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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_58/2019  
 
 
Urteil vom 13. März 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staat Zürich, 
vertreten durch das Statthalteramt des Bezirks Dielsdorf, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. Januar 2019 (RT190001-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Urteil vom 17. Dezember 2018 wies das Bezirksgericht Dielsdorf das in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ gegen den Beschwerdeführer gerichtete Gesuch des Beschwerdegegners um definitive Rechtsöffnung für Fr. 792.50 (Kosten Strafbefehl) und Fr. 53.30 (Kosten Zahlungsbefehl) unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners ab. Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Januar 2019 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 25. Januar 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, da dem Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil kein Nachteil entstanden sei. Zudem wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass die I. Zivilkammer des Obergerichts für eine allfällige Revision des Strafbefehls des Statthalteramts des Bezirks Dielsdorf vom 23. April 2018 bzw. die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Dielsdorf vom 1. Juni 2018 sowie diejenige der III. Strafkammer des Obergerichts vom 14. August 2018 nicht zuständig sei, womit auf seine Forderung nach einem Freispruch nicht einzugehen sei. Das Obergericht auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 150.-- und sprach keine Parteientschädigungen zu. 
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 8. März 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer setzt sich mit keinem Wort mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander. Stattdessen schildert er den angeblichen Ablauf eines Handgemenges. Er übergeht, dass im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht über eine allfällige Revision von strafrechtlichen Entscheiden zu befinden ist. Dazu hat er den dafür vorgesehenen Rechtsweg einzuschlagen. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. März 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg