Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_154/2025
Urteil vom 13. März 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 15. Januar 2025 (VB.2024.00638).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1982), venezolanische Staatsangehörige, reiste am 27. April 2000 im Familiennachzug in die Schweiz ein. Am 11. Oktober 2000 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau.
A.________ ersuchte ab 2002 mehrmals erfolgreich um Kantonswechsel in den Kantons Zürich bzw. (zurück) in den Kanton Aargau. Ab dem 11. Juni 2010 war sie letztmals im Besitz einer bis zum 30. April 2011 gültigen Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.
1.2. Per 1. März 2011 kehrte A.________ an ihren ursprünglichen Wohnsitz im Kanton Aargau zurück. Auf Gesuch hin erteilte ihr das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau am 18. April 2012 eine Aufenthaltsbewilligung, welche es letztmals am 21. April 2023 mit Gültigkeit bis 30. April 2024 verlängerte.
A.________ ist Mutter von vier Kindern (geb. 2004, 2006, 2008 und 2018) aus ihrer Beziehung mit einem kosovarisch-schweizerischen Staatsangehörigen. Alle vier Kinder besitzen die Schweizer Staatsangehörigkeit.
Aufgrund ihrer Verschuldung und bestehender betreibungsrechtlich registrierter Verlustscheine wurde A.________ am 20. Juli 2023 durch das Migrationsamt des Kantons Aargau ermahnt und es wurden ihr weitere ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht gestellt, sofern sie ihr Verhalten nicht ändern würde.
1.3. Per 4. September 2024 (wohl: 2023) nahm A.________ mit ihren drei minderjährigen Kindern bei ihrer volljährigen Tochter in Dielsdorf im Kanton Zürich Wohnsitz. Am 18. September 2023 reichte sie beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel). Gemäss Auszügen aus den Registern der Betreibungsämter Lenzburg Seetal und Neuenhof vom 4. Oktober 2023 lagen gegen sie eine am 23. Mai 2022 eingeleitete, mit Rechtsvorschlag gestoppte Betreibung in der Höhe von Fr. 2'274.50 sowie 15 nicht getilgte Verlustscheine in einem Gesamtbetrag von Fr. 39'789.90 vor. Ferner war sie erwerbslos.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch am 12. Juni 2024 ab.
1.4. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. September 2024 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, mit Urteil vom 15. Januar 2025 ab.
1.5. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 10. März 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es seien ihr mindestens 75% der (ihr durch die Vorinstanz auferlegten) Gerichtsgebühren sowie mindestens 75% der Zustellkosten zurückzuerstatten.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Zunächst ist mit Bezug auf den Streitgegenstand folgendes festzuhalten: In ihrer Eingabe kritisiert bzw. kommentiert die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil als Ganzes. Indessen ergibt sich aus den gestellten Rechtsbegehren (es seien ihr mindestens 75% der Gerichtsgebühren und der Zustellkosten zurückzuerstatten; vgl. E. 1.5 hiervor) sowie aus der Begründung, dass sie das vorinstanzliche Urteil lediglich im Kostenpunkt anfechten will.
So gibt sie am Ende ihrer Eingabe, unter "Sachverhalt", an, dass sie in den Kanton Aargau ziehen und sich in Dielsdorf (Zürich) abmelden werde. Sodann führt sie unter "Schlusswort" (sinngemäss) aus, dass sie das Urteil gerne auch in Bezug auf den Kantonswechsel angefochten hätte; allerdings befürchte sie, dass dies "nur Geld kosten" werde, das sie sparen müsse und nicht weiter "an Gerichte verschwenden" könne. Schliesslich fügt sie an, so gern sie "bis vor Menschenrechte klagen" würde, müsse sie "ein Urteil anerkennen, das leider so nicht anzuerkennen ist".
Aus diesen Ausführungen kann geschlossen werden, dass kein Beschwerdewille in Bezug auf die Ablehnung des Kantonswechsels besteht. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet somit einzig die vorinstanzliche Kostenverlegung.
3.
3.1. Die Zulässigkeit der Beschwerde im Kostenpunkt folgt derjenigen in der Hauptsache (vgl. BGE 138 V 271, nicht publ. E. 5; Urteil 2C_171/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 2). In der Hauptsache geht es um die Bewilligung des Kantonswechsels.
3.2. Gegen Entscheide über den Kantonswechsel ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Kantonswechsel besteht oder nicht (vgl. Urteile 2C_311/2023 vom 5. April 2024 E. 1.1; 2C_99/2021 vom 10. November 2021 E. 1.2; jeweils mit Hinweisen). Demgegenüber steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausnahmsweise dann offen, wenn mit der Verweigerung des Kantonswechsels gleichzeitig auch der weitere Verbleib der betroffenen Person in der Schweiz in Frage steht, soweit diesbezüglich ein Anspruch im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG besteht (vgl. 2C_311/2023 vom 5. April 2024 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Wie es sich vorliegend genau damit verhält, kann indessen offenbleiben. Denn selbst wenn die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig wäre, würde dies am Verfahrensausgang nichts ändern.
3.3. Die Kostenverlegung ist gestützt auf kantonales Recht (§ 65a i.V.m. § 13 und § 17 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH: LS 175.2]) erfolgt, dessen Anwendung das Bundesgericht nur auf Willkür bzw. Verletzungen verfassungsmässiger Rechte hin prüft (vgl. BGE 149 IV 183 E. 2.4; 146 I 11 E. 3.1.3; 145 II 32 E. 5.1). Entsprechende Rügen unterliegen einer qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG, welcher gemäss Art. 117 BGG auch im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde anwendbar ist). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
Die Beschwerdeführerin erhebt keine substanziierten Willkürrügen im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Kostenverlegung und nennt auch keine weiteren verfassungsmässigen Rechte, die verletzt sein sollen. Sie bringt einzig vor, dass sich die Vorinstanz detaillierte Ausführungen hätte sparen können und die Beschwerde "schnell und sachlich abweisen sollen". Stattdessen habe das Verwaltungsgericht "quasi einen Lebenslauf von [ihr] erstellt und extrem detailliert erfasst, um so die Kosten hochzuhalten". Im Übrigen bringt sie zum Ausdruck, dass sie die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- und die Zustellkosten von Fr. 70.-- als zu hoch erachte. Diese Ausführungen genügen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 [allenfalls i.V.m. Art. 117] BGG) indessen nicht.
Die Beschwerde entbehrt somit offensichtlich einer rechtsgenügender Begründung.
4.
4.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
4.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov