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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_832/2007 /hum 
 
Urteil vom 13. März 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. (Wiederherstellung der Frist), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. November 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ hat es unterlassen, eine Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. April 2007 anzumelden. Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 23. November 2007 ein Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Berufung nicht ein. 
 
X.________ wendet sich mit Berufung an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und dieses anzuweisen, auf die kantonale Berufung einzutreten. Nachdem er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zudem stellt er das Gesuch, das Verfahren ruhen zu lassen. 
2. 
Da es um eine Strafsache geht, ist die "Berufung" als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. 
 
Die Sache ist spruchreif. Folglich kann dem Sistierungsgesuch nicht entsprochen werden. 
3. 
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer es entgegen der gesetzlichen Vorschrift unterlassen hat, die Berufung anzumelden. Er macht geltend, sein Anwalt habe ihn auf die Anmeldepflicht nicht hingewiesen, und zudem ergebe sich diese Pflicht auch nicht aus dem Dispositiv, welches nach der Verhandlung abgegeben worden sei. 
 
Die Vorbringen sind unbegründet. Auf S. 3 des nach der Verhandlung unter anderem dem Beschwerdeführer persönlich abgegebenen Dispositivs wird in Ziff. 8 ausdrücklich und besonders hervorgehoben darauf aufmerksam gemacht, dass gegen das Urteil bei der Eröffnung mündlich zu Protokoll oder binnen 10 Tagen ab Eröffnung des Urteilsdispositivs beim Bezirksgericht Bülach schriftlich Berufung angemeldet werden könne. Der Beschwerdeführer hat den Urteilsspruch zunächst angenommen und es unterlassen, die Berufung selber anzumelden oder seinen Anwalt entsprechend anzuweisen. Erst nach Ablauf der Anmeldefrist hat er seinem Anwalt mitgeteilt, dass er das Urteil nicht anerkenne und Berufung erheben wolle. Unter diesen Umständen kann davon, dass dem Anwalt des Beschwerdeführers irgend ein Vorwurf gemacht werden könnte und der Beschwerdeführer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden wäre, die Berufung anzumelden, nicht die Rede sein. 
 
Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers haben mit der Frage der Berufungsanmeldung nichts zu tun. Darauf ist nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag, dem Beschwerdeführer das begründete Urteil des Bezirksgerichts zuzustellen. Eine solche Zustellung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 
 
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die Sache erledigt ist, können dem Beschwerdeführer keine möglichen Schritte angegeben werden, "um zu einer Neuverhandlung zu kommen". 
4. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 
2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. März 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn