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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_488/2022  
 
 
Urteil vom 13. März 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. September 2022 (VBE.2022.108). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1972 geborene A.________ meldete sich am 2. April 2020 unter Hinweis auf psychotische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab, wobei sie insbesondere bei Dr. med. B.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik C.________, ein Gutachten veranlasste, das am 30. September 2021 verfasst wurde. Gestützt darauf kündigte sie vorbescheidweise die Ablehnung des Rentenanspruchs an. Daran wurde, auf Einwendungen von A.________ hin und nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 24. Januar 2022, mit Verfügung vom 15. Februar 2022 festgehalten. 
 
B.  
Das dagegen angehobene Beschwerdeverfahren, in dessen Verlauf A.________ einen (weiteren) Bericht der Psychiatrischen Dienste D.________ vom 19. April 2022 auflegen liess, beschied das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 21. September 2022 abschlägig. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens und Durchführung eines Einkommensvergleichs abermals über ihren Anspruch auf eine Invalidenrente befinde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2022 verfügte Abweisung des Rentenbegehrens bestätigt hat.  
 
2.2. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 6 ff. ATSG, Art. 4 Abs. 1 und Art. 28 IVG; BGE 130 V 97 E. 3.2) sowie zur Bedeutung und Beweiskraft medizinischer Unterlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.  
 
2.2.1. Zu ergänzen ist Folgendes: Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Auch nach neuem Recht setzt der Rentenanspruch u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).  
 
2.2.2. Anzumerken ist ferner, dass sich die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf Entscheidungen über Tatfragen beziehen, welche das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüft (BGE 132 V 393 E. 3.2). Gleiches gilt für die konkrete wie auch für die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2; 144 V 111 E. 3). Demgegenüber betreffen die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln frei überprüfbare Rechtsfragen (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
Das kantonale Gericht hat dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. B.________ vom 30. September 2021 - mit dem RAD (vgl. Stellungnahme vom 24. Januar 2022) - Beweiskraft beigemessen. Gestützt darauf wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfachfrau seit Oktober 2019 noch im Umfang von acht Stunden pro Tag mit einer Leistungsfähigkeit von 70 bis 80 %, d.h. einem Mittelwert von 75 %, nachzugehen; umgerechnet auf die vorgegebene Arbeitszeit von 8.4 Stunden täglich resultiere daraus eine Arbeitsfähigkeit von 71,4 % ([8 x 0.75] : 8.4 x 100) respektive eine Arbeitsunfähigkeit von 28,6 %. Die Beschwerdeführerin erfülle somit, so die Vorinstanz abschliessend, das Erfordernis der vorgängig mindestens einjährigen durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht. Da bereits aus diesem Grund kein entsprechender Leistungsanspruch bestehe, erübrige sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs. 
Dem hält die Beschwerdeführerin auch letztinstanzlich im Wesentlichen entgegen, da der Expertise des Dr. med. B.________ die Beweiswertigkeit abzusprechen sei, müsse eine erneute psychiatrische Begutachtung vorgenommen werden. 
 
4.  
 
4.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 140 V 193 E. 3.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).  
 
4.2. Dr. med. B.________ erstellte das Gutachten vom 30. September 2021 in Kenntnis der Vorakten und erhob eine ausführliche Anamnese. Zudem fand eine eingehende persönliche Exploration der Beschwerdeführerin statt und berücksichtigte der Psychiater auch die von Letzterer geklagten Beschwerden. Zusammenfassend ist die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Ergebnis gelangt, es seien keine Aspekte erkennbar, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben seien. Die Einschätzungen der Psychiatrischen Dienste D.________ (wie etwa im Bericht vom 19. April 2022 wiedergegeben) stellten lediglich eine andere Sichtweise des gleichen Sachverhalts dar, die angesichts der umfassenden und durchwegs einleuchtenden Beurteilung des begutachtenden Psychiaters kein Abweichen rechtfertigten (Urteil 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Dies gelte umso mehr, als anlässlich psychiatrischer Abklärungen immer ein gewisser Ermessensspielraum bestehe, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren seien, sofern der Experte lege artis vorgegangen sei (Urteil 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3 mit Hinweisen). Davon könne vorliegend ausgegangen werden.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, welche konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise des Dr. med. B.________ sprechen sollten. Vielmehr wurde diese von der Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt und ist daher grundsätzlich als beweiskräftig einzustufen (Urteil 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Hinweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4).  
 
4.3.1. Soweit auch vor dem Bundesgericht moniert wird, der Gutachter sei im Rahmen seiner Begutachtung nicht im Besitz sämtlicher relevanter medizinischer Unterlagen, namentlich der Psychiatrischen Dienste D.________, gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Zu dieser Rüge hat sich die Vorinstanz bereits im angefochtenen Urteil geäussert und angeführt, dass der letzte aktenkundige, vor der am 11. August 2021 vorgenommenen gutachtlichen Untersuchung ergangene Bericht der Psychiatrischen Dienste D.________ vom 24. Juli 2020 datiert und von Dr. med. B.________ denn auch berücksichtigt worden ist. Dass im damaligen Zeitpunkt noch anderweitige, unbeachtet gebliebene Auskünfte der Psychiatrischen Dienste D.________ vorhanden gewesen wären, wird letztinstanzlich ebenfalls nicht geltend gemacht. Hiervon abgesehen wäre es ohnehin nicht erforderlich, dass der Gutachter zu jedem Bericht der behandelnden Arztpersonen Stellung nimmt (Urteil 8C_121/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.6.2 mit Hinweis).  
 
4.3.2. Ferner geht die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand fehl, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive des Willkürverbots sei darin zu sehen, dass das kantonale Gericht sich nicht näher mit ihren Ausführungen zur Ursache ihrer neuropsychologischen Beeinträchtigungen respektive zur Diagnosestellung befasst habe. Die Vorinstanz hat sich vielmehr gründlich mit den entsprechenden Vorbringen auseinandergesetzt und überzeugend dargelegt, weshalb die Kritik, der Gutachter habe die Kriterien für das Vorliegen einer Schizophrenie "falsch" angewendet, nicht verfängt. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die betreffenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen sollten. Zudem übersieht die Beschwerdeführerin, dass nach der Rechtsprechung bei psychischen Leiden grundsätzlich unabhängig von der diagnostischen Einordnung auf objektivierter Beurteilungsgrundlage zu prüfen ist, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Massgeblich ist folglich nicht in erster Linie die Diagnose, sondern der Schweregrad der psychischen Symptomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen. Anhaltspunkte dafür, dass Dr. med. B.________ diese fachlich nicht korrekt festgestellt hätte, bestehen mit dem kantonalen Gericht keine.  
 
4.3.3. Weiter sieht die Beschwerdeführerin einen offenkundigen Widerspruch zwischen der von Dr. med. B.________ auf Grund der diagnostizierten langanhaltenden, mittelgradig depressiven Episode bescheinigten eingeschränkten Entscheid- und Konzentrationsfähigkeit und dem noch im Umfang von 70 bis 80 % attestierten Leistungsvermögen als Pflegefachkraft. Zum einen ist zu präzisieren, dass der Gutachter eine entsprechende Leistungsfähigkeit bezogen auf einen achtstündigen Arbeitstag für zumutbar erachtet, woraus sich, umgerechnet auf die branchenübliche Arbeitszeit von 8.4 Stunden täglich, eine Arbeitsfähigkeit von nurmehr 71.4 % ergibt. Was zum andern die in diesem Zusammenhang erwähnten Kündigungen seitens der vormaligen Arbeitgeberinnen anbelangt, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese unmittelbar auf erhebliche Konzentrationsschwächen der Versicherten während der Arbeit zurückzuführen gewesen wären. So erfolgte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Spital E.________ am 29. Dezember 2017 ausweislich der Akten primär infolge sprachlicher Kommunikationsschwierigkeiten sowie fachlicher Defizite. Die am 1. März 2018 beim Alterszentrum F.________ als Pflegefachfrau angetretene Stelle wurde sodann erst nach zwei Jahren auf Ende April 2020 und aus organisatorischen Gründen gekündigt, was ebenfalls nicht auf gravierende (re) gesundheitliche Einschränkungen während der Anstellung hindeutet. Soweit die Beschwerdeführerin dafür gesundheitliche Aspekte verantwortlich macht, fehlen dafür jegliche Hinweise.  
 
4.3.4. Unbehelflich ist schliesslich auch das Vorbringen in der Beschwerde, der Invaliditätsgrad sei von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zu Unrecht mit der gutachtlich bescheinigten Arbeits- und Leistungsunfähigkeit gleichgesetzt und daher kein Einkommensvergleich durchgeführt worden. Da die Beschwerdeführerin seit Oktober 2019 als Pflegefachfrau noch im Umfang von rund 70 % arbeitsfähig ist, scheitert es in Bezug auf einen allfälligen Rentenanspruch bereits an der Voraussetzung des Bestehens der einjährigen Wartezeit (mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG) ohne Unterbruch gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Wie in der Expertise des Dr. med. B.________ vom 30. September 2021 festgehalten, beläuft sich das Arbeitsvermögen in einer angepassten Tätigkeit ohne Kaderfunktion - woraus zu schliessen ist, dass das angestammte Profil als Pflegefachfrau gemäss Gutachter auch Verrichtungen mit Kaderfunktionen beinhaltet - sogar auf acht Stunden täglich mit einer 90%igen Leistungsfähigkeit. Der Bemessung der Invalidität anhand eines Einkommensvergleichs bedarf es daher nicht.  
 
4.4. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur erneuten psychiatrischen Begutachtung (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil 8C_590/2015 vom 24. November 2015 E. 6, nicht publ. in: BGE 141 V 585, aber in: SVR 2016 IV Nr. 33 S. 102).  
Es hat damit beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden. 
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der G.________ AG, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. März 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl