sie auch beim Validenverdienst ausgeblendet sind (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 103 f. Erw. 5b; ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b mit Hinweisen), was vorliegend aber nicht der Fall ist, nachdem diesbezüglich auf den zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt wird. 
 
Werden zur Bestimmung des Invalidenverdienstes Tabellenlöhne beigezogen, müssen gemäss BGE 126 V 75 die leidensbedingten Einschränkungen und invaliditätsfremden Faktoren nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft geschätzt werden. Würden für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorgenommen, wären damit Wechselwirkungen ausgeblendet. Der Abzug vom statistischen Lohn darf insgesamt nicht 25% überschreiten (siehe auch BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3; RKUV 2002 Nr. U 467 S. 513 Erw. 3b). Den vom Beschwerdeführer angerufenen Urteilen S. vom 15. Januar 2004, U 173/02 und B. vom 1. März 2002, I 443/01, lässt sich nichts gegenteiliges entnehmen. Abzüge im vom Beschwerdeführer beantragten Umfang von zunächst 15% wegen des leidensbedingten Nachteils und anschliessend von 17% wegen invaliditätsfremder Faktoren fallen daher ausser Betracht. 
4.2 Zwar legt ein rund 17% unter dem branchenüblichen Ansatz liegendes Erwerbseinkommen als Gesunder den Rückschluss nahe, dass zumindest teilweise auch invaliditätsfremde Faktoren, wie mangelhafte Ausbildung, Sprachkenntnisse oder Ausländerstatus Ursache für diesen tiefen Lohn sind. Es könnten aber auch andere Faktoren wie fehlende Einsatzbereitschaft oder eine allgemein unterdurchschnittliche Entlöhnung im Betrieb dafür verantwortlich sein. Letztere wären aber nicht zu beachten, weil eine invalide Person auf Grund der Schadenminderungspflicht gehalten ist, ihre Restarbeitskraft optimal zu verwerten, d.h. jenes Einkommen zu erzielen, welches ihr bei zumutbarem Einsatz realistischerweise möglich wäre. 
4.3 Die Vorinstanz erachtete im von ihr gesamthaft auf 15% festgelegten Abzug nicht nur die fortan fehlende Möglichkeit von Schwerarbeit als einkommensmindernd, sondern schloss die mangelhaften Sprachkenntnisse und den Analphabetismus in Erw. 5.5 ihres Entscheides ausdrücklich in diesen Abzug mit ein, was der Beschwerdeführer übersieht. Ob die mangelhafte Schulbildung, der Ausländerstatus (Niederlassungsbewilligung erst kurz nach Beendigung der letzten Tätigkeit am 16. Oktober 2001) und weitere invaliditätsfremde Faktoren letztlich gesamthaft einen höheren Abzug rechtfertigen, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden, da selbst bei maximal zulässigem Abzug von 25% der eine UVG-Rente begründende Mindestinvaliditätsgrad von 10% mit 9,4%, gerundet 9% (BGE 130 V 121), nicht erreicht würde (57'806 x 0.75 = 43'354.5 / 47'800 = 0.907; 1 - 0.907 = 0.093). 
5. 
Soweit der Beschwerdeführer endlich die Zusprechung einer Integritätsentschädigung verlangt, so scheitert dieses Ansinnen offenkundig an der in Art. 24 Abs. 1 UVG geforderten, in Art. 36 Abs. 1 UVV konkretisierten Erheblichkeit der Schädigung. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Soweit das Gesuch des unterliegenden Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von Gerichtskosten umfasst, erweist es sich demnach als gegenstandslos. Dagegen ist ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren, da die hiefür nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 13. März 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: