Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_112/2023
Urteil vom 13. März 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch lic. iur. Tobias Ruf,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel,
Viaduktstrasse 42, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin,
B.________,
vertreten durch Advokat Dr. Daniel Häring,
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 13. September 2022 (AH.2021.10).
Sachverhalt:
A.
Die frühere C.________ AG in Liquidation wurde am xxxx 2012 von A.________ gegründet. Er war ständiges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift und ab dem xxxx 2015 Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft. Vor diesem Zeitpunkt war B.________ vom xxxx 2014 bis zum xxxx 2015 Verwaltungsratspräsident, danach war er bis zum xxxx 2018 Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Vom xxxx 2015 bis xxxx 2016 respektive xxxx 2018 hatte die C.________ AG noch zwei weitere Verwaltungsräte mit Kollektivunterschrift zu zweien. Ab xxxx 2018 war A.________ der einzige Verwaltungsrat der C.________ AG.
Ab dem 1. Januar 2017 war die C.________ AG der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 29. Juni 2018 ersuchte A.________ beim Zivilgericht Basel-Stadt um provisorische Nachlassstundung. Diese wurde in der Folge mit einmaliger Verlängerung bis am 7. November 2018 gewährt. Am xxxx 2018 wurde über die C.________ AG der Konkurs eröffnet. Die Ausgleichskasse meldete am 20. Dezember 2018 Forderungen von insgesamt Fr. 103'073.15 zur Kollokation an, am 31. August 2020 korrigierte sie den Betrag auf Fr. 101'639.75. Am 12. Februar 2021 wurden die Forderungen kolloziert, wobei das Konkursamt gleichzeitig mitteilte, dass sie ungedeckt blieben.
Mit Verfügung vom 5. August 2021 verpflichtete die Ausgleichskasse A.________, einen Betrag von Fr. 101'639.75 als Schadenersatz aus dem Konkurs der C.________ AG zu bezahlen. Solidarisch haftbar bis zu einem Betrag von Fr. 86'107.40 wurde B.________, vormaliger Verwaltungsratspräsident und danach bis zum xxxx 2018 Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, erklärt. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 bestätigt.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 13. September 2022 ab. Auch die Beschwerde von B.________ wurde mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen (Verfahren AH.2021.11).
C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des angefochtenen Urteil und des Einspracheentscheids vom 28. Oktober 2021 respektive der Verfügung vom 5. August 2021, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, beantragen. Sodann ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Beizug der Akten der Vorinstanz (falls dies nicht von Amtes wegen erfolge) und Beiladung im allfälligen Parallelverfahren betreffend B.________.
Während die Ausgleichskasse und die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliessen (soweit darauf einzutreten sei), verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer nimmt am 20. Juni 2023 letztmals Stellung. Mit Eingabe vom 17. November 2023 teilt der Mitbeteiligte den Verzicht auf eine Vernehmlassung mit.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. September 2022 hat auch B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben (Verfahren 9C_88/2023). Auch ihm gegenüber ergeht das Urteil am heutigen Tag.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).
2.
2.1.
2.1.1. Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Parteien als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht ein. Hieraus ergibt sich das Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die Parteien von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich hinreichend in das Verfahren einbringen können. Einsicht zu gewähren ist prinzipiell auch in diejenigen Akten, deren Inhalt den Parteien an und für sich bereits bekannt ist. Ein Aktenstück ist grundsätzlich zur Einsicht vorzulegen, wenn keine objektiven, konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass die Parteien über dessen Inhalt im Bild sind (Urteil 5A_577/2016 vom 13. Februar 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
Allerdings setzt der Anspruch auf Akteneinsicht grundsätzlich einen Antrag der Partei voraus: Damit die Einsicht gewährt oder verweigert werden kann, hat die betroffene Person ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen. Dies bedingt freilich die Pflicht der Behörde, über den Beizug der Akten zu informieren (Urteil 5A_339/2017 vom 8. August 2017 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 387 E. 6.2, wonach es um Akten geht, welche die Beteiligten nicht kennen und auch nicht kennen können).
2.1.2. Vorab erscheint fraglich, ob die Gehörsrüge überhaupt den Anforderungen an die Begründungspflicht genügt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG , Art. 106 Abs. 2 BGG), was jedoch mit Blick auf Nachfolgendes offen gelassen werden kann.
Vorliegend bestanden objektive, konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Inhalt der Akten hatte, auf welche sich die Vorinstanz berief, so dass sich eine Akteneinsicht erübrigte. So stammen die beiden E-Mailschreiben, auf welche das kantonale Gericht abstützte, von ihm selbst. Die Abzahlungsvereinbarungen, welche die Vorinstanz entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten in die Würdigung mit einbezog, waren sodann an die C.________ AG adressiert (vgl. die Zahlungsvereinbarungen in den Akten zum Verfahren 9C_88/2023). Die Vorinstanz durfte daher davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident davon Kenntnis hatte. Abgesehen davon entspricht der von der Vorinstanz zur Begründung herangezogene Inhalt der Unterlagen weitgehend den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers im kantonalen Beschwerdeverfahren respektive den Erwägungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. März 2020, auf welches der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren explizit verwiesen hatte und welches den vorinstanzlichen Akten beiliegt. So hatte der Beschwerdeführer insbesondere die Liquiditätsprobleme (aufgrund ungenügender Werbeeinnahmen), die sich Ende 2017 zugespitzt hatten, selbst angesprochen und Entsprechendes ist auch dem kantonalen Urteil zu entnehmen.
Im Übrigen war der Beschwerdeführer am 13. Juli 2022 als Zeuge respektive Auskunftsperson für die im Verfahren AH.2021.11 vorgesehene Verhandlung vom 13. September 2022 vorgeladen worden (vgl. die Vorladung in den Akten zum Verfahren 9C_88/2023). Spätestens zu diesem Zeitpunkt erlangte er somit Kenntnis vom laufenden Parallelverfahren. Zwar war das Schreiben an ihn persönlich gerichtet. Inwiefern er es jedoch trotz seiner Erkrankung nicht an seinen Rechtsvertreter hätte weiterleiten (lassen) können, erhellt nicht. Auch wenn den Akten kein Hinweis auf den Aktenbeizug zu entnehmen ist, musste der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Blick auf den engen Bezug der Verfahren nach Treu und Glauben damit rechnen, dass die Akten beider Verfahren im Hinblick auf die zu fällenden Urteile von der Vorinstanz konsultiert würden. Mit der Kenntnisnahme vom Parallelverfahren hätte er über seinen Rechtsvertreter Gelegenheit gehabt, um Einsicht in die Akten dieses Verfahrens zu ersuchen. Ebenfalls möglich gewesen wäre eine Vertretung des Beschwerdeführers durch seinen Rechtsvertreter anlässlich der Verhandlung im Parallelverfahren. Auf beides wurde jedoch verzichtet.
2.2. Soweit der Beschwerdeführer weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) rügt, ist darauf hinzuweisen, dass dem kantonalen Urteil entnommen werden kann, worauf sich das Gericht im Zusammenhang mit der Verletzung von Art. 52 AHVG berief (vorinstanzliche Erwägungen 4. f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer nicht in der Lage versetzt worden sein soll, das Urteil sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_511/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3. Mit Blick auf das Gesagte zielen die Gehörsrügen ins Leere.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht den Beschwerdeführer verpflichtet hat, der Beschwerdegegnerin Fr. 101'639.75 als Schadenersatz aus dem Konkurs der C.________ AG zu bezahlen.
4.
4.1. Im angefochtenen Urteil werden die Grundlagen der Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG; Art. 14 Abs. 1 AHVG und [Art. 51 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit] Art. 34 ff. AHVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Voraussetzungen der subsidiären Haftung der Organe eines Arbeitgebers (Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden und adäquater Kausalzusammenhang zwischen vorwerfbarem Verhalten und eingetretenem Schaden). Darauf wird im Wesentlichen verwiesen.
4.2.
4.2.1. Anzufügen ist vorab Folgendes: Nach Art. 52 Abs. 3 Satz 1 AHVG in der bis am 31. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung (AS 2011 4745; BBl 2011 543) verjährte der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hatte, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens.
Gemäss der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung von Art. 52 Abs. 3 AHVG (AS 2018 5343; BBl 2014 235) verjährt der Schadenersatzanspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. Art. 60 Abs. 1 OR sieht eine relative Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen vor.
In kollisionsrechtlicher Hinsicht gelangt gestützt auf den mangels spezialrechtlicher Bestimmungen anwendbaren Art. 49 Abs. 1 Schlusstitel ZGB die neue, längere Verjährungsfrist zur Anwendung, solange die Verjährung nach bisherigem Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts noch nicht eingetreten ist. Es resultiert somit eine Verlängerung der Verjährungsfrist, wobei jedoch die unter altem Recht bereits abgelaufene Zeit anzurechnen ist (vgl. Urteil 9C_429/2022 vom 3. November 2022 E. 5 mit Hinweisen).
4.2.2. Die Schadenskenntnis, welche die relative Zweijahresfrist auslöst, ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse bei der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten es nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (Urteil 9C_425/2022 vom 26. Juni 2023 E. 4.1 mit Hinweisen).
Für die einzelnen Konstellationen, in denen der Ausgleichskasse ein Schaden entsteht, haben sich in der Praxis Regelzeitpunkte entwickelt, in welchen die Schadenskenntnis üblicherweise angenommen wird. Es sind dies namentlich die Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins, die Auflage des Kollokationsplans sowie die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven, wobei der Publikationszeitpunkt der Konkurseinstellung im SHAB massgeblich ist (Urteil 9C_425/2022 vom 26. Juni 2023 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Die fristauslösende Schadenskenntnis kann ausnahmsweise schon vor dem jeweiligen Regelzeitpunkt gegeben sein. Rechtsprechungsgemäss wird diesbezüglich jedoch ein strenger Massstab angelegt und nicht nur eine Vermutung, sondern die gesicherte Kenntnis des entstandenen Schadens verlangt. Eine Vorverlegung auf die Zeit vor Auflegung des Kollokationsplans rechtfertigt sich etwa bei Verweigerung oder Widerruf einer Nachlassstundung und bei Nichtgenehmigung eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung (Urteil 9C_275/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen, insbesondere auf Urteil 9C_407/2011 vom 26. Juli 2011 E. 2.2). In diesen Fällen wird von der Ausgleichskasse nach dem Entscheid des Nachlassgerichts im Hinblick auf die Wahrung der relativen Verjährungsfrist eine erhöhte Sorgfalt verlangt (vgl. Urteil 9C_407/2011 vom 26. Juli 2011 E. 2.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 128 V 15, 126 V 450 und Urteil 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009).
5.
5.1.
5.1.1. Das kantonale Gericht hat die Verjährung des Anspruchs mit der Begründung verneint, es stehe fest, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben des Konkursamtes vom 15. Februar 2021 (Zeitpunkt der Kollokation der Forderung) darüber informiert worden sei, dass ihre Forderung unbedeckt bleiben würde. Der Schadenersatzanspruch sei mit Verfügung vom 5. August 2021 und damit rechtzeitig innert der in Art. 52 Abs. 3 AHVG statuierten Frist geltend gemacht worden (vorinstanzliche Erwägung 5.8. S. 15). Der Beschwerdeführer verlangt eine Vorverlegung der Schadenskenntnis auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung per xxxx 2018 und rügt die Verjährung.
5.1.2. Mit Blick auf die in Erwägung 4.2.2 hiervor dargelegten Grundsätze kann die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht vor dem Zeitpunkt der Verweigerung der definitiven Nachlassstundung und Konkurseröffnung am xxxx 2018 Kenntnis vom Schaden erlangt haben. Selbst wenn ab diesem Zeitpunkt gerechnet würde, wäre die Verjährung mit Verfügungserlass am 5. August 2021 noch nicht eingetreten: Weil die Verjährungsfrist nach altem Recht (zwei Jahre) per 1. Januar 2020 noch nicht abgelaufen war, gelangt rechtsprechungsgemäss die seit 1. Januar 2020 geltende dreijährige relative Verjährungsfrist zur Anwendung (E. 4.2.1 hiervor). Diese Frist wäre sodann mit den Konkurseingaben der Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2018 und 31. August 2020 unterbrochen worden (Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 887 S. 212).
5.2. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen aus ihrem Zusammenhang reisst und nicht im Sinne des kantonalen Urteils wiedergibt, erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch das kantonale Gericht. Ebensowenig einzugehen ist auf unzulässige, unsubstanziierte und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
5.3. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf die fehlende Kausalität zwischen seinem Verhalten und der Zahlungsunfähigkeit der C.________ AG. Dieses Vorbringen zielt ins Leere, denn es geht um die Kausalität zwischen seinem Verhalten und dem Schaden (Reichmuth, a.a.O., Rz. 774 S. 186). Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen.
5.4.
5.4.1. Werden bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht, ist ein solches Verhalten grundsätzlich - insbesondere auch im Rahmen der Organhaftung nach Art. 754 OR - nicht als grobfahrlässig zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es allerdings - allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen - grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Schadenseintritt besteht und die Ausgleichskasse kein Mitverschulden trifft. Der Grund für diese Praxis liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen. So reicht etwa als Exkulpationsgrund nicht, dass die Auszahlung von Löhnen für die Aufrechterhaltung eines Betriebs (und damit zur Wahrung einer minimalen Sanierungschance) zentral sind (Urteil 9C_333/2023 vom 2. August 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Grobfahrlässig im Sinne des Art. 52 AHVG handelt grundsätzlich, wer als Mitglied des Verwaltungsrats seinen Pflichten gemäss Art. 716a Abs. 1 OR nicht nachkommt (vgl. Urteil 9C_333/2023 vom 2. August 2023 E. 4.2.3).
5.4.2. Das Argument, wonach die blosse Nichtbezahlung von AHV-Beiträgen mangels Liquidität nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt werden dürfe, weil dies auf eine gesetzeswidrige Kausalhaftung hinauslaufe, ist nicht stichhaltig, hat die Vorinstanz dies doch nicht getan.
Gemäss unbestrittenen und damit für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hatte die C.________ AG bereits kurz nach Aufnahme ihrer Tätigkeit respektive lange vor dem Anschluss bei der Beschwerdegegnerin mit erheblichen Liquiditätsproblemen zu kämpfen und wies ab dem Anschluss vom 1. Januar 2017 bei der Beschwerdegegnerin bis zur Konkurseröffnung am xxxx 2018 hohe Ausstände aus, ohne dass je eine längere Phase finanzieller Stabilität eingetreten wäre. Sie musste mehrfach gemahnt werden und der Ausstand betrug ab Juni 2017 mindestens zwei monatliche Akontobeiträge. Zu Recht unbestritten bleibt damit die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass nicht von einem vorübergehenden Liquiditätsengpass respektive einer bloss vorübergehenden Nichtbezahlung der Akontobeiträge gesprochen werden könne (vgl. Urteile 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 5.3.1 mit Hinweisen, H 242/00 vom 10. August 2001 E. 4a). Dass Löhne bezahlt wurden, ohne die darauf geschuldeten AHV-Beiträge zu decken, ist daher grundsätzlich als grobfahrlässig zu qualifizieren (E. 5.4.1 hiervor).
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei darum bemüht gewesen, "die zwingend betriebsnotwendige Liquidität" im Hinblick auf eine Übernahme der Unternehmung sicherzustellen, so rechtfertigte sich dieses Verhalten angesichts des nicht nur vorübergehenden Liquiditätsengpasses nicht (vgl. auch Reichmuth, a.a.O., Rz. 675 und 681 S. 159 f., Rz. 692 und 694 S. 162). Dabei spielt es keine Rolle, ob im Herbst 2017 objektiv mit einer Unternehmensübernahme gerechnet werden durfte oder nicht. Ebensowenig relevant ist bei dieser Sachlage, ob im Sommer 2018 Aussicht auf Sanierung der C.________ AG bestand oder nicht. Da zu diesen Zeitpunkten nicht mehr von einem nur vorübergehenden Liquiditätsengpass respektive von einer vorübergehenden Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen gesprochen werden konnte, kann sich der Beschwerdeführer damit nicht entlasten. Dass er als Organ der Gesellschaft ohne rechtliche Verpflichtung eigene Mittel zugewendet und auf Lohnansprüche verzichtet hat, stellt sodann nach der Rechtsprechung grundsätzlich keinen Entlastungsgrund dar und schliesst auch im konkreten Fall das in Art. 52 AHVG geforderte qualifizierte Verschulden nicht aus (vgl. Urteil 9C_313/2021 vom 8. November 2021 E. 4.3 mit Hinweis; Reichmuth, a.a.O., Rz. 717 f. S. 168 f.) : Anstatt in ein vielversprechendes Geschäfts- und Nachrichtenmodell zu investieren (Beschwerdeschrift S. 3) respektive noch im Dezember 2017 und März 2018 Mittel in der Höhe von Fr. 260'000.- zwecks Aufrechterhaltung des zwingend nötigen Betriebs zur Verfügung zu stellen (vorinstanzliche Erwägung 5.3.1 S. 12), hätte der Beschwerdeführer vielmehr darum besorgt sein müssen, dass mit dem Geld die auf den bezahlten Löhnen beruhenden Sozialversicherungsabgaben gedeckt wurden. Auf die mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Zahlungsvereinbarungen beruft sich der Beschwerdeführer schliesslich vergebens, nachdem diese (beginnend bei den Beiträgen für Februar 2017) überwiegend nicht eingehalten wurden (vgl. die Zahlungsvereinbarungen in den Akten zum Verfahren 9C_88/2023; vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 653 S. 153).
Weitere Gründe für eine Exkulpation werden weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Ein qualifiziertes Verschulden wurde mit Blick auf das Gesagte daher zu Recht bejaht. Eine Reduktion des Schadenersatzbetrags fällt ausser Betracht. Weiterungen erübrigen sich. Die Beschwerde ist unbegründet.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von F. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. März 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist