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[AZA 0] 
1P.803/1999/boh 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
13. April 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Forster. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Sieber, Quaistrasse 3/Moserstrasse, Postfach 1422, Schaffhausen, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, 
 
betreffend 
Strafprozess, hat sich ergeben: 
 
A.-Mit Strafbefehl vom 12. Februar 1997 wurde B.________ vom Verkehrsstrafamt des Kantons Schaffhausen wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (FiaZ) und Verletzung der Verkehrsregeln zu 60 Tagen Gefängnis (unbedingt) verurteilt. Auf Einsprache des Verurteilten hin bestätigte der Einzelrichter in Strafsachen des Kantonsgerichtes Schaffhausen mit Urteil vom 27. August 1998 den Schuldspruch wegen FiaZ sowie die ausgefällte Sanktion, während das Strafverfahren betreffend Verkehrsregelverletzung wegen Verjährung eingestellt wurde. 
 
B.-Die von B.________ gegen das einzelrichterliche Strafurteil erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 30. November 1999 ab. Dagegen gelangte B.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. Dezember 1999 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung von Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) sowie von Art. 6 EMRK, und er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 
 
C.-Nach Eingang der schriftlichen Urteilsmotivation des angefochtenen Entscheides wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung eingeräumt, wovon dieser mit Eingabe vom 6. März 2000 Gebrauch machte (Art. 89 Abs. 2 i.V.m. Art. 93 Abs. 2 OG, vgl. BGE 125 IV 291 E. 1 S. 292 ff.). 
 
D.-Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen beantragt die Abweisung der Beschwerde, während das Obergericht des Kantons Schaffhausen auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. 
 
E.-Mit Verfügung vom 7. Februar 2000 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Verfahren vor Obergericht "seine schon vor I. Instanz gestellten Beweisanträge" wiederholt. "Mit der Nichtabnahme der beantragten Beweismittel" habe das Obergericht gegen Art. 4 aBV und Art. 6 EMRK verstossen. Ausserdem wird gerügt, die Ablehnung der Beweisanträge beruhe auf einer willkürlichen Tatsachenfeststellung bzw. einer willkürlichen "antizipierten Beweiswürdigung". 
 
a) Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn er, ohne dabei geradezu in Willkür zu verfallen, annehmen darf, die verlangten zusätzlichen Beweisvorkehren würden am relevanten Beweisergebnis voraussichtlich nichts mehr ändern (sogenannte "antizipierte" oder "vorweggenommene" Beweiswürdigung, vgl. BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 121 I 306 E. 1b S. 308 f.; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.; 115 Ia 97 E. 5b S. 101, je mit Hinweisen). Diese Praxis gilt namentlich für die Einvernahme von angebotenen Entlastungszeugen (BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135 mit Hinweisen; 124 I 208 E. 4b S. 212). 
 
Willkür liegt vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). 
 
b) Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 26. Januar 1996 (00. 45 Uhr) in alkoholisiertem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt. 
 
aa) Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, anlässlich einer Polizeikontrolle sei beim Beschwerdeführer mittels Atemlufttest "eine Alkoholkonzentration von 0,9 Gewichtspromillen festgestellt" worden. "Die rund 45 Minuten später entnommene Blutprobe" habe "eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von minimal 0,92 und maximal 1,28 Gewichtspromillen" aufgewiesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch geltend gemacht, "nach Anhalten des Fahrzeuges einen kräftigen Schluck" des Medikaments "Vicks MediNait zu sich genommen" zu haben. Demnach sei "zu prüfen, ob es zu einem Nachtrunk mit Vicks MediNait gekommen ist und auf welche Menge sich dieser gegebenenfalls belaufen würde". 
 
bb) Das Blutanalysegutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich Irchel (IRMZ) vom 20. November 1996 sowie die chemisch-toxologische Untersuchung des Institutes für Rechtsmedizin der Universität München vom 16. Juli 1997 hätten übereinstimmend "ergeben, dass weder Paracetamol, noch Dextrorphan, noch Dextromethorphan und auch keine anderen Medikamentenwirkstoffe in der Blutalkoholprobe des Angeklagten aufgedeckt werden konnten". "Da Vicks MediNait pro 30 ml unter anderem 600 mg Paracetamol enthalte, hätte bereits nach vorschriftsgemässer Einnahme der Wirkstoff Paracetamol nachgewiesen werden können". "Aus dem Blut" werde "dieser Wirkstoff mit einer Halbwertszeit von einer bis vier Stunden eliminiert". "Beide Untersuchungen" sprächen sich "daher klar gegen die Einnahme von Vicks MediNait in relevanter Zeit und Menge vor der Blutentnahme aus". 
 
cc) Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, "es müsse eine Verwechslung der Blutprobe vorliegen". Daher sei eine weitere Expertise beim IRMZ angeordnet worden. Das Gutachten vom 9. März 1999 habe "eine berechnete Identitätswahrscheinlichkeit von 99,9999%" ergeben. Damit könne "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die untersuchte Blutalkoholprobe vom Angeklagten" stamme, was dieser auch "mit Schreiben vom 6. April 1999" selber eingeräumt habe. 
 
dd) Die Wirkstoffanalysen des IRMZ und des Institutes für Rechtsmedizin der Universität München seien - "teilweise aufgrund verschiedener Methoden (radioimmunochemische Doppeltests, immunchemisches Verfahren [Liganden-Assay] und Gaschromatographie-Massenspektrometrie) - zu demselben Ergebnis gekommen". "In der Blutalkoholprobe" hätten sich "keine Hinweise für eine therapeutische oder gar übertherapeutische Aufnahme von Wick MediNait (deutsches Produkt) oder Vicks MediNait in der relevanten Zeit vor der Blutentnahme" finden lassen. 
 
ee) Im Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität München werde darüber hinaus festgestellt, "dass auch die Ergebnisse der Begleitstoffanalyse (Bestimmung der neben Äthanol flüchtigen Bestandteile) nicht damit vereinbar seien, dass der Angeklagte die festgestellte Blutalkoholkonzentration durch eine ausschliessliche Aufnahme von Vicks MediNait kurz vor und nach der Fahrt aufgebaut haben will". Der nachgewiesene Methanolspiegel weise vielmehr "auf die Einnahme begleitstoffhaltiger alkoholischer Getränke (z.B. Obstbranntwein) hin". Laut Gutachten hätte der Beschwerdeführer sodann "mindestens 4 dl" des Medikamentes einnehmen müssen, "wenn er die festgestellte Blutalkoholkonzentration durch eine ausschliessliche Aufnahme von Vicks MediNait kurz vor 00.45 Uhr und danach aufgebaut haben will". Dies aber scheitere "bereits an den eigenen Angaben des Angeklagten, wonach er über den Tag verteilt lediglich knapp ein Fläschchen Vicks MediNait (Schweizer Produkt, 180 ml) getrunken haben" wolle. 
 
ff) Die erwähnten Gutachten seien "schlüssig und überzeugend" und würden den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachtrunk "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" ausschliessen. Demgegenüber würden "die Aussagen des Angeklagten während des Verfahrens erhebliche Zweifel am behaupteten Nachtrunk" erwecken. Er habe "verschiedentlich widersprüchlich ausgesagt und den Nachtrunk erst später erwähnt". "Aufgrund der eindeutigen und schlüssigen Ergebnisse der Gutachten, der widersprüchlichen Aussagen des Angeklagten und der mit dem Ergebnis der Gutachten übereinstimmenden Aussage des Polizeibeamten S.________" könne "auf die beantragten Zeugeneinvernahmen und auf das Einholen eines weiteren Gutachtens verzichtet werden". 
 
c) Der Beschwerdeführer bringt vor, der mittels Blutprobe festgestellte Alkoholgehalt von 0,92 Gewichtspromille werde zwar "nicht bestritten". Der Promillewert sei jedoch auf einen "Nachtrunk" zurückzuführen, "insbesondere durch Einnahme des stark alkoholhaltigen Hustensirups 'Vicks MediNait'". Das Obergericht habe "einen solchen Nachtrunk allein schon deshalb" verneint, "weil sowohl das IRMZ als auch das Institut für Rechtsmedizin der Universität München den in 'Vicks MediNait' enthaltenen Wirkstoff Paracetamol nicht hatten nachweisen können". Verschiedene Personen könnten jedoch bezeugen, dass ein Nachtrunk stattgefunden habe. Das Obergericht gehe davon aus, dass die angebotenen Entlastungszeugen "alle lügen" und daher "gar nicht erst einvernommen werden" müssten. "Diese offensichtlich unzulässige antizipierte Beweiswürdigung" verletze Art. 4 aBV und Art. 6 EMRK
 
d) Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn die angebotenen Gewährspersonen in dem vom Beschwerdeführer erwarteten entlastenden Sinne aussagen würden, wäre die Annahme sachlich vertretbar, weitere Beweiserhebungen würden an den bereits vorliegenden erheblichen Beweisergebnissen nichts Entscheidendes mehr ändern. 
 
aa) Der Beschwerdeführer bestreitet den mittels Blutprobe festgestellten Alkoholgehalt von 0,92 Gewichtspromille nicht. Spuren des Wirkstoffes Paracetamol oder anderer Arzneimittelstoffe, welche auf die Einnahme des fraglichen (alkoholhaltigen) Medikamentes hingewiesen hätten, konnten in den beiden Gutachten nicht ermittelt werden. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die von ihm angebotenen Zeugen könnten einigermassen exakte Aussagen zur (angeblich) eingenommenen Dosis des Medikamentes machen. Er bringt vor, seine damalige Ehefrau habe "ihm an diesem Tag 3 Flaschen Vicks MediNait in einer Apotheke in Schaffhausen besorgt", und sie habe schriftlich bestätigt, "dass der Beschwerdeführer vor der Fahrt den Erkältungssaft Vicks MediNait getrunken" habe. Der angebotene Zeuge Z.________ habe schriftlich festgehalten, "dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Wegfahrt zu Hause, circa 15 Minuten vor der späteren Kontrolle, aus einer Flasche Vicks MediNait getrunken" habe, dass "er diese Flasche mit sich ins Auto genommen" habe "und weggefahren" sei. M.________ habe (gegenüber dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter) ausgesagt, dass "der Beschwerdeführer bereits an Ort und Stelle die Beamten auf den Nachtrunk im (...) Auto ausdrücklich aufmerksam" gemacht habe. Die Polizeibeamten seien "diesem entlastenden Hinweis überhaupt nicht" nachgegangen, und hätten "die Flasche Vicks MediNait im Auto nicht" sichergestellt, "sondern den Beschwerdeführer direkt zur Blutentnahme ins Kantonsspital" mitgenommen. 
 
bb) Nach dem Gesagten könnten die Befunde in den Blutanalysegutachten der Institute für Rechtsmedizin der Universität Zürich Irchel sowie der Universität München willkürfrei damit erklärt werden, dass die vom Beschwerdeführer (angeblich) nachgetrunkene Arzneidosis jedenfalls zu gering gewesen wäre, um in der sichergestellten Blutprobe Spuren von Medikamentenwirkstoffen und damit einen relevanten Nachtrunk von (ausreichenden Mengen) Alkohol nachzuweisen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers müsste aus den gutachterlichen Befunden somit keineswegs zwangsläufig geschlossen werden, dass die angebotenen Zeugen "alle lügen" würden. 
 
cc) Bei dieser Sachlage kann auch offen bleiben, ob die damalige Ehefrau des Angeklagten als befangen angesehen werden müsste. Dies gilt namentlich für die Glaubwürdigkeit ihrer (laut Beschwerdeschrift auf ausdrückliches Insistieren und "Nachhaken" des Verteidigers zustande gekommenen) angeblichen mündlichen Äusserung, der Beschwerdeführer habe das Medikament "in rauhen Mengen" zu sich genommen. Selbst wenn die ehemalige Ehefrau als Zeugin oder Auskunftsperson in dieser Weise aussagen würde, liessen die vorliegenden Akten (namentlich die beiden Blutanalysegutachten) den willkürfreien Schluss zu, dass sie sich in diesem Punkt womöglich geirrt (oder übertrieben) haben könnte. Ebenso wenig muss geprüft werden, ob Z.________ aus eigener Wahrnehmung verlässliche Kenntnis davon haben konnte, was der Beschwerdeführer "zu Hause" allenfalls getrunken hatte. Inwiefern der angebotene Zeuge M.________ wesentliche Beobachtungen zur Frage eines Nachtrunkes gemacht hätte, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Darin wird vielmehr ausdrücklich eingeräumt, dass "M.________ (...) den Nachtrunk sicher nicht mit eigenen Augen gesehen" habe (Beschwerdeschrift, S. 16 Ziff. 10). Das Vorbringen, M.________ könne bestätigen, dass die kontrollierenden Polizeibeamten das im Auto mitgeführte Medikament nicht sichergestellt hätten, vermag am dargelegten wesentlichen Beweisergebnis nichts zu ändern. 
 
dd) Das beanstandete polizeiliche Vorgehen hat den Beschwerdeführer auch nicht daran gehindert, seine Sachdarstellung betreffend Nachtrunk vorzubringen und mittels ausführlichen gerichtlichen Gutachten und weiteren Beweiserhebungen nachprüfen zu lassen. Dem Beschwerdeführer wäre es im Übrigen unbenommen gewesen, die fragliche Arzneimittelflasche selbst der Polizei oder seinem Rechtsvertreter als entlastendes Beweismittel zu übergeben. Seine Frage, "wo war diese Flasche, und weshalb hat die Polizei diese nicht gesucht?", fällt insofern auf ihn selbst zurück. 
 
e) Weder liessen sich aus den vom Beschwerdeführer erhofften Aussagen der angebotenen Gewährspersonen objektive Anhaltspunkte dafür erwarten, dass die Blutanalysegutachten fehlerhaft wären, noch ergeben sich aus der zulässigen antizipierten Beweiswürdigung Anhaltspunkte für eine angebliche "Voreingenommenheit des Obergerichtes". 
 
Dass die Blutprobe bei der Begutachtung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität München (am 16. Juli 1997) bereits anderthalb Jahre alt war, lässt die Expertisen ebenfalls nicht als fehlerhaft oder unglaubwürdig erscheinen. Zum einen hat das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich Irchel bereits am 20. November 1996 keinerlei Spuren von Medikamentenwirkstoffen feststellen können. Zum anderen wird im Münchner Gutachten zwar erwähnt, die Blutprobe sei "tiefgefroren" aufbewahrt worden, und das "Blut" sei "entsprechend bei der Untersuchung stark hämolytisch" gewesen. Aus dem Gutachten geht jedoch keineswegs hervor, dass deswegen keine schlüssigen Befunde betreffend Arzneimittelspuren mehr möglich gewesen wären. Insbesondere behauptet der Beschwerdeführer nicht (und wäre auch aus den Gutachten nicht ersichtlich), dass die von den Experten gesuchten Medikamentenwirkstoffe (Paracetamol, Dextrorphan, Dextromethorphan, Codein, Benzodiazepine usw. ) sich in ähnlicher Weise zersetzt hätten wie (organische) Bestandteile des Blutes. Wie die Gutachter (Prof. Dr. Eisenmenger und Prof. Dr. von Meyer) ausdrücklich feststellen, gab es im Gegenteil "keine Hinweise auf das Vorliegen von bakteriellen Zersetzungsvorgängen, die zu einem Abbau von Arzneistoffen in der Probe führen könnten". 
 
Daran ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, es sei "gerichtsnotorisch", dass "auch renommierte Institute fehlerhafte Gutachten erstellen" könnten. Im Übrigen setzt er sich mit den ausführlichen und willkürfreien Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu den Resultaten und zur Stichhaltigkeit der Analysegutachen nur oberflächlich auseinander (vgl. oben, E. 1b/bb - ee). 
 
2.-Sodann rügt der Beschwerdeführer eine "Verletzung kantonaler prozessualer Vorschriften". "Die beiden Polizeibeamten" seien "bezüglich ihres Vorgehens nämlich nicht über alle Zweifel erhaben" und hätten sich "in ihren Aussagen in Widersprüche" verstrickt. 
 
Die Frage, "ob anlässlich der Kontrolle noch weitere Personen anwesend" gewesen seien, habe Polizeiaspirant A.________ verneint, während der Polizeigefreite S.________ auf die "Frage, ob anlässlich des Vorhaltes" an den Beschwerdeführer "noch weitere Personen anwesend" gewesen seien, geantwortet habe, neben dem Beschwerdeführer sei "ein Bekannter" von diesem gestanden bzw. "während der verschiedenen Blastests dazugetreten", den der Gfr S.________ nicht gekannt habe. Letzterer sei auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend angeblicher Medikamenteneinnahme nicht eingegangen, sondern habe diesen "umgehend" aufgefordert, "mit ihm ins Kantonsspital zur Blutentnahme zu fahren". "Im Auto" habe der Gfr S.________ den Beschwerdeführer "lediglich" gefragt, "wann er 'zum letzten Mal' wegen Fiaz bei der Polizei gewesen" sei. "Bei dieser Voreingenommenheit des Polizeibeamten" verwundere "das erste, sehr oberflächlich und eben unklar abgefasste Kurzprotokoll überhaupt nicht". "Die Beamten" seien "ihren gesetzlichen Pflichten, nach Entlastungsbeweisen zu suchen, ganz offensichtlich nicht nachgekommen". 
 
a) Diese Vorbringen des Beschwerdeführers sind rein appellatorischer Natur (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) und vermögen weder eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten des Angeschuldigten zu begründen, noch eine willkürliche Anwendung von kantonalem Strafprozessrecht. Dies gilt auch für Art. 59 Abs. 1 StPO/SH, wonach "die Organe der Strafrechtspflege (...) von Amtes wegen alle für die Beurteilung von Tat und Täter bedeutsamen Tatsachen abzuklären und dabei sowohl den belastenden als auch den entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen" haben. 
 
Der Beschwerdeführer erhielt im Strafuntersuchungs- und im gerichtlichen Hauptverfahren ausreichend Gelegenheit, seine Sachverhaltsversion betreffend Nachtrunk bzw. Medikamenteneinnahme darzulegen. Die Glaubwürdigkeit seiner Darstellung wurde insbesondere mittels zweier gerichtlicher Blutanalysegutachten geprüft. Im Übrigen wurde durchaus auch eine Aussage von Polizeiaspirant A.________ vom 22. April 1996 zu den Akten genommen, wonach der Beschwerdeführer "nach der Rückkehr vom Spital zum Posten" geltend gemacht habe, "diverse Medikamente zu sich genommen" zu haben, "unter anderem Vicks MediNait". 
 
b) Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die strafrechtliche Verurteilung stütze sich auf eine willkürliche Würdigung polizeilicher Protokolle und Beweisaussagen, wäre die Rüge unbegründet. Zum einen betreffen die vom Beschwerdeführer beanstandeten Unterschiede in den Aussagen von Asp A.________ und Gfr S.________ bloss einen Nebenpunkt, nämlich die Frage, wer ausser den Polizeibeamten und dem Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle bzw. der Blastests anwesend gewesen sei. Zum anderen erscheinen die Aussageunterschiede keineswegs dermassen gravierend, dass die kantonalen Gerichte auf die betreffenden Beweismittel überhaupt nicht hätten abstellen dürfen. Dass Asp A.________ aussagte, an der Polizeikontrolle hätten der Kontrollierte und die kontrollierenden Beamten teilgenommen, Gfr S.________ hingegen, ein (ansonsten unbeteiligter) Bekannter des Beschwerdeführers habe neben diesem gestanden bzw. sei während der verschiedenen Blastests "dazugetreten", lässt die Aussagen der Polizeibeamten zum wesentlichen Kernpunkt nicht als unglaubwürdig erscheinen. 
 
Soweit in diesem Punkt überhaupt eine ausreichend substanzierte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung vorläge, erwiese sich diese als offensichtlich unbegründet. 
 
3.-Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch noch (eher beiläufig) eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Es gebe gewichtige Indizien für einen "Nachtrunk" und damit hinreichenden Anlass zu "Zweifeln" daran, dass der Beschwerdeführer mit mehr als "0,8 Promille" fuhr. 
 
a) Seit 1. Januar 2000 ist nicht mehr die alte Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) sondern die neue Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) in Kraft (Bundesbeschluss vom 28. September 1999, AS 1999 2555, BBl 1999 7922). 
 
aa) Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede angeschuldigte Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach ständiger Praxis wurde die auf die Unschuldsvermutung gestützte Maxime "in dubio pro reo" bisher auch direkt aus Art. 4 aBV abgeleitet (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; 120 Ia 31 E. 2b S. 35 mit Hinweisen). 
 
bb) Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c S. 37). 
 
cc) Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung. Es kann demnach nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 120 Ia 31 E. 2d S. 38 mit Hinweisen). 
 
b) Unbestrittenermassen ergab die beim Beschwerdeführer entnommene ärztliche Blutprobe für den massgeblichen 
Zeitpunkt einen Alkoholgehalt von mindestens 0,92 Gewichtspromille. Wie in den obigen Erwägungen dargelegt, wird die Vermutung des Beschwerdeführers, wonach ein "Nachtrunk" in Form alkoholhaltiger Medikamente das Analyseergebnis zu seinen Ungunsten beeinflusst haben könnte, durch zwei schlüssige gerichtliche Gutachten widerlegt. Von den zusätzlich beantragten Beweisvorkehren sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, welche das klare Beweisergebnis noch entscheiderheblich beeinflussen könnten. 
 
Bei objektiver Würdigung sämtlicher Beweisresultate drängen sich keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel daran auf, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 1996 mit einer Konzentration von mindestens 0,92 Gewichtspromille Alkohol im Blut ein Motorfahrzeug gelenkt hat. 
 
4.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
 
Lausanne, 13. April 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: