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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_142/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. März 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
N.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 16. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
N.________ bezog mit Wirkung seit Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 3. September 2001). Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs ordnete die IV-Stelle des Kantons Zürich an, die Versicherte sei (der Vergabe des Auftrags für ein polydisziplinäres Gutachten über SuisseMED@P folgend) durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) X.________ zu begutachten (Verfügung vom 16. Juli 2013). 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 16. Dezember 2013). 
 
C.   
N.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, auf eine (gutachtliche) Abklärung zu verzichten und die Leistungen im bisherigen Umfang weiter auszurichten. Eventuell sei die IV-Stelle anzuweisen, ihr "die Mitwirkungsrechte gemäss Art. 6 EMRK einzuräumen und ihr ein Vorschlagsrecht betr. Gutachterstelle/Gutachter zuzugestehen. Dabei sei der von ihr unterbreitete Vorschlag Spital A.________, Prof. J.________ und Prof. M.________, zu berücksichtigen, subeventualiter die MEDAS Y.________". 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG. In diesem Rahmen kann ein Rechtsstreit um Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung nur vor Bundesgericht getragen werden, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Anordnung des Gutachtens gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).  
 
 
1.2. Die in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Argumente, weshalb der strittige Begutachtungsauftrag für die Versicherte einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach sich ziehe, sind massgebend dafür, dass Zwischenverfügungen, mit denen eine Begutachtung angeordnet wird, vor kantonalem Versicherungsgericht resp. Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Sie eröffnen nach dem Gesagten aber nicht auch den Rechtsweg an das Bundesgericht, ausser der angefochtene Entscheid betreffe den Ausstand einer sachverständigen Person.  
 
2.   
Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Begutachtung rechtfertige sich grundsätzlich nicht, weil die Voraussetzungen für eine Revision nach lit. a Abs. 1 Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) nicht erfüllt seien. Hinzu komme, dass im Rahmen eines parallelen Haftpflichtprozesses vor dem Handelsgericht Zürich bereits eine Begutachtung beim Spital A.________ angeordnet worden sei. Im Hinblick darauf dränge es sich auf, diese Institution einvernehmlich auch im IV-Verfahren beizuziehen. Allenfalls sei der Begutachtungsauftrag an die MEDAS Y.________ zu vergeben. 
Die Beschwerdeführerin betont insbesondere, ihr Argument, die anderweitige Begutachtung mache eine gesonderte IV-Administrativexpertise überflüssig, betreffe eine konkrete Gegebenheit des Einzelfalls, mit welcher sich die Beteiligten im System der Zufallszuweisung (Art. 72bis Abs. 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354) weiterhin auseinandersetzen müssen (BGE a.a.O. E. 5.2.2.1 S. 355; vgl. auch das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.4). Dabei handelt es sich indes - wie auch in den übrigen Punkten - um eine materielle Einwendung (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274), die dem Bundesgericht nicht schon im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Beurteilung vorgelegt werden kann (oben E. 1; Urteil 9C_601/2013 vom 1. Oktober 2013 E. 2.3). 
 
3.   
Die Beschwerde ist somit in allen Teilen offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Erledigung im vereinfachten Verfahren (Art. 108 BGG) führt zu reduzierten Gerichtskosten (Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. März 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub