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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_503/2024  
 
 
Urteil vom 13. März 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Poffet. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführende, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Aeugst am Albis, 
Dorfstrasse 22, Postfach, 8914 Aeugst am Albis, 
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Kull Baumgartner. 
 
Gegenstand 
Ersatzvornahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, 
vom 11. Juli 2024 (VB.2023.00172). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 16. Mai 2001 wurde A.A.________ und B.A.________ die Bewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1562 in Aeugst am Albis erteilt. Die Bauherrschaft vollendete das Projekt bis heute nicht. Mit Beschluss vom 17. Mai 2022 verweigerte der Gemeinderat Aeugst am Albis die Genehmigung des in den Nebenbestimmungen dieser Baubewilligung geforderten Umgebungsplans sowie Farb- und Materialisierungskonzepts. Gleichzeitig beauftragte er einen Architekten, die fehlenden Unterlagen im Rahmen einer Ersatzvornahme auszuarbeiten und zur Bewilligung einzureichen. 
A.A.________ und B.A.________ rekurrierten am 20. Juni 2022 gegen diesen Beschluss an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 28. Februar 2023 abwies. Das Verwaltungsgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil vom 11. Juli 2024. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 26. August 2024 gelangen A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen im Wesentlichen, das Urteil vom 11. Juli 2024 sowie die damit geschützte Ersatzvornahme seien aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an den Gemeinderat zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat schliesst auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung. Die Beschwerdeführenden und der Gemeinderat haben sich erneut vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Bausache. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die Beschwerdeführenden sind beschwerdeberechtigt, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Ersatzvornahme haben (Art. 89 Abs. 1 BGG). Ob es sich beim angefochtenen Urteil um ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne der Art. 90 ff. BGG handelt, kann angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben.  
 
1.2. Die Beschwerdeführenden beantragen nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids diverse Feststellungen. Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär und damit grundsätzlich unzulässig (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; 141 II 113 E. 1.7; je mit Hinweisen). Den Beschwerdeführenden käme hinreichender Rechtsschutz zuteil, wenn das Bundesgericht gestützt auf ihre Beschwerde zum Schluss gelangte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an den Gemeinderat zurückzuweisen. Ein schutzwürdiges Interesse an darüber hinausgehenden Feststellungen besteht nicht. Indem sie sich mit ihrem Feststellungsantrag auf die rechtskräftig beurteilte Eingabe vom 18. September 2018 beziehen, bewegen sie sich zudem wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausserhalb des Streitgegenstands (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.2.2; 136 II 457 E. 4.2; je mit Hinweisen). Insoweit ist auf ihre Beschwerde von vornherein nicht einzutreten.  
 
2.  
Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 95 ff. BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch mit Blick auf Art. 42 Abs. 2 BGG - wonach in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweis). Mit ungenügend begründeten Rügen und allgemein gehaltener, rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid setzt es sich nicht auseinander (BGE 148 I 104 E. 1.5; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass sie während dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die geforderten Pläne beim Gemeinderat (mit Mitteilung an das Verwaltungsgericht) eingereicht hätten, was für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sei. Allerdings vermögen sie nicht überzeugend darzulegen, inwiefern die Auffassung der Vorinstanz, diese Pläne seien im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) zu berücksichtigen, gegen Bundesrecht verstossen soll. Diesbezüglich machen sie einzig geltend, wenn die geforderte Massnahme bereits erfolgt sei, wäre es unverhältnismässig, diese durch den "aufgezwungenen Gemeindearchitekten" nochmals ersatzweise ausführen zu lassen. Mit diesem pauschalen Einwand vermögen die Beschwerdeführenden keinen Verstoss gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz aufzuzeigen: 
Bereits mit Beschluss des Gemeinderats vom 21. Februar 2017 wurden die Beschwerdeführenden unter Androhung der Ersatzvornahme aufgefordert, die in der Baubewilligung vom 16. Mai 2001 verlangten Unterlagen zur Bewilligung einzureichen; die verweigerte Bewilligung der im Jahr 2018 eingereichten Unterlagen wurde durch alle Instanzen geschützt (vgl. Urteile 1C_509/2021 vom 14. September 2021 und 1C_55/2018 vom 6. Februar 2018). Dass die kantonalen Instanzen den Beschwerdeführenden gleichzeitig mit dem negativen Bescheid zur Eingabe im November 2021 keine weitere Chance erteilt haben, die seit nunmehr über zwei Jahrzehnten geforderten zusätzlichen Projektunterlagen vollständig einzureichen, stellt unter diesen Umständen keinen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip dar. Auch hatte sich der Gemeinderat nicht mit einem nur teilweise beurteil- und bewilligbaren Umgebungsplan sowie Farb- und Materialisierungskonzept zu begnügen bzw. die bewilligungsfähigen Elemente herauszuschälen, wie im Eventualstandpunkt geltend gemacht wird. Würde den Beschwerdeführenden gefolgt, liesse sich das Bewilligungsverfahren noch ewig in die Länge ziehen, was nicht angeht. Die Rüge ist abzuweisen, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügt. 
 
4.  
Die restliche Kritik betrifft die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, welche die Beschwerdeführenden richtiggestellt haben wollen. Dabei übersehen sie, dass das Bundesgericht den Sachverhalt nicht frei prüft, sondern vielmehr an die Sachverhaltsfeststellung seiner Vorinstanz gebunden ist (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). In diese greift es nur ein, wenn sie offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), d.h. willkürlich, ist, was eine hinreichend substanziierte Rüge voraussetzt (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Es genügt nicht, die vorinstanzliche Darstellung bloss als falsch zu bezeichnen und dieser eine eigene, "richtige" Version entgegenzustellen. Auch ist für die Beschwerdeführenden mit der Aussage, die Vorinstanz versäume es, ihre "Behauptung" zu beweisen, nichts gewonnen. Die appellatorische und über weite Strecken ohnehin kaum nachvollziehbare Kritik der Beschwerdeführenden erweist sich wie eingangs erläutert als unzulässig. 
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Aeugst am Albis und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. März 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Poffet