Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
{T 0/2}
9C_740/2013
|
|
|
Urteil vom 13. März 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. September 2013.
Sachverhalt:
A.
A.a. G.________, geboren 1959, arbeitete seit 1992, zuletzt als Schichtführer, in der Firma A.________ AG. Am 30. Januar 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Bern klärte die medizinischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Sie beauftragte die Abklärungsstelle X.________ mit einer Abklärung (Bericht vom 11. Mai 2007) und veranlasste ein am 23. April 2008 erstattetes rheumatologisches Gutachten des Spital Y.________ (mit Ergänzungen vom 15. September 2008 und 16. April 2009). Mit Vorbescheid vom 19. August 2009 und Verfügung vom 27. November 2009 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente ab.
A.b. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. Juni 2011 gut. Es wies die Sache an die IV-Stelle zurück.
A.c. Die IV-Stelle holte ein internistisch-orthopädisch-psychiatrisches Gutachten des Instituts B.________ ein (vom 26. April 2012). Mit Vorbescheid vom 10. Mai 2012 stellte sie G.________ erneut die Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht. Nach Einholung von Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ersetzte sie diesen. Mit neuem Vorbescheid vom 8. August 2012 und Verfügung vom 17. Januar 2013 wies sie das Leistungsgesuch ab (Invaliditätsgrad von 30 %).
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. September 2013 ab.
C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Er beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Verfügung. Der Invaliditätsgrad sei auf mindestens 40 % anzusetzen.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Der Beschwerdeführer zieht das gemäss Gutachten des Instituts B.________ erstellte medizinische Zumutbarkeitsprofil im Verfahren vor Bundesgericht nicht mehr in Zweifel. Er rügt, die Vorinstanz habe das hypothetische Valideneinkommen willkürlich festgesetzt. Die Kündigung der Arbeitsstelle sei infolge langer Krankheitsabwesenheit erfolgt und nicht aus Gründen der Produktionsverlagerung ins Ausland. Aufgrund der langjährigen Erfahrung als Schichtführer wäre er in einer neuen Arbeitsstelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einer gleichen oder ähnlichen Position eingestellt worden. Dabei hätte er ein höheres Einkommen als im Anforderungsniveau 3 erzielen können.
4.
4.1. Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Ist der zuletzt erzielte Verdienst höher als ein durchschnittliches Einkommen, kann er nur als Valideneinkommen berücksichtigt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die versicherte Person ihn weiterhin erzielt hätte (Urteil 9C_394/2013 vom 27. September 2013 E. 3.3).
4.2. Da der Beschwerdeführer auch als Gesunder nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, weil die Produktion ins Ausland verlegt wurde (Arbeitgeberbericht vom 6. März 2006), hat das kantonale Gericht für das hypothetische Valideneinkommen zu Recht nicht auf den zuletzt verdienten Lohn abgestellt. Das Vorgehen entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil 9C_5/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.3). Es besteht kein Anlass, von dieser abzugehen. Der beruflichen Qualifikation und langjährigen Berufserfahrung als Schichtführer hat die Vorinstanz mit der Anerkennung des Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) Rechnung getragen. Aufgrund des Berichts vom 11. Mai 2007 über die Abklärung der Abklärungsstelle X.________ wird auch klar, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Einstufung entsprechend dem Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) nicht erfüllen würde. Der angefochtene Entscheid ist bundesrechtskonform und die Beschwerde unbegründet.
5.
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a i.V. mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. März 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Schmutz