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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 291/05 
 
Urteil vom 13. April 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
D.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Georg Biedermann, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Ruhtalstrasse 14, 8400 Winterthur, 
 
gegen 
 
Unia Arbeitslosenkasse, Ausstellungsstrasse 36, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 12. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse GBI (heute: Unia Arbeitslosenkasse) den Anspruch von D.________ (geb. 1967) auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2004 wegen nicht erfüllter Beitragszeit. Auf Einsprache hin hob die Kasse diese Verfügung am 22. Februar 2005 wiedererwägungsweise auf, verneinte aber den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit einer weiteren Verfügung vom selben Tag erneut. Dies begründete die Kasse damit, D.________ habe die Kontrollvorschriften nicht erfüllt, sei der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden und somit nicht vermittlungsfähig gewesen. Daran hielt die Kasse mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2005 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. September 2005 ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2004 auszurichten. 
 
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. a-g AVIG), namentlich zur Erfüllung der Beitragszeit oder der Befreiung von derselben (Art. 13 und 14 AVIG) und zur Befolgung der Kontrollvorschriften (Art. 17 Abs. 1 und 2 AVIG; Art. 22 Abs. 2 AVIV, Art. 23 Abs. 1 und 2 AVIV) sowie die Rechtsprechung zum Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 121 V 66 Erw. 2) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2004. 
2.1 Sachverhaltlich ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer von Januar 2001 bis September 2003 in der Bar-X.________ tätig gewesen ist, welche der Firma L.________ GmbH gehört. In dieser Firma blieb er als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 arbeitete er bei der Firma T.________ AG. Am 27. Mai 2004 verlangte er Arbeitslosenentschädigung. Die Kasse wies ihn darauf hin, dass er diese Leistung bei einem Verbleiben in seiner Firma, der L.________ GmbH, nur erhalten könne, wenn er eine mindestens zwölfmonatige Beschäftigung in einem Drittbetrieb nachweise. Daraufhin meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ab und erfüllte die Kontrollvorschriften nicht mehr. Auf seinen Wunsch erliess die Kasse am 13. Oktober 2004 eine leistungsablehnende Verfügung, die sie mit Nichterfüllung der Beitragszeit begründete. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Eintrag im Handelsregister gelöscht und weitere Unterlagen über seine in der Bar-X.________ bezogenen Entgelte eingereicht hatte, erachtete die Kasse die Beitragszeit als nachgewiesen und lehnte den Leistungsanspruch in der wiedererwägungsweise erlassenen Verfügung vom 22. Februar 2005 nunmehr mit der neuen Begründung ab, der Versicherte habe die Kontrollvorschriften nicht erfüllt. Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er wendet jedoch ein, er habe sich wegen des Hinweises, dass er eine mindestens zwölfmonatige Beschäftigung in einem Drittbetrieb nachweisen müsse, beim RAV abgemeldet. Inzwischen habe er erfahren, dass gemäss der Rechtsprechung (SVR AlV Nr. 15 S. 46 [Urteil W. vom 31. März 2004, C 171/03]) bereits eine sechsmonatige Beschäftigung in einer dritten Unternehmung genüge. Diese neue Praxis sei sofort anwendbar. Demnach sei er am 27. Mai 2004 falsch beraten worden. Somit stehe ihm gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben Arbeitslosenentschädigung zu. 
2.2 Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass der Versicherte die Kontrollpflichten nicht erfüllt hat. Fraglich ist einzig, ob er wegen einer falschen Auskunft der Verwaltung gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben dennoch Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass eine Praxisänderung grundsätzlich sofort anwendbar ist. Damit ist die aber Frage, ob die Auskunft vom 27. Mai 2004 falsch und damit vertrauensschutzauslösend war, noch nicht beantwortet. Das erwähnte Urteil W. ist am 31. März 2004 ergangen und wurde am 6. April 2004 an die Prozessparteien und die Aufsichtsbehörde (seco) versandt. Das seco erliess daraufhin am 22. Juni 2004 eine Weisung an die Durchführungsstellen, worin es auf die im genannten Urteil festgehaltene neue Regelung aufmerksam machte. Solange das Urteil W. nicht auf diesem Wege publik gemacht wurde, kann der Verwaltung nicht vorgeworfen werden, eine unrichtige Auskunft erteilt zu haben. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil B. vom 6. Juli 2001 (C 274/99, mit Hinweisen), zu verweisen, in welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen hat, dass nicht gestützt auf ein Urteil vom 16. Januar 1997 auf zweifellose Unrichtigkeit geschlossen werden kann, wenn dieses erst im Anschluss an ein Kreisschreiben des damaligen Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) publiziert worden war. War die Auskunft vom 27. Mai 2004 demnach (noch) nicht falsch, konnte sie auch keinen Vertrauensschutz auslösen. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer, wenn er, statt sich beim RAV abzumelden und die Kontrollvorschriften nicht zu erfüllen, gemäss der Auskunft vom 27. Mai 2004 vorgegangen wäre, alle seine Rechte wahren können. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 13. April 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: