Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_163/2024
Urteil vom 13. März 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Persönlicher Verkehr, Bestätigung der Beiständin,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. Januar 2024 (KES.2023.58).
Sachverhalt:
Die Parteien sind nicht miteinander verheiratet und haben sechs Kinder, die unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge stehen. Seit der Trennung im Jahr 2018 leben die Kinder beim Vater. Am 27. März 2019 errichtete die KESB eine Erziehungsbeistandschaft und beauftragte die Beiständin u.a., für situationsangepasste Kontakte zwischen der Mutter und den Kindern besorgt zu sein. Auf Antrag der Beiständin, die Situation formell zu regeln, stellte die KESB die Kinder unter die Obhut des Vaters, wies aber den Antrag auf Neuregelung des persönlichen Verkehrs ab. Auf Beschwerde der Mutter hin wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Sache an die KESB zurück, um auch über das Besuchsrecht neu zu befinden. Zwischen September 2022 und Januar 2023 fanden sechs begleitete Besuche statt. Am 17. Juli 2023 erstattete der KJPD das in Auftrag gegebene Gutachten.
Am 4. Oktober 2023 regelte die KESB den persönlichen Verkehr dahingehend, dass zwischen der Mutter und den drei jüngeren Kindern von November 2023 bis Sommer 2024 ein begleiteter Besuch von drei Stunden pro Monat stattfindet und für die Zeit ab Sommer 2024 neu zu befinden sein wird. Ferner bestätigte sie die Beiständin und umschrieb deren Aufgabenkreis neu.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 24. Januar 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde vom 5. März 2024 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Ausgestaltung des Besuchsrechts; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die KESB den gutachterlichen Empfehlungen gefolgt ist. Die Beschwerdeführerin habe den Kindern wiederholt deutlich signalisiert, dass sie die Abläufe und Entscheidungen im väterlichen Haushalt missbillige, und sie vermittle ihnen den Eindruck, sie würden unter der Obhut des Vaters schlecht behandelt und vernachlässigt. Sie dränge ihnen ihre subjektive, tendenziöse Sichtweise als Wahrheit auf. Ohne Begleitung der Besuche wären die Kinder durch die Abwertung zu stark belastet und einem unzumutbaren Loyalitätskonflikt ausgesetzt. Ferner sei zu erwarten, dass sie der Sichtweise der Mutter mit zunehmendem Alter widersprechen würden; die daraus resultierende dysfunktionale Dynamik zeige sich beim ältesten Sohn, indem die Mutter auf dessen Distanzierung sehr gekränkt bis trotzig reagiert und geäussert habe, dieser habe ihre mütterliche Zuwendung nicht mehr verdient. Sie reagiere auf Ansichten, die nicht mit ihren Auffassungen kongruent seien, rigide ablehnend und abwertend und stehe sich mit ihrer Persönlichkeitsproblematik selber im Weg. Ohne fachliche Begleitung der Kontakte werde es ihr nicht gelingen, diese in kindeswohldienlicher Weise wahrzunehmen. Was die Dauer der Kontakte anbelange, sei ebenfalls dem schlüssigen Gutachten zu folgen. Die Mutter habe über längere Zeit keinen Kontakt mit den Kindern gehabt und ein regelmässiger Kontakt sei erst wieder anzubahnen bzw. aufzubauen. Ferner könnte die in Aussicht gestellte Neuregelung ab Sommer 2024 für die Mutter auch Anreiz bieten, ihr Verhalten zu überdenken und positiv zum Wohl der Kinder zu ändern.
4.
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in sachgerichteter Weise auseinander. Sie schildert ihre Kindheit und ihr weiteres Leben und kritisiert sodann die Behörden, das "undurchdringbare bürokratische System", welches den Stellenwert der Familie untergraben wolle, und im Übrigen den Beschwerdegegner als ehemaligen Partner und Vater. Damit ist keine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Besuchsrechts aufzuzeigen.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, während drei Stunden könne sie angesichts der limitierten Möglichkeiten im Kanton Thurgau (Attraktivitäten wie der Zürcher Zoo seien zu weit weg) nichts Sinnvolles mit den Kindern unternehmen, geht dies an den ausführlichen Erwägungen, wieso das Besuchsrecht vorerst zeitlich limitiert bleiben müsse, vorbei. Eine Rechtsverletzung im Kontext mit der zeitlichen Begrenzung wird nicht dargetan.
Sodann erhebt die Beschwerdeführerin schwere Kritik an der Beiständin, welche die Informationspflichten vernachlässige, nur Probleme schaffe, nicht motiviert sei, keinerlei Fortschritte bei den Kindern bewirken könne und nicht weiterbeschäftigt werden dürfe. Damit versucht sie, mit appellatorischer Kritik einen neuen Sachverhalt einzuführen und die Beiständin zu diskreditieren. Darauf ist nicht einzutreten.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie insgesamt nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsprechung abzuweisen ist.
7.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli