Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_94/2025
Verfügung vom 13. März 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
Erben des Xavier Lucien Wenger, nämlich
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versicherungsvertrag; Beschwerderückzug,
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer,
vom 22. Januar 2025
(KK.2025.00002, 756.3401.2043.45, 00900757).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde vom 20. Februar 2025 gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2025 mit Schreiben vom 10. März 2025 zurückgezogen haben;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig sind ( Art. 66 Abs. 1, 2 und 5 BGG );
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer