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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_811/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. März 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Zosso, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kosten- und Entschädigungsfolgen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 12. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Mit Strafbefehl vom 14. Januar 2013 bestrafte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz X.________ wegen verschiedener Widerhandlungen gegen die Strassverkehrsgesetzgebung mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 140.-- und einer Busse von Fr. 3'800.--. 
 
 X.________ erhob Einsprache mit der Begründung, die Anzahl und Höhe der Tagessätze seien nicht angemessen. 
 
 Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest, schloss die Untersuchung ab und überwies die Sache ans Gericht. 
 
 Das Bezirksgericht March sprach X.________ am 20. September 2013 im Sinne des Strafbefehls schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 2'800.--. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'200.-- (inkl. Untersuchungskosten von Fr. 2'346.30) auferlegte es zu 6/7 (Fr. 3'600.--) X.________ und zu 1/7 (Fr. 600.--) der Gerichtskasse (Dispositiv-Ziff. 4). Die Verteidigerin entschädigte es aus der Gerichtskasse mit Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; Dispositiv-Ziff. 5). 
 
B.  
 
 Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Kosten- und Entschädigungsentscheid Berufung mit den Anträgen, das bezirksgerichtliche Urteil in den Ziff. 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und die Verfahrenskosten vollumfänglich X.________ aufzuerlegen. 
 
 Das Kantonsgericht Schwyz wies die Berufung am 12. August 2014 ab, soweit darauf einzutreten war (Ziff. 1 des Dispositivs), auferlegte die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- dem Staat (Ziff. 2) und entschädigte X.________ für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- (Ziff. 3). 
 
C.  
 
 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen: in Aufhebung von Ziff. 1 des kantonsgerichtlichen Dispositivs die Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'200.-- vollumfänglich X.________ aufzuerlegen und ihm, respektive seiner Verteidigerin, keine Entschädigung für das bezirksgerichtliche Verfahren zuzusprechen; in Aufhebung von Ziff. 2 die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- X.________ aufzuerlegen; in Aufhebung von Ziff. 3 X.________ für das kantonsgerichtliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen; eventuell die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Die bundesgerichtlichen Kosten seien X.________ zu überbinden. 
 
 In der Vernehmlassung beantragen das Kantonsgericht die Abweisung der Beschwerde und der Beschwerdegegner deren Abweisung soweit Eintreten. Dieser bringt vor, bei Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO handle es sich um ein Versehen des Gesetzgebers. Allenfalls wäre Art. 426 Abs. 3 StPO anzuwenden, denn die Kosten seien durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht worden. Die Staatsanwaltschaft habe in erster Instanz das Strafmass falsch festgesetzt und sich geweigert, den Fehler zu korrigieren. Mit der Kostenauferlegung durch das zweitinstanzliche Bezirksgericht werde er dafür bestraft, das Strafmass (teilweise) erfolgreich angefochten zu haben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner sei in allen Anklagepunkten verurteilt worden und habe die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO vollumfänglich zu tragen. Ein (teilweiser) Erlass von Verfahrenskosten sei bundesrechtswidrig.  
 
1.2. Das Bezirksgericht nahm an, angesichts des Verfahrensausgangs wäre es alles andere als sachgerecht, ja sogar stossend, den Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten tragen zu lassen. Schliesslich habe die Verteidigung sowohl gegenüber der Anklägerin als auch gegenüber dem Gericht stets deutlich gemacht, dass sich die Einsprache ausschliesslich auf das ihrer Ansicht nach zu hohe Strafmass richte, während die Tatbestandsmässigkeit grundsätzlich in allen Anklagepunkten akzeptiert werde. Mit ihren Anträgen, das Strafmass zu reduzieren, sei die Verteidigung denn auch teilweise durchgedrungen. Würden dem Beschuldigten auch die seit der Einsprache auflaufenden Untersuchungs- und Gerichtskosten vollumfänglich auferlegt, wäre dieser gewonnene Kostenvorteil indes schon fast dahin. Namentlich die Reduktion der Busse würde bereits durch die Gerichtskosten mehr als nur kompensiert. Mit anderen Worten hätte sich die Einsprache für den Beschuldigten praktisch nicht gelohnt, obwohl er damit ein gegenüber dem Strafbefehl tiefer ausfallendes Strafmass erreicht habe. Dies könne nicht angehen (erstinstanzliches Urteil E. 3.1.2).  
 
1.3. Die Vorinstanz stellt fest, das Bezirksgericht sei Art. 426 Abs. 1 StPO nicht gefolgt. Die Einsprache habe sich nur gegen das Strafmass gerichtet. Das Bezirksgericht habe eine vollumfängliche Kostenauflage angesichts des reduzierten Strafmasses als unangemessen erachtet. Nach der Verteidigung könne es zufolge der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Fairness nicht sein, dass bestraft werde, wer teilweise erfolgreich sein Recht durchsetzen wolle.  
 
 Die Vorinstanz nimmt an, entgegen der Beschwerdeführerin sei Art. 426 Abs. 1 StPO nicht zwingend anzuwenden und schliesse nicht jedes Ermessen aus. Könne bzw. wolle die Strafbehörde die Verfahrenskosten keinem Verfahrensbeteiligten auferlegen, habe sie das Gemeinwesen zu tragen. Die kostenpflichtige Partei habe Anspruch auf einen dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechenden Entscheid. Die Kostenauflage solle keine Sanktion darstellen. 
 
1.4. Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO lautet: "Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird."  
 
 Nach dem Gesetzeswortlaut "trägt" der Verurteilte die Verfahrenskosten. Das ist hier der Fall. Die vorinstanzliche Annahme, Art. 426 Abs. 1 StPO sei nicht zwingend anzuwenden, widerspricht dem Legalitätsprinzip und ist bundesrechtswidrig. Die Kostentragungspflicht ist darin begründet, dass der Beschuldigte die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; Urteil 6B_671/2012 vom 11. April 2013 E. 1.2). Für die Kostenauflage ist der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt und der zu seiner Erstellung und Beurteilung erforderliche Aufwand der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden massgebend (Urteil 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4 und 3.5). 
 
 Die Staatsanwaltschaft ist Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 StPO) und keine Erstinstanz (vgl. Art. 13, 19 und 328 ff. StPO). Ein im Sinne des vorliegenden Verfahrens "fehlerhafter" Strafbefehl fällt entgegen dem Beschwerdegegner nicht in den Anwendungsbereich von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO (vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.3.2), und zwar umso weniger als dies auch bei einem im Rechtsmittelverfahren abgeänderten oder aufgehobenen Strafurteil nicht der Fall ist. 
 
 Der Strafbefehl stellt kein erstinstanzliches Urteil dar. Er ist ein blosser Urteilsvorschlag, der erst ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO) und damit das Einverständnis des Betroffenen voraussetzt (vgl. MARC THOMMEN, Kurzer Prozess - fairer Prozess?, 2013, S. 303 ff.). Hält die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache am Strafbefehl fest, überweist sie die Sache an das erstinstanzliche Gericht, und der Strafbefehl wird zur Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Strafbefehl und gerichtliche Beurteilung bilden in diesem Sinne im Fall der Einsprache eine Einheit, die insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann ( NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 1472). Das Einspracheverfahren ist daher auch kein Rechtsmittelverfahren. Es gelangen deshalb die Bestimmungen über die Verlegung der Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht zur Anwendung (Urteil 6B_671/2012 vom 11. April 2013 E. 1.2). Vielmehr sind die prozessualen Nebenfolgen in der Weise zu bestimmen, wie wenn statt des Strafbefehls sogleich Anklage erhoben worden wäre (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.3.2 mit Hinweis auf OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 1729). Der Verfassungsgrundsatz (BGE 140 II 194 E. 5.8.2), dass staatliches Handeln "verhältnismässig" sein muss (Art. 5 Abs. 2 BV), ändert nichts an der Kostentragungspflicht als solcher gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO. Sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen, hat die schuldig gesprochene Person sämtliche (kausalen) Verfahrenskosten (Art. 422 StPO) zu tragen ( NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 426 StPO). 
 
 Die Vorinstanz begründet ihre Entscheidung mit dem Zugeständnis des Beschwerdegegners im Schuldpunkt. Es handelt sich dabei um nichts anderes als ein geständiges und kooperatives Nachtatverhalten, das bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist und in der Regel zu tieferen Verfahrenskosten aufgrund des geringeren Aufwands führt. Ein solches Verhalten des Beschuldigten wirkt sich somit von Gesetzes wegen in doppelter Hinsicht zu seinen Gunsten aus, so dass es zu dessen "Honorierung" nicht einer gesetzeswidrigen Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO bedarf. 
 
1.5. Ferner bringt die Beschwerdeführerin zutreffend vor, dass der Beschwerdegegner mangels Freispruchs oder Verfahrenseinstellung auch keinen Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 429 StPO hat und Art. 436 Abs. 2 StPO, welcher die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren regelt, im erstinstanzlichen Verfahren keine Anwendung findet. Dabei ist ohnehin davon auszugehen, dass eine Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung ausschliesst. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung (oder Genugtuung) auszurichten ist (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).  
 
1.6. Nicht zu folgen ist der Vorinstanz schliesslich, wenn sie annimmt, die Staatsanwaltschaft sei zur Anfechtung der "angeblich fehlerhaften direkten Zusprache der Entschädigung an die Wahlverteidigung" nicht legitimiert, "da dies eine Frage des Zivilrechts ohne Folgen für die finanziellen Interessen des Staates ist".  
 
 Die Erstinstanz entschädigte die Verteidigerin aus der Gerichtskasse (oben Bst. A). Das verletzt nach der Vorinstanz Art. 429 Abs. 1 StPO nicht, ist mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nicht gänzlich unvereinbar und auch im Sinne von Art. 436 Abs. 2 StPO nicht zu beanstanden. 
 
 Es handelt sich um eine Frage des Strafprozessrechts (vgl. Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b StPO sowie Urteile 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 1.2 und 6B_842/2014 vom 3. November 2014 E. 2.1). Der 10. Titel der StPO zu "Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung" gilt für alle Verfahren (Art. 416 StPO). Die Voraussetzungen der Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO (ganzer oder teilweiser Freispruch bzw. Verfahrenseinstellung sowie Nichtanhandnahme [BGE 139 IV 241 E. 1]) sind vorliegend nicht erfüllt. Art. 436 StPO gilt nur im Rechtsmittelverfahren. 
 
 Die Zusprechung der Entschädigung erfolgte (und musste erfolgen) im Rahmen der Vorschriften des 10. Titels der StPO. Die Beschwerdeführerin war unzweifelhaft legitimiert, diese Rechtsanwendung mit der Folge der ermessensweisen Zusprechung einer Entschädigung an die Wahlverteidigerin bei der Vorinstanz anzufechten. Die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO bezieht sich auf alle Punkte des fraglichen Entscheids, namentlich auf die Kosten und Entschädigungsfolgen gemäss Art. 81 Abs. 4 lit. b und Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO (BGE 139 IV 199 E. 4 und E. 5.2), mit Ausnahme des Zivilpunkts (BGE 139 IV 199 E. 4). Diese Einschränkung betrifft den Zivilpunkt selbst, nicht andere finanzielle Parteiinteressen wie Kosten und Entschädigung ( SCHMID, a.a.O., N. 2 zu Art. 381 StPO). Zu der hier mangels Zivilklage nicht zu beurteilenden Frage einer diesbezüglichen Anwaltsentschädigung kann auf das Urteil 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.5.4 verwiesen werden. 
 
2.  
 
 Die Beschwerde ist gutzuheissen, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen) sowie die Kosten des Berufungsverfahrens neu zu beurteilen haben. Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdegegner (oben Bst. C) hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Staatsanwaltschaft ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem Kanton Schwyz sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 12. August 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. März 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw