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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_106/2010 
 
Urteil vom 13. April 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, 
Abteilung A, Postfach 9680, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 22. Februar 2010. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt aufgrund einer Strafanzeige der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 18. September 2007 ein Verfahren gegen X.________ wegen Betrugs. Dem Angeschuldigten wird u.a. vorgeworfen, sich trotz Berufsausübungsverbots weiterhin als praxisberechtigter Arzt ausgegeben zu haben, welcher rund um die Uhr Pikett- bzw. Notfalldienst leiste, teilweise unter wahrheitswidrigem Hinweis, er sei Vertragsarzt der Krankenkassen. 
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führte am 22. Oktober 2009 eine Hausdurchsuchung durch und beschlagnahmte mit Verfügung vom 7. Januar 2010 zahlreiche am Arbeitsplatz und den dazugehörenden Nebenräumen des Angeschuldigten sichergestellte Patientendossiers, Medikamente sowie medizinische Geräte und Hilfsmittel. Dagegen erhob X.________ Rekurs, welchen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Februar 2010 abwies. 
 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 6. April 2010 Beschwerde in Strafsachen gegen den Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Streitgegenstand ist die umstrittene Beschlagnahme. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die über den Streitgegenstand hinausgehen, ist darauf von vornherein nicht einzutreten. 
 
4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. 
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht sachbezogen mit den dem Rekursentscheid zugrunde liegenden Erwägungen auseinander. Er legt im Einzelnen nicht dar, inwiefern die Abweisung seines Rekurses durch die Oberstaatsanwaltschaft Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
5. 
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer unentgeltlichen Prozessvertretung nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt somit der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft I und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. April 2010 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli