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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_370/2009 
 
Urteil vom 13. April 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Raselli, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
1. Verfahrensbeteiligte 
Stockwerkeigentümergemeinschaft X.________ 
2. A und B Y.________, 
3. Z.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Reto Allenspach, 
 
gegen 
 
Gemeinde St. Moritz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger, 
 
Gegenstand 
Quartierplan Tinus, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 5. Mai 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das steil abfallende Quartierplangebiet Tinus in St. Moritz ist bis auf die von der Via Guedas bis zur Via Fullun herabreichenden, im Eigentum der Gemeinde St. Moritz stehenden Parzellen Nrn. 139, 1742 und 2001 seit Jahrzehnten überbaut. Die drei genannten Grundstücke sind in der Ortsplanungsrevision 1999/2000 der allgemeinen Wohnzone (AWZ) zugewiesen worden in der Absicht, hier Einheimischen Bauland für attraktiven und zahlbaren Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Nach umfangreichen Vorarbeiten und einer ersten öffentlichen Quartierplan-Auflage im Jahre 2007 wurde ein überarbeiteter Quartierplan vom 19. Juni bis 21. Juli 2008 öffentlich aufgelegt. Dieser Quartierplan weist die Grundstücke Nrn. 139, 1742 und 2001 dem Teilgebiet A zu, in welchem die Baubereiche A-G ausgeschieden werden. 
Gegen den Quartierplan Tinus wurden zahlreiche Einsprachen erhoben. Zu den Einsprechern gehörte auch die StWEG X.________. Deren Mitglieder sind Eigentümer der an das Teilgebiet A angrenzenden, mit einem Wohnhaus überbauten Parzelle Nr. 137. Am 13. Oktober 2008 wies der Gemeindevorstand St. Moritz u.a. die Einsprache der StWEG X.________ und der Stockwerkeigentümer A und B Y.________ sowie Z.________ ab und genehmigte den Quartierplan mit Änderungen. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde der genannten Einsprecher wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 5. Mai 2009 ab. 
 
B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. August 2009 beantragen die StWEG X.________, A und B Y.________ sowie Z.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur Überarbeitung und neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz oder die Gemeinde St. Moritz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführer rügen insbesondere eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). 
 
C. 
Das Verwaltungsgericht und die Gemeinde St. Moritz beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführer halten an ihren Rechtsbegehren fest. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 90 BGG). Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund (Art. 83 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251). 
 
1.2 Die Beschwerdeführer sind als Nachbarn des umstrittenen Baubereichs C und D im Teilgebiet A des Quartierplans Tinus ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (zur Legitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG siehe BGE 133 II 249 E. 1.3.3 S. 253 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_500/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2 - 2.6). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde unter Vorbehalt der rechtsgenüglichen Begründung (dazu E. 1.3 und 1.4 hiernach) einzutreten ist. 
 
1.3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. 
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen gelten die gleichen Begründungsanforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245; je mit Hinweisen). 
 
1.4 Die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse überprüft das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Massgabe der Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 1 und 2 BGG. Voraussetzung dazu ist allerdings, dass die Beschwerdeführer rechtsgenügend begründete Sachverhaltsrügen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG erheben. Solche Sachverhaltsrügen liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer kritisieren den von der Vorinstanz erhobenen Sachverhalt zwar in verschiedener Hinsicht. Inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen oder offensichtlich unrichtig sein sollen und überdies für den Ausgang des Verfahrens entscheidend waren, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Insoweit kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
2. 
Der massgebende Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Auf einen Augenschein kann demnach verzichtet werden. 
 
3. 
Die Beschwerdeführer machen geltend, nach Art. 91 Abs. 5 des Baugesetzes der Gemeinde St. Moritz (BG) sei zwischen Gebäuden der doppelte Grenzabstand als Gebäudeabstand einzuhalten. Dieser werde zwischen ihren Gebäuden auf Parzelle Nr. 137 und den Baubereichen C und D unterschritten. 
Aus der planerischen Darstellung der Gestaltung des Quartierplangebiets ergibt sich klar, dass die Baubereiche C und D gegenüber der Parzelle Nr. 137 den gemäss Art. 86 Abs. 4 BG massgebenden kleinen Grenzabstand von 5 m einhalten. Die Vorinstanz führt aus, dass die Eigentümer von Parzelle Nr. 137 selbst zu verantworten hätten, wenn ihre Gebäude näher als 8 m an die Grenze herangebaut seien. Daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, dass auf der noch unüberbauten Nachbarparzelle ein grösserer Grenzabstand zu beachten sei (Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [PVG] 1975 Nr. 32). Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden. Aus den Längsschnitten der im Quartierplangebiet zulässigen Bauvolumen ergibt sich, dass die Baubereiche C und D gegen die oberhalb gelegenen Liegenschaften der Beschwerdeführer wegen der steilen Hanglage nur 2- bis 3-geschossig in Erscheinung treten. Der Kritik der Beschwerdeführer an den vorinstanzlichen Ausführungen zum Gebäudeabstand und zur behaupteten erdrückenden Wirkung der neuen Bauten kann nicht gefolgt werden. Gleich verhält es sich mit der Behauptung, die Baubereiche C und D hielten untereinander keinen genügenden Gebäudeabstand ein. Wie die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung zutreffend darlegt, erlauben Art. 91 Abs. 5 BG und Art. 77 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes vom 6. Dezember 2004 (KRG; BR 801.100) die Unterschreitung gesetzlicher Bauabstände. Dass die Gemeinde davon im Rahmen des vorliegenden Quartierplans im Interesse einer haushälterischen Bodennutzung zurückhaltend Gebrauch macht, ist jedenfalls nicht willkürlich. 
Die weiteren Rügen der Beschwerdeführer sind, soweit überhaupt hinreichend substanziiert, nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. So ist nicht ersichtlich, welche Vorschriften über die Bebauungsdichte falsch angewendet worden wären und inwieweit die Vorinstanz die angerufenen verfassungsmässigen Rechte missachtet haben soll. Auch erfolgt die Berufung auf Treu und Glauben (Vertrauensschutz und Verbot widersprüchlichen Verhaltens) zu Unrecht. Die Beschwerdeführer nennen keine verbindlichen Zusicherungen, wonach die umstrittenen Flächen einer weniger dichten Nutzung hätten zugeführt werden sollen, und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Gemeinde sich im Planungsprozess zum Nachteil der Beschwerdeführer widersprüchlich verhalten hätte. Im Übrigen kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 
 
4. 
Es ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Obsiegenden Gemeinden wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Das Bundesgericht erkennt: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde St. Moritz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. April 2010 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Haag