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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_223/2012 
 
Urteil vom 13. März 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X1.________, 
2. X2.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern 2006, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 18. Januar 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Steuerpflichtigen X1.________ und X2.________ wurden am 27. März 2009 für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 veranlagt, wobei das Einkommen des Ehemanns aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach Ermessen veranlagt wurde. Am 28. Mai 2009 übergaben die Pflichtigen eine vom 21. Mai 2009 datierte Einsprache zu Handen des Kantonalen Steueramtes Zürich zur Post. Am 11. April 2011 trat das Kantonale Steueramt wegen Verspätung darauf nicht ein. Den gegen den Nichteintretensentscheid erhobenen Rekurs, womit die Steuerpflichtigen um Wiederherstellung der Einsprachefrist ersuchten, wies das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich am 28. Juni 2011 ab, soweit es darauf eintrat. Die gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Januar 2012 ab. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. März 2012 beantragt X1.________ für sich und im Namen seiner Ehefrau X2.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihnen die Frist zur Einreichung der Einsprache wiederherzustellen bzw. die bereits eingereichte Einsprache als fristgerecht eingereicht zu qualifizieren. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Es muss sich dabei um schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG handeln. Beruht der angefochtene Entscheid - wie vorliegend - auf kantonalem Recht, kann regelmässig bloss gerügt werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, im Wesentlichen gegen das Willkürverbot; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f. mit Hinweisen). 
 
2.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer die Einsprachefrist gemäss § 140 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 verpasst haben. Es stellt sich einzig die Frage, ob sie wiederherzustellen gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht verneint dies und stützt sich dabei auf § 15 der Verordnung vom 1. April 1998 zum Steuergesetz (VO StG). Gemäss § 15 Abs. 2 VO StG ist das Wiederherstellungsgesuch schriftlich und spätestens innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme von der Fristansetzung oder nach Wegfall des Hindernisses einzureichen; innert der gleichen Frist ist die versäumte Handlung vorzunehmen. 
Die Beschwerdeführer haben bereits im Mai 2009 - wenn auch verspätet - Einsprache erhoben und die versäumte Handlung nachgeholt, dabei jedoch nicht um Fristwiederherstellung ersucht. Das Verwaltungsgericht hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), dass sie ein solches Gesuch unter Angaben von Wiederherstellungsgründen (Krankheit des Beschwerdeführers) erst im Frühjahr 2011 gestellt hätten, wobei die - allenfalls Anlass zur Fristwiederherstellung gebende - Erkrankung im Mai 2009 aktuell gewesen sei und ein Fristwiederherstellungsgesuch mithin spätestens Ende Juni 2009 hätte gestellt werden müssen. Dazu bzw. zu den Gründen, warum sie nicht früher gehandelt hatten, äussern sich die Beschwerdeführer nicht; namentlich bleibt unerfindlich, inwiefern ihr Hinweis auf ein Gespräch mit der Steuerkommissarin im März 2011 für ein Versäumnis im Jahr 2009 von Bedeutung sein könnte. 
Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht schweizerisches Recht verletzt habe, indem es das Fristwiederherstellungsgesuch als verspätet wertete. Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.3 Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. März 2012 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller