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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_132/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. März 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, 
Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung nach Deutschland, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Februar 2017 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 11. November 2016 ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Schweiz um die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A.________ zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 153 Tagen. 
Am 9. Januar 2017 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung. 
Dagegen erhob A.________, vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng, Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Am 21. Februar 2017 wies dieses die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. 
 
B.   
Mit von ihm selbst verfasster Eingabe vom 1. März 2017 an das Bundesstrafgericht legte A.________ "Widerspruch und Regress" ein. Das Bundesstrafgericht leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. 
 
C.   
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. März 2017 ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG zu betrachten. Der Beschwerdeführer hat sie innerhalb der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) bei der Vorinstanz eingereicht. Nach Art. 48 Abs. 3 BGG schadet ihm das nicht. Die Beschwerde ist rechtzeitig. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).  
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160). 
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
2.2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt. Auf die Beschwerde kann jedenfalls deshalb nicht eingetreten werden, weil kein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.  
 
3.   
Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit über 4 Monaten in Auslieferungshaft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und Fürsprecher Daniel Küng schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. März 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri