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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_94/2025  
 
 
Verfügung vom 13. März 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Erben des Xavier Lucien Wenger, nämlich 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versicherungsvertrag; Beschwerderückzug, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer, 
vom 22. Januar 2025 
(KK.2025.00002, 756.3401.2043.45, 00900757). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde vom 20. Februar 2025 gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2025 mit Schreiben vom 10. März 2025 zurückgezogen haben; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig sind (Art. 66 Abs. 1, 2 und 5 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG); 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. März 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer