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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5F_1/2007 /blb 
 
Urteil vom 13. März 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
Gesuchsgegnerinnen, 
alle drei vertreten durch V.________ AG, 
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Postfach 760, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Revision des Urteils 5P.465/2006 vom 6. Dezember 2006. 
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht 
in das Gesuch um Revision des Urteils 5P.465/2006 vom 6. Dezember 2006 des Bundesgerichts, 
 
in Erwägung, 
dass auf das nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) eingereichte Revisionsgesuch das neue Recht Anwendung findet (Art. 132 Abs. 1 BGG), 
dass der Gesuchsteller (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisendem Beschluss vom 24. Januar 2007) mit (auf ein Ausstandsbegehren nicht eintretendem, ein Wiedererwägungsgesuch abweisendem und dem Gesuchsteller nach Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist ansetzendem) Beschluss vom 14. Februar 2007 samt Formular unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 29. Januar 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 600.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 23. Februar 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der das Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass der Gesuchsteller innert der 5-tägigen Nachfrist eine - als zweites Ausstandsbegehren (gegen den Abteilungspräsidenten und Gerichtsschreiber Füllemann) zu behandelnde - weitere Eingabe eingereicht hat, die sich jedoch - wie das erste Ausstandsbegehren im Revisionsverfahren und die zwei bereits im zu revidierenden Verfahren 5P.465/2006 gestellten Ausstandsbegehren - als missbräuchlich und damit als unzulässig erweist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c), 
dass festzustellen bleibt, dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (Art. 62 Abs. 3 BGG) und der Gesuchsteller kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich weitere missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
erkannt: 
1. 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
2. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
3. 
Dem Gesuchsteller wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. März 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: