Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_143/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. März 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph H. Coenen, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, 
Abteilung Massnahmen, 
Arsenalstrasse 45, Postfach 3970, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts; amtliche Kosten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Januar 2017 
des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob am 20. Dezember 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Strassenverkehrsamts des Kantons Luzern vom 28. November 2016 in Sachen Aberkennung des ausländischen Führerausweises. Das Kantonsgericht Luzern forderte sie mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 auf, bis am 11. Januar 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolgen nicht eingetreten werde. Mit Urteil vom 30. Januar 2017 trat das Kantonsgericht Luzern auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein, da innert Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 7. März 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Januar 2017. Eine gleichlautende Beschwerde reichte A.________ bereits am 2. März 2017 beim Kantonsgericht Luzern ein. Dieses überwies die Eingabe mit Schreiben vom 8. März 2017 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zum Nichteintretensentscheid führte, nicht auseinander. Sie zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG innert der Beschwerdefrist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. März 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli