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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_18/2012 
 
Urteil vom 13. März 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B. und C. Y.________, 
vertreten durch Advokat Markus Mattle, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietkaution, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2012. 
In Erwägung, 
dass das Richteramt Dorneck-Thierstein die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 17. August 2011 verpflichtete, den Beschwerdegegnern die geleistete Mietkaution von Fr. 2'800.-- zuzüglich aufgelaufener Zinsen bis 31. 08. 2009 und Verzugszins zu 5 % ab 1. 09. 2009 zu bezahlen; 
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Januar 2012 an das Obergericht des Kantons Solothurn gelangte, das mit Urteil vom 26. Januar 2012 auf die Eingabe mit der Begründung nicht eintrat, sie sei im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 24. Februar 2012 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 17. August 2011 mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten; 
 
dass die Beschwerde an das Bundesgericht die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges voraussetzt (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG), weshalb die Beschwerdeführerin den Entscheid des Richteramtes vom 17. August 2011 nicht beim Bundesgericht anfechten kann; 
 
dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen in ihrer Eingabe vom 24. Februar 2012 mit keinem Wort zur Begründung des Urteils des Obergerichts vom 26. Januar 2012 äussert; 
 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. März 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Rottenberg Liatowitsch 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin