Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 311/05
Urteil vom 13. März 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Grünvogel
Parteien
B.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Mullis, Bahnhofstrasse 6, 8302 Kloten,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 21. Juni 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1949 geborene B.________ erlitt bei einem Sturz im Jahr 1988 eine Distorsion der rechten Schulter. Für diesen Unfall war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Im Jahre 1992 und 1996 wurde je ein Rückfall in Form von rezidivierenden Schultersubluxationen rechts gemeldet. Am 22. Januar 1997 folgte die operative Revision des Limbus und ein Kapselshift. Bei komplikationsfreiem Heilungsverlauf konnte B.________ ab 24. März 1997 erneut eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Wiederum verstärkt aufgetretene Schulterbeschwerden erforderten ab 12. Februar 1999 einige Physiotherapiesitzungen. Ab 10. Januar 2003 bezog B.________ wegen Beschwerdepersistenz ein auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % basierendes Taggeld. Der behandelnde Arzt, Dr. med. C.________, berichtete am 2. Dezember 2003 über den Heilungsverlauf und empfahl eine kreisärztliche Untersuchung u.a. zur Rentenfrage. Die Exploration wurde am 13. Februar 2004 von Dr. med. W.________ durchgeführt. Gestützt darauf stellte die SUVA die Taggelder mit Verfügung vom 16. Februar 2004 mit sofortiger Wirkung ein und sprach B.________ eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritäteinbusse von 10 % zu. Gegen die Einstellung der Taggelder und die fehlende Zusprechung einer Invalidenrente erhob B.________ Einsprache. Die Anstalt hielt mit Entscheid vom 23. März 2004 an ihrer Auffassung fest.
B.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Juni 2005 ab.
C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des Einsprache- und des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen; evt. sei die SUVA zu verpflichten, über den 16. Februar 2004 hinaus Taggelder zu erbringen. Gleichzeitig wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beigelegt sind Berichte des Dr. med. C.________ vom 29. August 2005 sowie der Klinik X.________ vom 21. Juni 2005, 2. April 2003 und 22. Februar 2001, wovon die beiden älteren dem Kreisarzt bei der Schlussuntersuchung vorgelegen haben.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Ihrer Rechtsschrift beigelegt ist eine Stellungnahme des Dr. med. S.________, Abteilung Unfallmedizin der SUVA, vom 10. Oktober 2005. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Allgemeinen, namentlich auf zweckmässige Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG), Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG) und Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG), sowie die nach der Rechtsprechung bei der beweismässigen Auswertung verschiedener medizinischer Berichte zu beachtenden Grundsätze (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten sodann ebenso zutreffend dargelegt, dass der Bericht des Dr. med. W.________ über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 13. Februar 2004 keineswegs im offenen Widerspruch zu den zu diesem Zeitpunkt vorgelegenen Stellungnahmen des orthopädischen Chirurgen Dr. med. C.________ steht, sondern diese vielmehr aufnimmt und in Kenntnis der Krankengeschichte nachvollziehbar begründet, weshalb dem Versicherten ab dem Untersuchungszeitpunkt als Taxifahrer wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit zuzumuten war. Auch auf diese Ausführungen ist zu verweisen und auf die Einschätzung des Kreisarztes abzustellen.
2.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch die letztinstanzlich ins Recht gelegten Berichte vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern: Wie in der von der SUVA beigebrachten Stellungnahme von Dr. med. S.________ vom 10. Oktober 2005 erwähnt, lässt sich das Ausmass der Schmerzen nicht allein von Röntgenbildern ableiten. Auch ist nicht einsichtig, was auf Grund des Umstandes, dass Dr. med. C.________ vom Beschwerdeführer im Nachgang zu der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung zwei weitere Male wegen der Schulterbeschwerden in der Sprechstunde aufgesucht wurde, gewonnen ist. Wie Dr. med. C.________ selbst ausführt, lag die Ursache der dabei festgestellten schmerzhaften Bewegungseinschränkungen in einer jeweils ungewohnten, während des Taxibetriebes ausgeführten, belastenden Bewegung des rechten Armes. Solche sollte der Versicherte aber bei seiner Tätigkeit weitestgehend vermeiden können, worauf erneut Dr. med. S.________ in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2005 zu Recht hinweist. Die kräftig ausgestaltete Muskulatur am Schultergürtel und die nach wie vor vorhandene ansehnliche Beweglichkeit im Schulterbereich sprechen gegen eine erhebliche Schmerzsymptomatik, wie sie Dr. med. C.________ als vom Versicherten glaubhaft geschildert bezeichnet (Dauerbeschwerden, wie Schmerzen im rechten Oberarm bei der Lenkradbetätigung, beim Ein- und Ausladen von Gepäckstücken wie auch beim Ein- und Aussteigen nach täglicher 4-5 stündiger Arbeit).
2.3 Dr. med. C.________ geht davon aus, im von ihm bei der Klinik X.________ veranlassten, am 21. Juni 2005 erstatteten Bericht über die gleichentags durchgeführte bildgebende Untersuchung sei eine wesentliche Zunahme der bereits früher erkannten posttraumatischen Veränderungen umschrieben. Ob dies tatsächlich zutrifft, ist für das Gericht nicht erkennbar, zumal sich der dort berichtende Radiologe auf die Bestandesaufnahme beschränkt. Einen direkten Bezug zu seinen früheren Untersuchungsergebnissen vom 2. April 2003 und 22. Februar 2001 stellt er nicht her. Werden sodann die einzelnen Berichte verglichen, fallen zwar kleinere Unterschiede in der Befunderhebung auf. Auf der anderen Seite wird aber auch etwa die erstmals erwähnte Signalalteration anterior am Humeruskopf im Rahmen eines degenerativen Geschehens und nicht des Traumas gesehen. Die Aufnahmen selbst hat sodann auch Dr. med. S.________ von der SUVA einander gegenüber gestellt und dabei keine erhebliche Verschlimmerung erkannt. Wie es sich letztlich damit verhält, ist nicht entscheidend, da dieser neue Bericht rund 15 Monate nach dem Einspracheentscheid vom 23. März 2004 erstellt worden ist. Rückschlüsse aus dem jüngeren Bericht auf den hier alleine interessierenden Zeitraum bis März 2004 (BGE 129 V 169 Erw. 1) können keine gezogen werden.
2.4 War auf den 13. Februar 2004 die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt, durfte die SUVA die Taggelder in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 UVG auf den 16. Februar 2004 einstellen. Heilbehandlungen standen keine zur Diskussion.
3.
Bezüglich der anbegehrten Rentenleistung wird weder dargelegt noch ist ersichtlich, inwiefern dem Versicherten bei vollständiger Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer oder einer anderen leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit in Folge des unfallbedingten Gesundheitsschadens eine Einkommenseinbusse von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) entstanden sein soll. Eine Invalidenrente ist demnach nicht geschuldet.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Soweit das Gesuch des unterliegenden Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von Gerichtskosten umfasst, ist es demnach gegenstandslos. Dagegen ist ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren, da die hiefür nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Raphael Mullis, Kloten, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 13. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: