Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_165/2024
Urteil vom 13. März 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________, Kantonsrichterin, c/o Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, 9000 St. Gallen,
2. C.________, Gerichtsschreiberin, c/o Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, vom 12. Februar 2024 (KP.2023.21-KGP).
Sachverhalt:
Mit als "Eilantrag auf Kontoermächtigung" bezeichneter Eingabe vom 21. September 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an das Kreisgericht St. Gallen und verlangte: "Per sofort die Kontoermächtigung auf meine Schwester [Name] zu übertragen. Dies der SGKB per sofort mitzuteilen! KB ist informiert!!! Mich per Email [Email-Adresse] zu informieren." Das Kreisgericht nahm die Eingabe als Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen entgegen und wies dieses mit Entscheid vom 20. Oktober 2023 ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2023 beim Kantonsgericht St. Gallen eine Berufung mit dem Antrag: "Neu: Kontoermächtigung SGKB an [Name] für mein Konto." Nachdem die verfahrensleitende Richterin (Beschwerdegegnerin 1) den Akten Hinweise darauf entnommen hatte, dass beim Beschwerdeführer eine eingeschränkte Handlungs- und Prozessfähigkeit vorliegen könnte, liess sie durch die Gerichtsschreiberin (Beschwerdegegnerin 2) mit Schreiben vom 21. November 2023 eine entsprechende Auskunft bei der KESB einholen. Am 5. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe nach, in welcher er nebst Ausführungen zur Sache sinngemäss den Ausstand der Beschwerdegegnerinnen verlangte. Mit Entscheid vom 12. Februar 2024 wies das Kantonsgericht das Ausstandsgesuch ab.
Gegen diesen Entscheid wendet sich der Beschwerdeführer mit als "Kontoermächtigung wegen Deckung Grundbedarf zum überleben" betitelter Eingabe vom 8. März 2023 an das Bundesgericht. Er macht sinngemäss geltend, dass die Beschwerdegegnerinnen in den Ausstand zu treten hätten.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid über ein Ausstandsgesuch; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG ).
2.
Der mögliche Anfechtungsgegenstand beschränkt sich auf die Ausstandsfrage; er kann im Rechtsmittelverfahren nicht ausgedehnt werden. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). Dies betrifft die sinngemässen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er Geld zum Überleben brauche und ihm ein Schaden in Millionenhöhe entstehe.
3.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Eine solche Begründung ist nicht ansatzweise auszumachen:
Das Kantonsgericht hat erwogen, die Abklärung bei der KESB habe ergeben, dass für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung bestehe und ihm im Bereich der administrativen, rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten die Handlungsfähigkeit entzogen sei. Es sei mithin von einer Prozessunfähigkeit auszugehen und eine Ausnahme im Sinn von Art. 67 Abs. 3 ZPO sei nicht ersichtlich. Ohnehin würden keine konkreten Ausstandsgründe im Sinn von Art. 47 Abs. 1 ZPO geltend gemacht, sondern den Beschwerdegegnerinnen werde pauschal die fachliche Kompetenz abgesprochen und die Übertragung an andere Richter gefordert, was nicht genüge. Insbesondere ergebe sich im Kontext mit dem Einholen der Auskunft bei der KESB keine Befangenheit, habe doch das Gericht die Prozessvoraussetzungen, zu denen auch die Prozessfähigkeit gehöre, von Amtes wegen zu prüfen.
Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht in sachgerichteter Weise auseinander. Er macht sinngemäss geltend, dass die KESB nicht unabhängig sei, dass die Beschwerdeführerinnen die KESB-Mitglieder kennen würden und dass die KESB ihm die Prozessfähigkeit abspreche statt ihn in Schutz zu nehmen und ihm Geld für sein Leben zur Verfügung zu stellen. All dies ist nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern das Kantonsgericht einen falschen Massstab - Gegebenheiten, die bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein einer Befangenheit erwecken (BGE 139 III 433 E. 2.1.2; 140 III 221 E. 4.1; 142 III 732 E. 4.2.2; 147 III 89 E. 4.1) - angesetzt und Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO unrichtig angewandt haben soll.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli