Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_527/2024
Urteil vom 13. März 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Basel-Stadt,
Aeschengraben 9, 4051 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.A.________,
handelnd durch B.A.________,
und diese vertreten durch Advokat Daniel Tschopp,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Juni 2024 (IV.2024.6).
Sachverhalt:
A.
Der 1991 geborene A.A.________ meldete sich, vertreten durch seine Eltern, aufgrund eines Geburtsgebrechens im Februar 1996 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Basel-Stadt erbrachte in der Folge Leistungen in Form medizinischer und beruflicher Massnahmen, Hilfsmitteln und eines Assistenzgeldes. Zudem gewährte sie A.A.________ Pflegebeiträge wegen einer Hilflosigkeit mittleren Grades. Per 1. Januar 2004 wurden die Pflegebeiträge durch eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit mittleren Grades abgelöst (Verfügung vom 8. Juni 2004). Dieser Anspruch wurde im weiteren Verlauf mehrfach bestätigt, letztmals mit Mitteilung vom 7. September 2017. Ab 1. Oktober 2009 bezog A.A.________ ausserdem eine ganze Invalidenrente.
Im Rahmen eines im September 2022 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein. Ausserdem führte sie am 2. März 2023 eine Abklärung vor Ort durch (vgl. Abklärungsbericht vom 3. März 2023). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 per Ende des der Verfügung folgenden Monats auf, da A.A.________ zum einen lediglich noch in einer alltäglichen Lebensverrichtung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei und er zum anderen in einer Einrichtung mit Heimstatus lebe.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die von A.A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Juni 2024 teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 7. Dezember 2023 auf und verpflichtete die IV-Stelle, A.A.________ ab 1. Januar 2024 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades auszurichten.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 13. Juni 2024.
Während A.A.________ und die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Verfügung vom 28. November 2024 erteilt die Präsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sie sich grundsätzlich nicht auf einen rein kassatorischen Antrag beschränken. Anders verhält es sich, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache ohnehin nicht selbst entscheiden könnte, insbesondere weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3), geht hervor, dass die IV-Stelle die Wohnform des Beschwerdegegners als Heim im Sinne von Art. 35ter IVV qualifiziert. Sie verlangt demnach sinngemäss die Bestätigung ihrer Verfügung vom 7. Dezember 2023. Auf die so verstandene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit ab Januar 2024 bejaht hat.
3.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner lediglich noch in einer der sechs massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen, nämlich bei der "Fortbewegung", auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist und deshalb einzig ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit wegen dauernder lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV in Frage kommt. Ebenfalls nicht umstritten ist, dass der Beschwerdegegner aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen grundsätzlich auf lebenspraktische Begleitung (von mindestens zwei Stunden pro Woche) im Sinne von Art. 38 Abs. 1 IVV angewiesen ist. Im Zentrum des Streits steht die Frage, ob die Wohnform des Beschwerdegegners als Heim im Sinne von Art. 35ter IVV zu qualifizieren ist. Wird die Frage bejaht, so besteht gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 IVV kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht frei überprüft werden kann (BGE 146 V 322 E. 4.4 mit Hinweis).
3.3. Das kantonale Gericht hat die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 9 ATSG) zutreffend dargestellt. Gleiches gilt bezüglich der (für die Höhe der Hilflosenentschädigung massgebenden [Art. 42ter Abs. 1 IVG]) Unterscheidung zwischen den drei Graden der Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG; Art. 37 Abs. 1 bis 3 IVV) und den dafür ausschlaggebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung [innerhalb und ausserhalb des Hauses], Kontaktaufnahme; BGE 133 V 450 E. 7.2) sowie der Angewiesenheit auf lebenspraktische Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG; Art. 38 IVV). Darauf wird verwiesen.
4.
4.1. Das kantonale Gericht stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdegegner lebe gemeinsam mit drei anderen Personen in einer Wohnung in U.________. Er sei gemäss Untermietvertrag vom 1. Januar 2017 Untermieter seiner Mutter, die ihrerseits Mieterin bei der Stiftung C.________ sei. Bei letzterer handle es sich um eine Einrichtung, die psychisch beeinträchtigten Menschen ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen wolle. Zwischen dem Beschwerdegegner und der Stiftung bestehe neben dem erwähnten Mietverhältnis ein daran gekoppelter Zusammenarbeitsvertrag vom 4. März 2017. Gemäss Ziffer 2 dieses Vertrags erfolge die Begleitung und Betreuung der begleiteten Personen bedarfs- und bedürfnisorientiert. Die allfälligen Leistungen würden durch eine feste Bezugsperson erbracht. Nach Angaben der Stiftung C.________ handle es sich bei der Wohnform des Beschwerdegegners um ambulant begleitetes Wohnen. Konflikte unter den Mitbewohnenden lägen in erster Linie in deren Verantwortung. Die Wohnbegleitung nehme dabei eine aktive Rolle ein. Die Mietenden stünden selbst in der Verantwortung für ihre Zimmer und die Gemeinschaftsräume.
Die Vorinstanz hielt weiter fest, die Betreuungspersonen seien nicht ständig anwesend. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen nicht gewährleistet sei. Gemäss den Informationen aus dem Abklärungsbericht IHP (Individueller Hilfeplan) der FAS (Fachliche Abklärungsstelle beider Basel) vom 9. Mai 2023 benötige der Beschwerdegegner Hilfeleistungen beim Wohnen im Umfang von insgesamt 4,75 Stunden pro Woche. Das kantonale Gericht schloss daraus, dass der Beschwerdegegner ansonsten in den alltäglichen Entscheidungen unabhängig und selbstständig sei. Ohnehin sei er in seiner Tagesgestaltung frei. So habe er angegeben, in seiner Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt zu sein. Er könne jederzeit selber entscheiden, was er tun möchte. Die Stiftung C.________ biete lediglich niederschwellig Freizeitangebote an. Der Tagesablauf werde durch die von der Stiftung C.________ zwischen 15.00 Uhr und 20.00 resp. 21.00 Uhr angebotenen Leistungen praktisch nicht beeinflusst. Ferner sei im Zusammenarbeitsvertrag in Ziffer 4.1 normiert, dass nach einer Kündigung des Vertrags die Verrechnung von Aufwänden für eine allfällige Nachbearbeitung, insbesondere bei Übergabe an eine nachsorgende Institution, vorbehalten bleibe. Daraus sei zu schliessen, dass der Beschwerdegegner seinen Anbieter wechseln könne.
4.2. Ausgehend von diesem Sachverhalt kam die Vorinstanz zum Schluss, nicht die Stiftung C.________, sondern der Beschwerdegegner und seine Mitbewohnenden trügen die Verantwortung für den Betrieb der Wohnung. Dabei falle ins Gewicht, dass der Beschwerdegegner selber über die Einrichtung und Ausgestaltung der Wohnung entscheiden könne. Daran ändere nichts, dass er von der Anwesenheit einer Begleitperson profitieren könne. Das Erfordernis von Art. 35ter Abs. 1 lit. a IVV sei somit nicht erfüllt. Da der Beschwerdegegner auch selber entscheiden könne, ob und wenn ja, welche Hilfeleistungen er in Anspruch nehmen möchte, sei auch Art. 35ter Abs. 1 lit. b IVV nicht erfüllt. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine pauschale Entschädigung für Pflege- und Betreuungsleistungen, weshalb auch die Voraussetzungen von Art. 35ter Abs. 1 lit. c IVV nicht gegeben seien.
4.3. Ferner kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Voraussetzungen von Art. 35ter Abs. 4 lit. a-c IVV kumulativ erfüllt seien. So könne sich der Beschwerdegegner sein benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung selber einkaufen (vgl. Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV). Er lebe eigenverantwortlich und selbstbestimmt (Art. 35ter Abs. 4 lit. b IVV) und wähle und gestalte die Wohnverhältnisse selber (Art. 35ter Abs. 4 lit. c IVV). Folglich sei die Wohnform des Beschwerdegegners nicht als Heim im Sinne von Art. 35ter IVV zu qualifizieren. Da dieser im Übrigen auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen sei, gelte seine Hilflosigkeit als leicht (Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV), weshalb er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades habe.
5.
5.1. Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird unter einem Heim meist eine unter der Verantwortung einer Trägerschaft stehende Wohngemeinschaft mit Leitung und allenfalls angestelltem Personal verstanden. Erforderlich ist, dass den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern dass sie gegen Entgelt auch von einem weitergehenden Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration Gebrauch machen können, also von solchen Dienstleistungen, die in ihrer Art und in ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung stehen, bzw. für deren Organisation die Betroffenen selbst verantwortlich wären. Als massgebend gilt demnach, dass ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen erbracht wird, das in der eigenen Wohnung oder in einer üblichen Wohngemeinschaft nicht oder zumindest nicht dauernd gewährleistet ist (BGE 146 V 322 E. 4.2).
5.2. Anders als im Bereich der AHV oder der Ergänzungsleistungen, wo der Verordnungsgeber auf rein formale Kriterien im Sinne der kantonalen Anerkennung als Heim oder einer entsprechenden kantonalen Betriebsbewilligung abstellt (vgl. Art. 66bis Abs. 3 AHVV [SR 831.101]; Art. 25a Abs. 1 ELV [SR 831.301]), definiert der Bundesrat den Heimbegriff im Bereich der Invalidenversicherung anhand materieller Merkmale (BGE 146 V 322 E. 4.3 mit Hinweis; vgl. E. 5.1 und 5.2 hiervor sowie Urteil 8C_795/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 5, zur Publikation vorgesehen). Die Beantwortung der durch Art. 35ter IVV aufgeworfenen Fragen zur Betriebs- und Organisationsstruktur von kollektiven Wohnformen sowie zu deren Betreuungsleistungen und der Art der entsprechenden Entschädigung kann nur durch eingehende Prüfung im Einzelfall beantwortet werden. Der Bundesrat trägt mit seiner Definition des Heimbegriffs im Invalidenversicherungsrecht dem Umstand Rechnung, dass in den letzten Jahren neue Formen der Heimbetreuung an Bedeutung gewonnen haben, indem heimähnliche Strukturen teilweise an die Stelle der klassischen Heime getreten sind. Die Entstehung immer unterschiedlicherer Wohnformen in diesem Bereich ruft nach einer entsprechend differenzierten Abklärung der Frage, ob im konkreten Fall der Heimcharakter zu bejahen ist oder nicht. Der Bezeichnung der kollektiven Wohnform ("Übergangswohnheim", "Begleitetes Wohnen", "Soziales Wohnen", "Wohnhilfe") kommt dabei keine Bedeutung zu (BGE 146 V 322 E. 4.3; Urteil 8C_795/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 6.2.2). Zu berücksichtigen sind jedoch der Umfang und die Intensität der von der Einrichtung erbrachten Betreuungsleistung, wobei sich die rechtsanwendenden Behörden diesbezüglich an der leistungsspezifischen Erheblichkeitsschwelle im Zusammenhang mit der lebenspraktischen Begleitung zu orientieren haben (BGE 146 V 322 E. 6.1 und 6.2).
6.
Die IV-Stelle rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) sowie von Art. 35ter Abs. 1 IVV.
6.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner Hilfeleistungen fürs Wohnen im Umfang von 4,75 Stunden pro Woche benötigt (vgl. E. 4.1 hiervor). Die Stiftung C.________ ist von Montag bis Freitag jeweils von 15.00 Uhr bis 20.00/21.00 Uhr in der Wohngemeinschaft anwesend, damit sie die Bewohner bedarfs- und bedürfnisorientiert begleiten und betreuen kann. Die leistungsspezifische Erheblichkeitsschwelle gemäss BGE 146 V 322 ist damit gegeben (vgl. auch Urteil 8C_94/2023 vom 19. Dezember 2024 E. 7.2). Etwas anderes macht auch der Beschwerdegegner nicht geltend.
6.2.
6.2.1. Die IV-Stelle macht geltend, die Leistungen würden nach Tarif A IHP-Stufe abgerechnet, wobei der Beschwerdegegner rund fünf Stunden Betreuung pro Woche in Anspruch nehme. Die Entschädigung erfolge also pauschal im Sinne von Art. 35ter Abs. 1 lit. c IVV.
6.2.2. Es steht fest, dass der Beschwerdegegner zusammen mit seiner Schwester und zwei weiteren Bewohnern in der Wohngruppe lebt. Damit liegt unbestritten eine kollektive Wohnform im Sinne von Art. 35ter Abs. 1 IVV vor. Aus dem Zusammenarbeitsvertrag zwischen der Stiftung C.________ und dem Beschwerdegegner ergibt sich sodann, dass die von der Stiftung erbrachten Leistungen nach einem Tarif abgerechnet werden (Tarif A gemäss IHP-Stufe). Dies deckt sich mit der auf der Homepage der Stiftung abrufbaren Tarifliste. Danach werden die Tarife für begleitetes Wohnen nach einer vom Kanton ermittelten IHP-Bedarfsstufe festgelegt. Das Dokument verweist ferner auf eine Tarifliste des Amtes für Sozialbeiträge Basel-Stadt (vgl. www.bs.ch/themen/finanzielle-hilfe/leistungen/behindertenhilfe/informationen-fuer-leistungserbringende/institutionen, besucht am 6. März 2025). Darin sind die einzelnen Ansätze nach IHP-Stufe für Personen mit ambulanter Wohnbegleitung ersichtlich. Der anrechenbare Nettoaufwand (=Volltarif) setzt sich aus einer Betreuungs- und einer Objektpauschale (inkl. Wegzonen-Zuschlag) zusammen (vgl. im Übrigen auch §§ 18 f. des Gesetzes vom 14. September 2016 über die Behindertenhilfe des Kantons Basel-Stadt [BHG; SG 869.700], wonach für die personalen und nicht personalen Leistungen Normkosten resp. Pauschalen gelten). Der im Zusammenarbeitsvertrag erwähnte Tarif A findet sich in den genannten Tariflisten unter dieser Bezeichnung nicht. Wofür er genau steht, mithin ob dieser eine Pauschale oder allenfalls effektiv erbrachte Leistungsstunden abbildet, ist damit unklar. Der Sachverhalt ist insofern unvollständig abgeklärt.
6.2.3. Nach dem Gesagten ist die Feststellung der Vorinstanz, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf eine pauschale Entschädigung für Pflege- und Betreuungsleistungen (vgl. E. 3.2 hiervor), nicht haltbar. Vielmehr hätten sich weitere Abklärungen zur Frage aufgedrängt, ob die vom Beschwerdegegner bezogenen Betreuungsleistungen pauschal entschädigt werden im Sinne von Art. 35ter Abs. 1 lit. c IVV.
6.3.
6.3.1. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, vorliegend biete die Stiftung Wohnraum an, wenn auch indirekt über das Mietverhältnis mit der Mutter. Doch selbst wenn die Mutter den Wohnraum der Stiftung zur Verfügung stellen sollte und die Stiftung diesen anschliessend weiter vermittle, sei damit eine Heimeigenschaft noch nicht per se ausgeschlossen. Denn die Verantwortung für den Betrieb der kollektiven Wohnform liege hier nicht beim Beschwerdegegner, sondern bei der Stiftung (vgl. Art. 35ter Abs. 1 lit. a IVV). Von der Verantwortung für das eigene Zimmer könne entgegen der Vorinstanz nicht auf die Verantwortung für den Betrieb der Wohngemeinschaft geschlossen werden.
6.3.2. Es bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, wem die Liegenschaft gehört, in der sich die begleitete Wohngruppe befindet, resp. von wem der Wohnraum zur Verfügung gestellt wird. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen mietet die Mutter des Beschwerdegegners die Liegenschaft von der Stiftung C.________. Der Beschwerdegegner sei seinerseits Untermieter seiner Mutter. Er selber macht in seiner Vernehmlassung demgegenüber geltend, die betreffende Wohnung gehöre seiner Mutter. Diese trage die Verantwortung für die Liegenschaft. Die Eigentumsverhältnisse ergäben sich einerseits aus dem Zusammenarbeitsvertrag vom 4. März 2021 und andererseits aus dem - vor Bundesgericht eingereichten - Auszug aus dem Grundbuch.
6.3.3. Beim vom Beschwerdegegner eingereichten Grundbuchauszug handelt es sich um ein zulässiges (unechtes) Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, da erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass dazu gegeben hat, ihn vorzubringen. Daraus ergibt sich, dass die Mutter des Beschwerdegegners Eigentümerin des Grundstücks Nr. 277-19-9 ist. Im Zusammenarbeitsvertrag vom 4. März 2021 wird die Mutter des Beschwerdegegners zudem als Besitzerin der vom ihm und drei weiteren Personen bewohnten Liegenschaft bezeichnet. Gemäss Stellungnahme der Stiftung C.________ bietet die Mutter des Beschwerdegegners den Wohnraum an. Letztere sei für die Liegenschaft als Ganzes verantwortlich. Die Stiftung vermittle ihrerseits den zur Verfügung gestellten Wohnraum für maximal vier Personen. In den Akten liegt ferner ein Untermietvertrag vom 1. Januar 2017, demzufolge sich der Beschwerdegegner als Untermieter und seine Mutter als Hauptmieterin als Vertragsparteien gegenüberstehen. Gleichzeitig wird die Mutter aber auch als Vermieterin der Wohnung aufgeführt.
6.3.4. Aus dem Gesagten erhellt, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Stiftung C.________ die Wohnung an die Mutter des Beschwerdegegners vermiete, offensichtlich unrichtig und für das Bundesgericht daher nicht verbindlich ist (vgl. E. 1.2 hiervor). Wären die Akten liquid, könnte das Bundesgericht den Sachverhalt selber ergänzen (vgl. BGE 149 V 218 E. 4.2 mit Hinweisen). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. So lässt sich anhand der Akten nicht feststellen, wie die Mietverhältnisse des Beschwerdegegners und seiner Mitbewohner ausgestaltet sind. Der bereits erwähnte Untermietvertrag zwischen dem Beschwerdegegner und seiner Mutter vom 1. Januar 2017 ist insofern widersprüchlich, als letztere darin gleichzeitig als Vermieterin und Hauptmieterin erscheint. Da sie Eigentümerin der Liegenschaft ist, kann sie aber nicht gleichzeitig Hauptmieterin sein. Denkbar wäre hingegen, dass die Mutter des Beschwerdegegners die betreffende Wohnung der Stiftung C.________ vermietet und diese die Wohnung den einzelnen Bewohnern, darunter der Beschwerdegegner, jeweils untervermietet. Damit im Einklang stünde Ziffer 4.3 des Zusammenarbeitsvertrags, wonach die Wohnungen im Haus "Burgstrasse" ausdrücklich für Klientinnen und Klienten der Wohnbegleitung reserviert sind und die Auflösung des Vertrags betreffend Wohnbegleitung die Kündigung des Mietvertrags zur Folge hat. Eine solche Klausel ergäbe nur dann Sinn, wenn die Stiftung C.________ überhaupt in der Lage wäre, die Kündigung des (Unter-) Mietvertrags zu erwirken. Anhand der Akten lässt sich aber nicht ersehen, ob zwischen der Mutter des Beschwerdegegners und der Stiftung ein Hauptmietvertrag resp. zwischen der Stiftung und dem Beschwerdegegner ein Untermietvertrag besteht oder ob die Mutter ihrem Sohn ein Zimmer allenfalls direkt vermietet. Ebenso wenig erhellt aus den Unterlagen, wie die im Zusammenarbeitsvertrag erwähnte Reservation der Wohnungen für die Klientinnen und Klienten der Stiftung C.________ ausgestaltet ist resp. ob es hierfür eine vertragliche Grundlage zwischen der Mutter des Beschwerdegegners als Eigentümerin der fraglichen Wohnung und der Stiftung gibt.
6.3.5. Sollte vorliegend zwischen dem Beschwerdegegner und der Stiftung C.________ ein (Unter-) Mietvertrag bestehen und zöge die Kündigung des Vertrags über die Wohnbegleitung die Auflösung des Mietverhältnisses nach sich, so wäre die vorliegende Konstellation vergleichbar mit derjenigen, die im jüngst ergangenen und zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_94/2023 vom 19. Dezember 2024 zur Beurteilung stand. Das Bundesgericht bestätigte dort die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Wohnsituation der Versicherten als Aufenthalt in einem Heim im Sinne von Art. 35ter IVV zu qualifizieren sei. Es trug dabei insbesondere dem Umstand Rechnung, dass die Kündigung des Vertrags über die Wohnbegleitung die Kündigung des Untermietvertrags nach sich gezogen hätte, was eine Bindung an die Dienstleistungen des fraglichen Vereins bedeutete (d.h. Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV war nicht erfüllt). Zu keinem anderen Ergebnis führte gemäss dem zitierten Urteil die Tatsache, dass die Versicherte neben den Leistungen des Vereins regelmässige Leistungen der Spitex in Anspruch nahm, beim Einkaufen von Dritten unterstützt wurde und die Reinigung der Wohnung durch eine von ihr beauftragte Reinigungskraft erfolgte (E. 7.3).
Sollte zwischen dem Beschwerdegegner und der Stiftung C.________ hingegen kein solches (Unter-) Mietverhältnis bestehen, so läge jedenfalls nicht auf der Hand, weshalb eine Kündigung der Wohnbegleitung auch die Kündigung des Mietvertrags nach sich ziehen sollte. Damit wäre zumindest fraglich, weshalb vorliegend nicht von einem selbstständigen und selbstbestimmten Leben in einer Privatwohnung im Sinne von Art. 35ter Abs. 4 IVV auszugehen sein sollte, zumal keine Bindung an die Dienstleistungen der Stiftung wie im zitierten Urteil des Bundesgerichts erkennbar wäre.
Es ist somit unabdingbar, dass die konkreten Mietverhältnisse und vertraglichen Bindungen zwischen der Mutter des Beschwerdegegners, der Stiftung C.________ und dem Beschwerdegegner sowie den anderen Personen der fraglichen Wohngruppe genauer abgeklärt werden.
6.3.6. Nach dem Gesagten weist der rechtserhebliche Sachverhalt wesentliche Lücken auf, weshalb nicht zuverlässig beurteilt werden kann, wer für den Betrieb der kollektiven Wohnform die Verantwortung trägt (vgl. Art. 35ter Abs. 1 lit. a IVV) und ob der Beschwerdegegner an die Dienstleistungen der Stiftung C.________ gebunden ist, mithin ob er frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung er in welcher Art, wann oder von wem erhält (vgl. Art. 35ter Abs. 1 lit. b und Abs. 4 lit. a und b IVV). Die IV-Stelle moniert in diesem Zusammenhang im Übrigen zu Recht, dass der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme der Stiftung C.________ zu mehreren Fragen betreffend die konkret erbrachten Leistungen der Stiftung im Rahmen der Wohngruppe des Beschwerdegegners nur auszugsweise vorlegte. So findet sich am Ende des Dokuments etwa die Frage, wer darüber entscheide, welche Unterstützung/Hilfeleistung/Dienstleistung in Anspruch genommen resp. ausgeübt werde. Die Antwort dazu fehlt im vom Beschwerdegegner eingereichten Dokument. Damit bestehen auch diesbezüglich Zweifel an der Vollständigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Dieser Abklärungsmangel in Bezug auf die konkreten Verhältnisse lässt sich nicht unter Verweis auf die allgemeinen Angaben auf der Homepage der Stiftung aufwiegen. Das kantonale Gericht wird die erforderlichen Abklärungen nachzuholen haben.
6.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den entscheidwesentlichen Sachverhalt in mehreren Punkten unvollständig und in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festgestellt. Die Sache ist deshalb an sie zurückzuweisen, damit sie die offenen Fragen kläre und danach neu entscheide. Die Beschwerde der IV-Stelle ist insofern begründet.
7.
Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erneuter Beurteilung der Sache gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen der IV-Stelle im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 146 V 28 E. 7). Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1). Die IV-Stelle, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Juni 2024 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. März 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest