Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_53/2025
Urteil vom 13. März 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.B.________,
2. C.B.________,
beide vertreten durch Fürsprecher Urs Lanz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 30. Januar 2025
(ZK 25 22).
Erwägungen:
1.
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilte den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 3. Januar 2025 auf ein Exmissionsgesuch der Beschwerdegegner hin, die Studiowohnung, Erdgeschoss, U.________weg in V.________, innert 10 Tagen nach Erhalt des Entscheids zu räumen und zu verlassen.
Am 30. Januar 2025 trat das Obergericht des Kantons Bern auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2025 beim Bundesgericht Beschwerde.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
3.
Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein, weil seine Rechtsmitteleingabe den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht genüge.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe vom 11. März 2025 nicht mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt nicht dar, welche Rechte diese inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf seine Beschwerde mit der entsprechenden Begründung nicht eintrat.
Damit genügt die vorliegende Beschwerde den vorstehend (Erwägung 2) dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer