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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_7/2019  
 
 
Urteil vom 13. März 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Akteneinsicht, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des 
Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, 
vom 17. Dezember 2018 (STK 2018 44). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Einsiedeln verurteilte A.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. August 2018 wegen mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher übler Nachrede sowie mehrfacher Beschimpfung. Im Zusammenhang mit dem hängigen Berufungsverfahren ersuchte A.________ mit Schreiben vom 15. Dezember 2018 das Kantonsgericht Schwyz um Zustellung der Kopien der MP3-Tonaufnahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie um Zustellung von Kopien aller Unterlagen, die dem Kantonsgericht vom Bezirksgericht zur Verfügung gestellt wurden. 
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 hielt das Kantonsgericht fest, A.________ könne die Aufnahmen der Hauptverhandlung auf der Kantonsgerichtskanzlei abhören und Einsicht in die übrigen Akten nehmen. Ein Versand der Akten an ihn fände nicht statt. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Kantonsgericht sei zu veranlassen, ihm zur Vorbereitung der Berufungsbegründung sämtliche Unterlagen, um die er mit seiner Eingabe vom 15. Dezember 2018 gebeten habe, noch vor Beginn der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung, zukommen zu lassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz liess sich nicht vernehmen. Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2019 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid, bei welchem es um die Akteneinsicht bei einem hängigen Strafverfahren geht, schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen einen solchen ist die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (vgl. BGE 144 IV 90 E. 1.1.3 S. 95 mit Hinweis) bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, wenn er die Akten nur vor Ort einsehen könne, werde er aufgrund des Umfangs der Akten und der Öffnungszeiten der Kantonsgerichtskanzlei an einer effektiven Ausübung der Einsichtnahme in die Akten und Tonaufnahmen gehindert. Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen überhaupt rechtsgenüglich aufzeigt, inwiefern vorliegend ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur vorliegen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801 mit Hinweisen). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann die Frage jedoch offenbleiben, da ohnehin nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
1.3. Gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht. Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt (Art. 102 Abs. 2 StPO). Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen (Art. 102 Abs. 3 StPO).  
 
1.4. Indem das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 17. Dezember 2018 mitgeteilt hatte, er könne die Aufnahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf der Kantonsgerichtskanzlei abhören und Einsicht in die übrigen Akten nehmen, wird es den in Art. 102 StPO normierten Voraussetzungen an die Akteneinsicht gerecht. Ein Versand der Akten an die Parteien selbst, mithin vorliegend an den Beschwerdeführer, sieht das Gesetz nicht vor. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er die vollständigen Akten am Sitz des Kantonsgerichts einsehen kann, nicht nur ein praktischer sondern ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil entstehen soll.  
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, das Kantonsgericht habe ihm die Aushändigung der Kopien der Unterlagen verweigert, ist er ebenfalls nicht zu hören. Das Kantonsgericht hat sich bisher gar nicht zu einer möglichen Anfertigung von Kopien geäussert. 
 
1.5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels eines nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.  
 
1.6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den bescheidenen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. März 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier