Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_36/2024
Urteil vom 13. März 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Dezember 2023 (SBE.2023.30).
Erwägungen:
1.
Am 8. Mai 2023 um ca. 20.00 Uhr kam es an der Strasse U.________ xxx in V.________ zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Nachbar B.________. Beide stellten bei der Kantonspolizei Aargau gleichentags gegeneinander Strafantrag wegen Tätlichkeiten. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 26. Juli 2023, dass die Strafsache gegen B.________ nicht an die Hand genommen werde. Die vom Beschwerdeführer am 8. August 2023 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. Dezember 2023 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 12. Januar 2024 (Posteingang) gegen diesen Entscheid ans Bundesgericht.
2.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
3.
Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält keine inhaltliche Auseinandersetzungen mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil. Vielmehr wird letzteres lediglich zum Anlass genommen, in appellatorischer Weise darzulegen, wie sich der Sachverhalt aus Sicht des Beschwerdeführers zugetragen habe. Dabei führt der Beschwerdeführer über weitere Teile dasselbe aus, das er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte (vgl. das angefochtene Urteil E. 2.2). Der Eingabe des Beschwerdeführers lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Ferner mangelt es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung, weshalb ihm Zivilforderungen zustehen sollen und er als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll. Die Beschwerde vermag damit insgesamt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch nicht unter diesem Titel auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
5.
Mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend angeblicher weiterer Vorfälle zwischen ihm und B.________ (Beschwerde S. 2) ist anzumerken, dass das Bundesgericht weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet ist.
6.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément