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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_95/2012 
 
Urteil vom 13. März 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Seiler, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Regierungsrat des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 16. November 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 X.________, geboren 1983, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Im Anschluss an die Heirat mit einer Schweizerbürgerin reiste er am 30. Juli 2005 in die Schweiz ein, wo er zum Verbleib bei seiner Ehefrau die Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 1. Januar 2008 bezogen die Eheleute getrennte Wohnungen, ehe sie Ende Jahr für eineinhalb Monate wieder zusammenzogen. Mit Urteil vom 15. Juni 2010 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. 
 
1.2 Die Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis am 29. Juli 2008 verlängert. Aufgrund der Entwicklung der ehelichen Situation wies das Migrationsamt des Kantons Zürich am 22. April 2009 das Gesuch X.________s um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten die Verfügung am 30. März 2011 bzw. 16. November 2011. 
 
1.3 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Januar 2012 beantragt X.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventuell die Rückweisung der Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Sistierung der Beschwerde bis zur rechtskräftigen Erledigung des Gesuches um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bzw. des Einbürgerungsgesuchs. Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2012 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
2. 
2.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen. Vor diesem Hintergrund entfällt ein allfälliges Rechtsschutzinteresse an der Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Entscheid über das hängige Gesuch um Erteilung der vorzeitigen Niederlassungsbewilligung bzw. über das Einbürgerungsgesuch. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Sistierungsgesuch gegenstandslos. 
2.2 
2.2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Vorbehalten bleiben das Vorliegen von Rechtsmissbrauch oder Widerrufsgründen (Art. 51 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wenn wichtige Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die beiden Kriterien - Fristablauf und Integration - sind für den Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG kumulativ erforderlich (BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119). 
2.2.2 Der Begriff der "Ehegemeinschaft" im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt voraus, dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.2). Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus "wichtigen Gründen" getrennt zu leben, was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]), ist aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat (zum Ganzen Urteil 2C_17/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.2.1). 
 
2.3 Der Beschwerdeführer reiste am 30. Juli 2005 in die Schweiz ein, um die eheliche Gemeinschaft mit seiner hier lebenden Ehefrau aufzunehmen. Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) gaben die Eheleute die gemeinsame Wohnung am 1. Januar 2008 auf. Daraus schliesst die Vorinstanz, was der Beschwerdeführer bestreitet, dass damit auch die eheliche Gemeinschaft aufgehoben worden sei. Sie stützt sich dabei auch auf ein gemeinsames Schreiben der Eheleute vom 21. August 2008, worin diese zum Ausdruck bringen, dass sie die eheliche Gemeinschaft am 1. Januar 2008 aufgegeben hätten. Dieser Erklärung kommt in den Augen der Vorinstanz entscheidende Bedeutung zu, wenngleich die Ehegatten später - im Brief vom 6. November 2008 - mitteilten, der Ehemann werde seine Wohnung kündigen und zur Ehefrau zurückkehren, um der in Aussicht gestellten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zuvorzukommen. Diese Kehrtwende würdigt die Vorinstanz im Licht des dritten Schreibens, diesmal vom 19. Januar 2009, verfasst nunmehr alleine durch die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers. Darin weist sie auf ihr Desinteresse an der Weiterführung der Ehe hin und führt aus, sie sei von ihrem Ehemann genötigt worden, die Mitteilung vom 6. November 2008 zu unterzeichnen. Aus dem zeitlichen Ablauf und den gesamten Umständen zieht die Vorinstanz den Schluss, dass die eheliche Gemeinschaft im hier massgebenden ausländerrechtlichen Sinne tatsächlich am 1. Januar 2008 aufgehoben worden sei. Mithin habe sich die Ehegemeinschaft über zweieinhalb Jahre erstreckt, so dass die dreijährige Mindestdauer, welche das Gesetz zur Begründung eines Rechtsanspruchs im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG fordert, verfehlt worden sei. 
2.4 
2.4.1 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. Entgegen seiner Kritik ist nicht ersichtlich, inwiefern aus dem Schreiben vom 21. August 2008 "unzweideutig [hervorgehen soll], dass in jenem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft noch nicht definitiv gescheitert war". Die Ausführungen erfolgten nahezu acht Monate nach dem Auszug des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen Wohnung, was veranschaulicht, dass die zwischen den Eheleuten aufgetretenen Schwierigkeiten tiefgreifender Natur waren. Hält man sich mit der Vorinstanz vor Augen, dass die Eheleute am 6. November 2008 unumwunden zugaben, der Wiedereinzug des Beschwerdeführers erfolge, um die drohende Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzuwenden und berücksichtigt man schliesslich, dass die Ehefrau einräumt, ihre Unterschrift vom November 2008 sei unter Druck zustande gekommen, bleibt kein Raum für Zweifel an der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz. 
2.4.2 Der Begriff der "Ehegemeinschaft" im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt nach bundesgerichtlicher Praxis voraus, dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Mit Blick auf die Chronologie der Ereignisse konnte die Vorinstanz willkürfrei davon absehen, über den 1. Januar 2008 hinaus von einem gegenseitigen Ehewillen auszugehen, zumal sich kaum sagen lässt, die eheliche Beziehung sei "tatsächlich [noch] gelebt" worden. 
 
2.5 Die Ausführungen der Vorinstanz zum Fehlen eines Rechtsanspruchs im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erweisen sich damit als zutreffend und sind nicht zu beanstanden. Nachdem die Dreijahresfrist verfehlt wurde, konnte die Vorinstanz mit Recht darauf verzichten, die Frage der Integration zu untersuchen. Wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG) werden nicht geltend gemacht. Der angefochtene Entscheid steht in Einklang mit Art. 50 AuG, sodass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. Entsprechend ist auch die Kostenregelung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Für alles Weitere kann auf die Begründung des angefochtenen Entscheides verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3. 
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem obsiegenden Kanton Zürich ist keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. März 2012 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher